Verschmelzungsrichtlinie tritt in Kraft

Heute tritt die Richt­li­nie 2005/56/EG über die Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten in Kraft. Sie ist von den Mit­glied­staa­ten bis Dezem­ber 2007 umzu­set­zen (Art. 19). 

Kaum eine Umstruk­tu­rie­rung wurde so vor­dring­lich ein­ge­stuft wie der grenz­über­schrei­tende Unter­neh­mens­zu­sam­men­schluss (Grund­mann, Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht, 2004, Rn. 895). Schon 1958 wurde die Kom­pe­tenz zum Abschluss eines ent­spre­chen­den völ­ker­recht­li­chen Ver­tra­ges ein­ge­führt (Art. 295 EWG-Ver­trag, heute Art. 220 EG). Seit den acht­zi­ger Jah­ren setzt man auf eine Har­mo­ni­sie­rung des Rechts­rah­mens durch eine Richt­li­nie, deren ers­ter Ent­wurf 1985 vor­ge­legt wurde. Ein neuer Anlauf ab 2003 brachte schließ­lich den Durch­bruch. Was lange wärt … 

Die Richt­li­nie wird Fusio­nen zwi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten erleich­tern. Im Gegen­satz zu der Ver­ord­nung über die Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) beschränkt sich die Richt­li­nie nicht auf eine ein­zelne Rechts­form, son­dern erfasst alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ins­be­son­dere auch die GmbH. 

Die Frage der Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer ist nach den Grund­sät­zen und Ver­fah­ren der Ver­ord­nung und der Richt­li­nie zur Euro­päi­schen Gesell­schaft (SE) zu ver­han­deln. Im Unter­schied dazu fin­det die wei­test­ge­hende Mit­be­stim­mung aber erst dann statt, wenn ein Drit­tel aller Arbeit­neh­mer der aus der Fusion her­vor­ge­hen­den Gesell­schaft zuvor einer Mit­be­stim­mung unter­lag, Art. 16 Abs. 3 e (bei der Europa-AG schon bei einem Vier­tel). Bei einem Board-Sys­tem (Ver­wal­tungs­rat) haben die Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit, die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer auf ein Drit­tel der Sitze zu beschrän­ken (Art. 16 Abs. 4 c). 

Mit einem Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der RL wird bald gerech­net. Der deut­sche Gesetz­ge­ber ist unter beson­de­ren Druck gera­ten, weil der EuGH vor zwei Tagen die grenz­über­schrei­tende Hin­ein­ver­schmel­zung zuge­las­sen hat (genau: er hat die Beschrän­kung des § 2 UmwG auf inlän­di­sche Betei­ligte als euro­pa­rechts­wid­rig verworfen). 

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