Vorstandsvergütung, mal wieder (ergänzt)

Heute hat das Bun­des­ka­bi­nett als For­mu­lie­rungs­hilfe beschlos­sen, dass § 120 Absatz 4 AktG wie folgt gefasst wer­den soll: 

(4) Die Haupt­ver­samm­lung der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft beschließt jähr­lich über die Bil­li­gung des vom Auf­sichts­rat vor­ge­leg­ten Sys­tems zur Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der. Die Dar­stel­lung des Sys­tems hat auch Anga­ben zu den höchs­tens erreich­ba­ren Ver­gü­tun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach Vor­stands­vor­sitz, des­sen Stell­ver­tre­tung und ein­fa­chem Mit­glied des Vor­stands, zu ent­hal­ten. Der Beschluss berührt nicht die Wirk­sam­keit der Ver­gü­tungs­ver­träge mit dem Vor­stand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar.” 

S. auch Pres­se­mit­tei­lung BMJ.

Die Begrün­dung lautet: 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung stärkt die Eigen­tü­mer­rechte durch grö­ßere Ver­gü­tungs­trans­pa­renz und Über­tra­gung von Ent­schei­dungs- und Kon­troll­kom­pe­tenz an die Hauptversammlung. 

Es han­delt sich um eine sys­tem­kon­forme Fort­ent­wick­lung des bis­he­ri­gen Say-on-pay”-Ansatzes (bis­he­ri­ger § 120 Absatz 4 des Akti­en­ge­set­zes – AktG). Die Rege­lung nimmt mög­li­che Ent­wick­lun­gen auf Ebene der Euro­päi­schen Union schon vor­weg (Akti­ons­plan Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Gover­nance vom Dezem­ber 2012: Ein moder­ner Rechts­rah­men für enga­gier­tere Aktio­näre und bes­ser über­le­bens­fä­hige Unter­neh­men). Die EU-Kom­mis­sion beab­sich­tigt, im Jahr 2013 eine Ände­rung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie vor­zu­schla­gen, die der Haupt­ver­samm­lung das Recht ein­räumt, über die Ver­gü­tungs­po­li­tik des Unter­neh­mens und den Ver­gü­tungs­be­richt abzu­stim­men; ob dem Beschluss auch Bin­dungs­wir­kung zukom­men soll, ist aller­dings noch offen. Die vor­ge­schla­gene Ände­rung liegt ganz auf die­ser Linie. Die Rege­lung befin­det sich über­dies im Ein­klang mit dem Cor­po­rate Gover­nance Kodex und sei­nen geplan­ten Änderungen. 

Es ist wesent­li­che Pflicht und Auf­gabe des Auf­sichts­rats, ein Sys­tem für die Ent­loh­nung der Vor­stände aus­zu­ar­bei­ten. Er ist für die Ver­hand­lung, den Abschluss und den Inhalt der kon­kre­ten Ein­zel­ver­träge zustän­dig. Er ist dabei an die Vor­ga­ben des § 87 AktG gebun­den. Die vor­ge­schla­gene Neu­re­ge­lung baut auf die­sen Vor­ga­ben auf. Durch die Befas­sung der Haupt­ver­samm­lung mit dem Sys­tem der Vor­stands­ver­gü­tung wird die Rechen­schafts­pflicht des Auf­sichts­rats gegen­über den Eigen­tü­mern ver­schärft. Die Aktio­näre kön­nen auf diese Weise die Arbeit des Auf­sichts­rats bes­ser kon­trol­lie­ren. Durch die Pflicht zur Rechen­schaft gegen­über den Eigen­tü­mern wird die Posi­tion des Auf­sichts­rats gegen­über dem Vor­stand gestärkt, der sich mit sei­nen Ver­gü­tungs­er­war­tun­gen weni­ger leicht durch­set­zen wird. 

