Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Jul/08

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Stel­lung­nah­men zum ARUG oder: online Kaf­fee trinken

Im Fol­gen­den eine Samm­lung von Stel­lung­nah­men zum RefE eines Aktionärsrechterichtlinie-​Umsetzungsgesetzes:

  • Deut­sches Akti­en­in­sti­tut schlägt vor, die Sperr­wir­kung der Anfech­tungs­klage vom Errei­chen eines Quo­rums i.H.v. 5 % des Grund­ka­pi­tals bzw. eines antei­li­gen Betra­ges von min­des­tens 500.000 Euro abhän­gig zu machen.
  • Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz will, “dass das Aus­kunfts­recht elek­trisch teil­neh­men­der Aktio­näre im Ver­hält­nis zu dem der anwe­sen­den Haupt­ver­samm­lungs­teil­neh­mer ein­ge­schränkt wer­den darf”
  • Deut­scher Notar­ver­ein oppo­niert mit schwers­tem Geschütz gegen die Online-​Teilnahme an der Haupt­ver­samm­lung: “Wie will man denn aus­schlie­ßen, dass ein Aktio­när sich ein­loggt und anschlie­ßend Kaf­fee trin­ken geht, wäh­rend jemand ande­res die Tas­ta­tur bedient?
    Der tech­nisch ver­sierte Notar­ver­ein belehrt, naiv sei die Vor­stel­lung des Richt­li­ni­en­ge­bers “Online-​Teilnahme sei Teil­nahme mit Licht­ge­schwin­dig­keit. Dies trifft auf die der­zei­ti­gen Über­mitt­lungs­me­tho­den im Inter­net nicht zu. Signale wer­den nicht wie bei der TV-​Direktübertragung eines Fuß­ball­spiels in Echt­zeit über­tra­gen (es gibt keine Direkt­lei­tung), son­dern zu Daten­pa­ke­ten gebün­delt und dann über das world wide web geschickt (sog. strea­ming). Je nach ver­wen­de­tem Modem und Netz­aus­las­tung kann es hier­durch bei rein akus­ti­scher HV-​Übertragung zu Zeit­ver­zö­ge­run­gen von bis zu 30 Sekun­den, bei Video-​Streaming von bis zu 2 Minu­ten kom­men. Das heißt: es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass ein online-​Teilnehmer noch abstim­men will und die Abstim­mung schon längst geschlos­sen ist.”

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