Umwandlungsgesetz-Novelle vom Bundestag beschlossen

Der Bun­des­tag hat ges­tern in 3. Bera­tung das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes beschlos­sen (in der Fas­sung durch den BT-Rechts­aus­schuss). Es geht im Wesent­li­chen um die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf haben sich nur ganz wenige Ände­run­gen erge­ben. Dazu gehört die (der Recht­spre­chung des BGH fol­gende) Rege­lung, dass die Rechts­be­schwerde in umwand­lungs- und akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen ist (Ände­run­gen § 16 UmwG, §§ 246a, 319 AktG). In § 133 UmwG wurde eine Rege­lung ein­ge­fügt, wonach bei der Spal­tung die Mit­haf­tung für Betriebs­ren­ten zehn Jahre beträgt. 

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