Verstehen Sie etwas vom Aktienrecht? (ergänzt 7.12.)

Das war die Ein­gangs­frage eines Jour­na­lis­ten der West­deut­schen Zei­tung vor­hin am Tele­fon. Ein vor­sich­ti­ges Ja mei­ner­seits (man weiß nie was jetzt kommt …). 

1. Frage: Die Stadt Düs­sel­dorf will ihre Aktien an der Düs­sel­dorf Stadt­werke AG an EnBW ver­äu­ßern, bis auf 25,1%, dies ein lokal­po­li­tisch umstrit­te­ner Vor­gang. Was bedeu­tet es, dass gut ein Vier­tel in der Hand der Stadt verbleibt? 

Antwort: 

  • Die Stadt kann Sat­zungs­än­de­run­gen blo­ckie­ren (§ 179 II 1 AktG). Auf Nach­frage: dazu gehört auch die Ver­le­gung des (Register)Sitzes der Gesell­schaft (§ 23 III Nr. 1 AktG). 
  • Gegen das Votum der Stadt gibt es kei­nen Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (§§ 2911, 2932 AktG). 
  • Auch eine Auf­lö­sung der Gesell­schaft durch Beschluss der Haupt­ver­samm­lung kann ver­hin­dert wer­den (§ 262 I Nr. 2 AktG). 

2. Frage: Kann EnBW die Preise festlegen? 

Antwort: 

Der Vor­stand lei­tet die Gesell­schaft unter eige­ner Ver­ant­wor­tung (§ 76 AktG). Dazu gehört auch die Preis­fest­le­gung für die Pro­dukte der Gesell­schaft (hier vor­be­halt­lich ener­gie­recht­li­cher Regu­lie­rungs­be­stim­mun­gen). Der Groß­ak­tio­när kann daher akti­en­recht­lich gese­hen keine Geschäfts­kon­di­tio­nen bestim­men. Das wäre evtl anders bei einem Beherr­schungs­ver­trag (§ 308 AktG), aber den gibt es nur mit Zustim­mung der Stadt (s.o.).

Und hier der Report.

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