Volkswagen AG: Amtsniederlegung der Eheleute Piëch entgegen der Satzung?

Die Volks­wa­gen AG hat am 25.April gem. § 151 WpHG mit­ge­teilt: Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­rats der Volks­wa­gen AG, Pro­fes­sor Dr. Fer­di­nand K. Piëch, hat mit sofor­ti­ger Wir­kung die Nie­der­le­gung des Vor­sit­zes und der Mit­glied­schaft im Auf­sichts­rat der Volks­wa­gen AG … erklärt. Ebenso hat Frau Ursula Piëch erklärt, alle Man­date im Volks­wa­gen Kon­zern niederzulegen.” 

Und was sagt die Sat­zung der Volks­wa­gen AG dazu? Dort heißt es in § 11 I: Ein Mit­glied des Auf­sichts­rats kann sein Amt jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat niederlegen.” 

Dass der Vor­sit­zende des AR die Amts­nie­der­le­gung nicht sich selbst gegen­über erklä­ren kann, ver­steht sich. In ver­stän­di­ger Aus­le­gung wird man den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den als Adres­sa­ten neh­men. Aber was ist mit der Monats­frist?

Die Amts­nie­der­le­gung ist – ohne dass es einer Sat­zungs­re­ge­lung bedarf – frist­los („mit sofor­ti­ger Wir­kung”) bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des mög­lich. Nur worin liegt hier der wich­tige Grund? Benannt wurde er nicht. Wenn es dafür genügte, dass Unstim­mig­kei­ten bestehen, wäre die Sat­zungs­re­ge­lung (Monats­frist) im Grunde über­flüs­sig. Jeden­falls für die Ehe­frau des vor­ma­li­gen AR-Vor­sit­zen­den fällt es schwer, einen wich­ti­gen Grund zu erken­nen. Aber man soll Rei­sende nicht auf­hal­ten. Inso­weit zutref­fend Hüffer/​Koch (AktG, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 17): Fühlt sich AR-Mit­glied inner­lich nicht frei, ist dem Amt nicht gedient, wenn Man­dats­trä­ger mit der Begrün­dung fest­ge­hal­ten wird, es rei­che nicht zum wich­ti­gen Grund”. 

Die Nie­der­le­gung des Vor­sit­zes im Auf­sichts­rat ist jeder­zeit mög­lich. Dass der stell­ver­tre­tende AR-Vor­sit­zende die kom­mende Haupt­ver­samm­lung lei­tet, ergibt sich — ent­ge­gen Pres­se­mel­dun­gen — nicht bereits aus sei­ner Stell­ver­tre­ter-Posi­tion. Der Auf­sichts­rat der VW-AG müsste ihn durch Beschluss für die Ver­samm­lungs­lei­tung vor­se­hen (s. § 22 I Sat­zung: AR-Vor­sit­zen­der lei­tet, bei des­sen Ver­hin­de­rung ein ande­res vom Auf­sichts­rat bestell­tes Mitglied”.)

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