Vor einem halben Jahrhundert: AktG verabschiedet

Heute vor 50 Jah­ren ver­ab­schie­dete der Deut­sche Bun­des­tag ein­stim­mig (!) das Akti­en­ge­setz. Es wurde am 6.9.1965 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det und trat am 1.1.1966 in Kraft. Das AktG 1965 löste das AktG 1937 ab und wurde jah­re­lang inten­siv vor­be­rei­tet. Seit­her wurde das AktG durch 75 Gesetze an zahl­rei­chen Stel­len geän­dert, zuletzt am 24.4.2015 (Quo­ten­ge­setz).

Der Abge­ord­nete Dr. Wil­helmi bemerkte in der drit­ten Lesung: Es ist Auf­gabe eines Gesetz­ge­bers, Wei­chen für ein Men­schen­al­ter zu stel­len. Wir hof­fen, daß unsere Gesetze so lange wirk­sam blei­ben, wenn sie modern und gut gestal­tet wer­den. Ich glaube, im gan­zen kann man das über die­ses Akti­en­recht sagen.”

Völ­lig neu im AktG 65 ist die Rege­lung der ver­bun­de­nen Unter­neh­men („Kon­zern­recht“). Ein haupt­säch­li­cher Gegen­stand der Debatte war auch das Voll­macht­stimm­recht der Ban­ken, das mitt­ler­weile in § 135 AktG eine mehr­fach revi­dierte umfäng­li­che Rege­lung erfah­ren hat. Im Bereich der Rech­nungs­le­gung bzw. Gewinn­aus­schüt­tung folgte das Gesetz dem Motto der glä­ser­nen, aber ver­schlos­se­nen Taschen. Die Stel­lung der Haupt­ver­samm­lung gegen­über dem Han­deln des Vor­stands blieb unver­än­dert; hier oblag es der Recht­spre­chung, für Aus­nah­me­sach­ver­halte ein Zei­chen zu set­zen („Holz­mül­ler“).

Das AktG 65 wird auch die nächs­ten Reform­schübe (etwa durch die erwei­terte EU-Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie) über­ste­hen. Die dem­nächst erwar­tete Akti­en­rechts­no­velle ändert nichts Grund­le­gen­des. Ob das Gesetz noch ein wei­te­res hal­bes Jahr­hun­dert überlebt?

Lit: Bruno Kropff, Reform­be­stre­bun­gen in Nach­kriegs­deutsch­land und die Akti­en­rechts­re­form 1965, in: Bayer/​Habersack (Hrsg.), Akti­en­recht im Wan­del, Bd. I, S. 670 – 888.

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