Societas Europea als Gestaltungsform der Praxis”

Das 5. Sym­po­sion zum Gedächt­nis an Rechts­an­walt Prof. Dr. Wolf­gang Schil­ling (ein hoch ange­se­he­ner Wirt­schafts­an­walt in der zwei­ten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts) war dem Thema SE als Gestal­tungs­form der Pra­xis” gewid­met. Es fand am 10.11. in Mann­heim unter Betei­li­gung von ca 70 Fach­ken­nern aus Rechts­wis­sen­schaft und Pra­xis statt. 

Dr. Georg Thoma (Sher­man Ster­ling), der auch die Fre­se­nius AG inso­weit berät, berich­tete aus­führ­lich über den Weg zur Alli­anz SE. Übri­gens: das teu­erste Jura-Skript aller Zei­ten gibt es hier.

Prof. Dr. Mat­thias Casper (Uni­ver­si­tät Müns­ter) behan­delte das (von ihm rechts­po­li­tisch als ver­fehlt ange­se­hene) Erfor­der­nis der Mehr­staat­lich­keit bei der SE-Grün­dung. Es mar­kiere keine strikte Gestal­tungs­grenze”. So könne eine natio­nale AG sich dadurch in eine SE umwan­deln, dass sie eine aus­län­di­sche Toch­ter-Vor­rats­ge­sell­schaft grün­det und anschlie­ßend mit ihr im Wege der Auf­nahme zur SE verschmilzt. 

Die SE könne grund­sätz­lich auch an natio­na­len Umwand­lungs­vor­gän­gen nach dem UmwG betei­ligt sein. 

Wenn die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ten zusam­men weni­ger als zehn Arbeit­neh­mer haben, könne die Vor­rats-SE ohne Mit­be­stim­mungs­ver­ein­ba­rung ein­ge­tra­gen wer­den. Habe sie auch im Zeit­punkt der wirt­schaft­li­chen Neu­grün­dung” (= das ope­ra­tive Geschäft beginnt) noch keine zehn Arbeit­neh­mer, so bleibe sie auf Dauer mit­be­stim­mungs­frei, und zwar grund­sätz­lich auch dann, wenn die (deut­schen Mit­be­stim­mungs-) Schwel­len von 500 oder 2000 Arbeit­neh­mern über­schrit­ten wer­den. — Diese Frage einer mög­li­chen Nach­ver­hand­lungs­pflicht gem. § 18 III SEBG und der Miss­brauchs­klau­sel (§ 43 SEBG) bil­dete einen Schwer­punkt der anschlie­ßen­den Diskussion. 

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