Verschmelzungsbericht: es müssen nicht alle unterzeichnen

Am Rande eines Beschlus­ses in einem der Vat­ten­fall-Ver­fah­ren hat der II. Zivil­se­nat auch zu einer umstrit­te­nen Detail­frage im Umwand­lungs­recht Stel­lung genom­men. Folgt aus der gesetz­li­chen Anord­nung der Schrift­lich­keit in § 8 UmwG, dass eine eigen­hän­dige Unter­schrift jedes ein­zel­nen Mit­glieds des Ver­tre­tungs­or­gans erfor­der­lich ist? Ja- sagen ein­hel­lig die Kom­men­ta­to­ren. Die ver­ein­zelte Gegen­an­sicht hält es für aus­rei­chend, wenn eine Unter­zeich­nung durch Organ­mit­glie­der in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat zu: Für die zuletzt genannte Min­der­mei­nung spre­chen nach­hal­tig Sinn und Zweck der Rege­lung. Dem Ver­schmel­zungs­be­richt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfas­sende Infor­ma­ti­ons­funk­tion zu: Er soll die Ver­schmel­zung und den Ver­schmel­zungs­ver­trag im Ein­zel­nen, ins­be­son­dere das Umtausch­ver­hält­nis der Anteile, recht­lich und wirt­schaft­lich erläu­tern und begrün­den. Weil dem geschrie­be­nen Wort eine grö­ßere Prä­zi­sion, Nach­voll­zieh­bar­keit und Über­prüf­bar­keit zukommt, soll der Bericht schrift­lich vor­lie­gen und nicht ledig­lich münd­lich vor­ge­tra­gen wer­den. Dass bei Unter­zeich­nung des Berichts durch Organ­mit­glie­der nur in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht ent­spre­che nicht dem Wil­len der Mehr­heit des Organs, erscheint lebens­fremd: Eine sol­che Mani­pu­la­tion könnte nicht ver­bor­gen blei­ben, weil der Ver­schmel­zungs­be­richt in der Haupt­ver­samm­lung — zumeist, so auch hier, in Anwe­sen­heit aller Vor­stands­mit­glie­der — münd­lich erläu­tert und erör­tert wird.” 

Der Senat weist noch dar­auf hin, dass selbst auf Grund­lage der hM es an der Rele­vanz des Form­man­gels für die Infor­ma­ti­ons- und Mit­wir­kungs­rechte der Aktio­näre feh­len würde. Der Sinn eines etwai­gen Erfor­der­nis­ses der Unter­zeich­nung durch alle Organ­mit­glie­der könnte nur darin bestehen, den Aktio­nä­ren zu ver­laut­ba­ren, dass der Vor­stand mehr­heit­lich hin­ter dem Bericht steht”. Jedem ver­nünf­tig den­ken­den Aktio­när ist aber klar, dass es der Lebens­er­fah­rung wider­spricht, dass ein Vor­stand in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Zahl einen Ver­schmel­zungs­be­richt her­aus­gibt, mit dem die Mehr­heit des Vor­stan­des nicht ein­ver­stan­den ist. 

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