Transparenzpflichten am Kapitalmarkt”

So hieß die Ver­an­stal­tung des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts e.V. in Frank­furt, bei der ich zum Ent­wurf eines EHUG vor­ge­tra­gen habe. Im Gegen­satz zum Refe­ren­ten­ent­wurf vom April 2005 fehlt im Regie­rungs­ent­wurf vom Dezem­ber 2005 eine Publi­ka­ti­ons­re­ge­lung für Stimm­an­teils­mel­dun­gen (§ 25 WpHG). Im RefE war noch vor­ge­se­hen, dass die Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfolgt. Im RegE hat man auf eine Ände­rung ver­zich­tet. Das bedeu­tet für die Unter­neh­men frei­lich, dass sie künf­tig drei Dinge tun müs­sen, wenn ihnen rele­vante Stimm­rechts­an­teile mit­ge­teilt wer­den: ers­tens in einem Bör­sen­pflicht­blatt publi­zie­ren (§ 25 Abs. 1 WpHG); zwei­tens einen Beleg über die Ver­öf­fent­li­chung an die Bafin über­sen­den (§ 25 Abs. 3 WpHG); und drit­tens — das ist neu- das Unter­neh­mens­re­gis­ter infor­mie­ren (§ 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB‑E). Diese zusätz­li­che Mel­de­pflicht an das neu ein­zu­rich­tende Unter­neh­mens­re­gis­ter hat eini­ges Kopf­schüt­teln auf der Ver­an­stal­tung aus­ge­löst. Wie kann es sein, dass in heu­ti­ger Zeit der Gesetz­ge­ber her­geht und die sowieso schon mit aller­lei Mel­dun­gen über­frach­te­ten Unter­neh­men mit einer wei­te­ren belastet? 

Würde man für diese Kapi­tal­markt-Ver­öf­fent­li­chun­gen den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vor­se­hen, so bestünde das Pro­blem nicht, da dann der Bun­des­an­zei­ger an das Regis­ter zu mel­den hat. Die Publi­ka­tion auf www​.ebun​des​an​zei​ger​.de soll nicht mit Art. 21 Abs. 1 der Trans­pa­renz­richt­li­nie im Ein­klang ste­hen, heißt es. Warum das denn? Ist nicht die Ver­öf­fent­li­chung auf die­ser Inter­net­seite gerade was die Richt­li­nie ver­langt: Der Mit­glied­staat stellt sicher, dass der Emit­tent die vor­ge­schrie­be­nen Infor­ma­tio­nen in einer Form bekannt gibt, die in nicht dis­kri­mi­nie­ren­der Weise einen schnel­len Zugang zu ihnen gewähr­leis­tet”. Die zur­zeit in Krei­sen der euro­päi­schen Rechts­po­li­tik favo­ri­sierte Lösung, dass der Emit­tent eine hin­rei­chende Anzahl von Medien” (wel­che?) infor­mie­ren muss und wegen die­ser kom­ple­xen Anfor­de­rung (die ohne Not auf­ge­stellt wurde) aus prak­ti­schen Grün­den die kos­ten­träch­tige Hilfe von soge­nann­ten Ser­vice Pro­vi­dern bean­spru­chen, ist das glatte Gegen­teil von Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung und Ver­ein­fa­chung. — S. zur Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie auch R.v.Rosen (DAI) in der Bör­sen­zei­tung v. 5.1.2006.

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