Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie — ein Gesetzgebungsvorschlag aus der Wissenschaft

Meine Fakul­täts­kol­le­gen Chris­tian Kers­t­ing und Nicola Preuß haben einen Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der Kar­tell­scha­dens­er­satz­richt­li­nie in das deut­sche Recht vor­ge­legt. Die Ver­fas­ser haben sich von dem Ziel lei­ten las­sen, die Prin­zi­pien des deut­schen Haftungs‑, Gesell­schafts- und Ver­fah­rens­rechts soweit wie mög­lich zu wah­ren und not­wen­dige Ver­än­de­run­gen sys­tem­ge­recht vor­zu­neh­men. Gleich­zei­tig wird eine Umset­zung ange­strebt, wel­che die deut­sche Posi­tion im Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen stärkt.

Aus dem Vor­wort: Die Kar­tell­rechts­durch­set­zung in Europa ruht auf zwei Säu­len. Die öffent­lich-recht­li­che Kar­tell­rechts­durch­set­zung erfolgt durch die natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­den sowie die Euro­päi­sche Kom­mis­sion, die Ver­let­zun­gen des Wett­be­werbs­rechts durch die Ver­hän­gung emp­find­li­cher Buß­gel­der sank­tio­nie­ren. Dane­ben tritt die pri­vate Rechts­durch­set­zung im Wege der Klage vor den Zivil­ge­rich­ten. Dabei steht die Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen durch Kar­tell­ge­schä­digte im Vor­der­grund des Inter­es­ses. Die Effek­ti­vie­rung der pri­vat­recht­li­chen Gel­tend­ma­chung kar­tell­recht­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ist seit län­ge­rer Zeit ein Anlie­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­sion. Nach der Ver­öf­fent­li­chung eines Grün­buchs 2005 (KOM 2005/672) und eines Weiß­buchs 2008 (KOM 2008/165) wurde 2014 die Richt­li­nie 2014/104/EU des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26. Novem­ber 2014 über bestimmte Vor­schrif­ten für Scha­dens­er­satz­kla­gen nach natio­na­lem Recht wegen Zuwi­der­hand­lun­gen gegen wett­be­werbs­recht­li­che Bestim­mun­gen der Mit­glied­staa­ten und der Euro­päi­schen Union” erlas­sen. Diese ist bis zum 27. Dezem­ber 2016 in das natio­nale Recht umzu­set­zen. Mit dem vor­lie­gen­den Werk wird ein Gesetz­ge­bungs­vor­schlag zur Umset­zung der Kar­tell­scha­dens­er­satz­richt­li­nie in das deut­sche Recht unter­brei­tet. Die­ser beruht auf einem für die Deut­sche Bahn AG erstat­te­ten Rechts­gut­ach­ten, in dem die Autoren unab­hän­gig und nicht wei­sungs­ge­bun­den einen Gesetz­ge­bungs­vor­schlag samt Begrün­dung aus Sicht der Wis­sen­schaft zur Umset­zung der Richt­li­nie in deut­sches Recht” erar­bei­ten sollten.”

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