Einsichtsrecht des besonderen Vertreters (§ 147 II AktG)

Das Land­ge­richt Mün­chen I ( 5HK12570/07) hat am 6.9.2007 den von der Haupt­ver­samm­lung der HVB AG bestell­ten beson­de­ren Ver­tre­ter” (RA Dr. Hei­del) mit umfas­sen­den Ein­sichts­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­tet. Das inter­es­sante und aus­führ­lich begrün­dete Urteil, das soweit ersicht­lich erst­mals zu den Infor­ma­ti­ons­rech­ten des beson­de­ren Ver­tre­ters Stel­lung nimmt, gibt es hier (PDF, 2 MB).

Das OLG Mün­chen hat in der Beru­fungs­ent­schei­dung v. 28.11.2007 hin­ge­gen die Befug­nisse deut­lich eingeengt.

Hin­ter­grund der Bestel­lung als beson­de­rer Ver­tre­ter” war die Ver­äu­ße­rung der Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG durch die HVB an die ita­lie­ni­sche Uni­Credit (s. auch die­sen Ein­trag).

Das LG Mün­chen I befand: Der beson­dere Ver­tre­ter sei bei der Gel­tend­ma­chung der Ersatz­an­sprü­che gegen Mit­glie­der des Vor­stan­des oder des Auf­sichts­ra­tes oder gegen Dritte im Namen der Gesell­schaft umfas­send befugt. Dem­ge­mäß habe der Antrag­stel­ler alle Rechte gegen­über der HVB, deren er zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben bedürfe. Die­je­ni­gen Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft, deren Ein­sicht­nahme zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen not­wen­dig sei, müss­ten dem beson­de­ren Ver­tre­ter auch gegen den Wil­len des Vor­stands zugäng­lich gemacht wer­den. Bei der Frage, wel­che Unter­la­gen dies sind, komme dem beson­de­ren Ver­tre­ter ein wei­ter Ermes­sens­spiel­raum zu, der nur auf Miss­brauch hin über­prüft wer­den könne. Zu den rele­van­ten Unter­la­gen – so das Gericht – zähl­ten ins­be­son­dere Vor­stands- und Auf­sichts­rats­pro­to­kolle, Kor­re­spon­denz (auch E‑Mail), Gut­ach­ten und Berichte im Zusam­men­hang mit der Trans­ak­tion und eine Liste der mit dem Vor­gang befass­ten Mitarbeiter.

Die­sem umfas­sen­den Ansatz hat das OLG Mün­chen (s.o.) wider­spro­chen und ein enu­me­ra­ti­ves Ver­fah­ren bestimmt (Auf­zäh­lung der Unterlagen).

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