Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil im Handelsregister eintragungsfähig (update)

Auto­händ­ler A weiß, dass Erbe E eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einer pro­spe­rie­ren­den KG geerbt hat. Er ver­kauft E einen teu­ren Sport­wa­gen auf Kre­dit; bei Nicht­zah­lung will sich A an den Gesell­schafts­an­teil hal­ten. Frei­lich ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über den Anteil ange­ord­net – ein Zugriff durch A wäre nicht mög­lich. Gut, wenn das Han­dels­re­gis­ter dar­über Aus­kunft gibt. Doch ist die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über einen Kom­man­dit­an­teil im Han­dels­re­gis­ter über­haupt ein­tra­gungs­fä­hig?

Der BGH (Urt. v. 14.2.2012, II ZB 15/11) hat jetzt diese umstrit­tene Frage beja­hend beant­wor­tet: Ist über den Nach­lass eines Kom­man­di­tis­ten Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net, so ist auf Antrag des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.” Der II. Zivil­se­nat bekräf­tigt zunächst, in das Han­dels­re­gis­ter (wer­den) aller­dings nur die Tat­sa­chen und Rechts­ver­hält­nisse ein­ge­tra­gen, deren Ein­tra­gung gesetz­lich vor­ge­se­hen ist.” Aber auf­grund der Funk­tion des Han­dels­re­gis­ters, Umstände zu ver­laut­ba­ren, die für den Rechts­ver­kehr von wesent­li­cher Bedeu­tung sind, lässt die Recht­spre­chung aber auch dar­über hin­aus­ge­hende Ein­tra­gun­gen zu, wenn ein erheb­li­ches Bedürf­nis des Rechts­ver­kehrs an der ent­spre­chen­den Infor­ma­tion besteht.”

Ein sol­ches Bedürf­nis bestehe bei der Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung über den Kom­man­dit­an­teil. Der Senat begrün­det dies mit zwei Argu­men­ten. Das wei­chere” ist, dass der Tes­ta­ments­voll­stre­cker grund­sätz­lich die Gesell­schaf­ter­rechte wahr­nehme (etwa bei der Gesell­schafts­ver­trags­än­de­rung), was den Rechts­ver­kehr inter­es­siere (Rn. 21). Hand­fes­ter ist die unmit­tel­bare haf­tungs­recht­li­che Außen­wir­kung” (Rn. 19). Sie besteht in fol­gen­der Über­le­gung: Durch die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung wer­den die Gesell­schaf­ter-Erben zwar nicht davor geschützt, für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft in den Gren­zen der §§ 171 ff. HGB per­sön­lich in Anspruch genom­men zu wer­den. Eine Beschrän­kung der Haf­tung auf den Nach­lass würde den gesell­schafts­recht­li­chen Grund­sät­zen wider­spre­chen. Die Eigen­gläu­bi­ger des Gesell­schaf­ter-Erben kön­nen aber nach § 2214 BGB nicht auf das Nach­lass­ver­mö­gen Zugriff neh­men. Das der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung unter­lie­gende Nach­lass­ver­mö­gen und damit auch der Kom­man­dit­an­teil die­nen wäh­rend der Dauer der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung nur den Nach­lass­gläu­bi­gern, nicht auch den Eigen­gläu­bi­gern der Gesell­schaf­ter-Erben als Haftungsmasse.”

Übri­gens: Wenn schon eine nicht vom Gesetz ver­langte Ein­tra­gung mög­lich ist, um ein drin­gen­des Bedürf­nis des Rechts­ver­kehrs an der Infor­ma­tion über die Gesell­schaf­ter zu wah­ren – dann sollte wohl auch mög­lich sein, bei der ledig­lich zur Ein­rei­chung bestimm­ten GmbH-Gesell­schafter­liste einen ent­spre­chen­den Ver­merk anzubringen.

Ergän­zung (30.3.): Fol­gen­der Argu­men­ta­tion des OLG Mün­chen (Beschluss vom 15.11.201131 Wx 274/11) gegen den TV-Ver­merk auf der Gesell­schafter­liste ist mit dem neuen Urteil des BGH der Boden ent­zo­gen: Mit der Auf­nahme in die Gesell­schafter­liste nach GmbHG ist die Ein­tra­gung des Kom­man­di­tis­ten im Han­dels­re­gis­ter ver­gleich­bar. Aber auch dort gebie­tet die Publi­zi­tät gerade keine Ein­tra­gung eines Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merks, wie das KG (Mitt­BayNot 19965354) zutref­fend aus­führt. Die Gründe, die das KG dort anführt, ent­spre­chen denen, die nach Auf­fas­sung des Senats auch gegen eine Ein­tra­gungs­fä­hig­keit in der Gesell­schafter­liste sprechen.”

Ein Kommentar

  1. Hui, in der Kurz­kom­men­tie­rung von Baum­bach/H­opt-Hopt wurde schon gar nicht mehr dar­auf hin­ge­wie­sen, dass dies strit­tig ist. Das Ergeb­nis ist, so denke ich zumin­dest, ein­leuch­tend und pra­xis­be­zo­gen. Ansosn­ten stände nur der Gesell­schaf­ter­wech­sel mit Erb­ver­merk im Regis­ter. Der Rechts­pfle­ger würde den Pfüb erlas­sen und die Dritt­schuld­ner­er­klä­rung geht dann ja nur an die ande­ren Gesell­schaf­ter. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker müsste dann wegen § 2211 BGB Rechts­mit­tel gegen den Pfüb ein­le­gen. Aber wann würde er über­haupt von der Pfän­dung erfah­ren? Im Grund­buch ist gem. 52 GBO, die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung eben­falls zu vermerken.

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