TUG im BT verabschiedet: etliche Änderungen gegenüber RegE (update)

Das TUG wurde in der ver­gan­ge­nen Woche in drit­ter Bera­tung durch den Deut­schen Bun­des­tag in der Fas­sung des Finanz­aus­schus­ses beschlos­sen. Am 15.12.2006 wird das Gesetz im Bun­des­rat behan­delt, der noch einige Gegen­vor­stel­lun­gen hat. 

Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf vom Juni 2006 haben sich etli­che Ände­run­gen erge­ben: der Bilan­zeid ist unter Wis­sens­vor­be­halt abzu­ge­ben; die prü­fe­ri­sche Durch­sicht der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte ist frei­wil­lig; eine Prü­fung der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte durch die DPR wird nur anlass­be­zo­gen und auf Ver­lan­gen der BaFin, nicht stich­pro­ben­ar­tig durch­ge­führt; Quar­tals­fi­nanz­be­richte brau­chen einen Bilan­zeid nicht zu ent­hal­ten; der Zeit­raum, über den eine Zwi­schen­mit­tei­lung zu erstel­len ist, kann fle­xi­bel (1020 Wochen) gewählt wer­den. § 30 Abs. 1 WpÜG wird auf den sta­tus quo ante gesetzt.

Eine für die Haupt­ver­samm­lungs­pra­xis bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gel­tende Erleich­te­rung ist: Die Ein­be­ru­fung der HV muss nicht zwei­mal (nach AktG und nach WpHG) im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger erfol­gen (Ergän­zung von § 30b Abs. 1 WpHG um einen klar­stel­len­den Satz). Aller­dings bestimmt ein neuer § 46 Abs. 4 WpHG auch, dass bis zum 31.12.2008 für die HV-Nach­richt ein über­re­gio­na­les Bör­sen­pflicht­blatt” dafür zusätz­lich bemüht wer­den muss (der Bun­des­rat for­dert eine Frist bis 3.12.2009).

Geblie­ben ist (wie man hört: aus euro­pa­recht­li­chen Grün­den exak­ter Richt­li­ni­en­um­set­zung) die ganz und gar unsin­nige Vor­schrift, dass selbst bei einer Zustim­mung (!) des Aktio­närs, dass er elek­tro­ni­sche Nach­rich­ten von sei­ner Gesell­schaft erhalte, die Haupt­ver­samm­lung die­sem Über­mitt­lungs­weg der Daten­fern­über­tra­gung” zustim­men müsse (§ 30b Abs. 3 Nr. 1 a WpHG). Wer nach Bei­spie­len für eine hyper­tro­phe Gesetz­ge­bung sucht, hier wird er fün­dig. — Ergän­zung (29.12.): Immer­hin gilt für 2007 eine Über­gangs­re­ge­lung, wonach diese Norm erst auf Infor­ma­tio­nen ab 2008 anzu­wen­den ist (§ 46 III WpHG). 

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