Vereinbarung über Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein acting in concert” (BGH)

Die Ver­ein­ba­rung unter Groß­ak­tio­nä­ren, wer (nach inter­ner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der werde, ist kein abge­stimm­tes Ver­hal­ten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG. 

Der BGH hat am 18.9.2006 ent­schei­den: Das abge­stimmte Ver­hal­ten ist nach dem Gesetz nur für Abstim­mun­gen in der Haupt­ver­samm­lung ver­bo­ten, und bei der Wahl des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den han­delt es sich um einen Ein­zel­fall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz WpÜG, der von den Ver­pflich­tun­gen nach dem WpÜG aus­ge­nom­men ist. 

Das ist eine wich­tige und gute Klar­stel­lung gegen­über der Vor­in­stanz (OLG Mün­chen v. 27.4.2005). Diese Ent­schei­dung hatte für erheb­li­che Unsi­cher­heit gesorgt. Die schrift­li­chen Urteils­gründe lie­gen noch nicht vor; Pres­se­mit­tei­lung hier.

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