Es ist ein­ge­wandt wor­den, der Eigen­tü­mer sei nicht die rich­tige Instanz, um die Ver­gü­tungs­po­li­tik des Auf­sichts­rats zu kon­trol­lie­ren; er setze sich unter ande­rem aus insti­tu­tio­nel­len Anle­gern zusam­men, die kein Inter­esse an einer Decke­lung der Ver­gü­tung hät­ten. Rich­ti­ger­weise ist der Eigen­tü­mer aber genau die rich­tige Instanz. Für den Eigen­tü­mer wird dabei das Inter­esse im Vor­der­grund ste­hen, eine der Leis­tung ange­mes­sene Ver­gü­tung zu bezah­len. Er wird – ob pri­va­ter Streu­be­sitz oder insti­tu­tio­nel­ler Anle­ger – gewiss kein Inter­esse daran haben, dass die Organe sich zu Las­ten der Liqui­di­tät unan­ge­mes­sen selbst bedienen. 

Der Auf­sichts­rat muss” künf­tig das von ihm ent­wi­ckelte Ver­gü­tungs­sys­tem der Haupt­ver­samm­lung zur Beschluss­fas­sung dar­über vor­le­gen (bis­her: kann”). Die Haupt­ver­samm­lung kann das Sys­tem bil­li­gen oder die Bil­li­gung ableh­nen. Die Befas­sung der Haupt­ver­samm­lung ist jähr­lich zu wie­der­ho­len. Falls sich am Sys­tem nichts geän­dert hat, ist dies ein Rou­ti­ne­be­schluss, der die Haupt­ver­samm­lung nicht belas­tet. Immer­hin kann sich durch Anpas­sung der Ziele für die varia­ble Ver­gü­tung die Höhe der erreich­ba­ren Ver­gü­tung ändern, ohne dass zugleich das Sys­tem ver­än­dert wird. Im Rah­men der Beschluss­fas­sung zu dem vor­ge­stell­ten Sys­tem kön­nen die Aktio­näre ihre übli­chen Rechte nut­zen und in der Haupt­ver­samm­lung Fra­gen zu dem Ver­gü­tungs­sys­tem stel­len (§ 131 AktG). 

Die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen ent­hal­ten also gegen­über dem gel­ten­den Recht zwei zwin­gende Ele­mente: der Say-on-pay”-Beschluss ist Pflicht und sein Inhalt ist ver­bind­lich, er führt zu einem eige­nen Ent­schei­dungs­recht der Aktio­näre über die Bil­li­gung oder Ableh­nung des vor­ge­leg­ten Sys­tems der Vor­stands­ver­gü­tung. Er ent­hält fer­ner mit der Pflicht zur Angabe kon­kret bezif­fer­ter Höchst­be­träge eine ganz erheb­li­che Ver­schär­fung gegen­über dem gel­ten­den Recht. 

Das der Haupt­ver­samm­lung vor­zu­stel­lende Sys­tem der Vor­stands­ver­gü­tung umfasst alle Ver­gü­tungs­be­stand­teile, also fixe Ver­gü­tung, varia­ble Ver­gü­tung, Alters­ver­sor­gung und sons­tige nen­nens­werte geld­werte Vor­teile. Das Sys­tem erfasst fer­ner die Fra­gen, wie es mit Abfin­dun­gen (eine Umset­zung der Emp­feh­lung des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex) und Antritts­gel­dern gehal­ten wird. Es muss auch Anga­ben zur maxi­mal erreich­ba­ren Ver­gü­tung ent­hal­ten. Es genügt also nicht, ledig­lich ein abs­trakt for­mu­lier­tes Sys­tem vor­zu­stel­len, son­dern es müs­sen auch Anga­ben zu des­sen tat­säch­li­cher Aus­wir­kung in Zah­len gemacht wer­den. Die Haupt­ver­samm­lung soll wis­sen, wel­che maxi­male Ver­gü­tung sich bei Anwen­dung der abs­trak­ten Regeln erge­ben kann. Die Neu­re­ge­lung ord­net eine Auf­schlüs­se­lung nicht nach Per­so­nen, son­dern Funk­tio­nen, nach Vor­stands­vor­sit­zen­dem, stell­ver­tre­ten­dem Vor­sit­zen­den und nor­ma­lem Vor­stands­mit­glied an, sofern das Sys­tem hier unter­schied­li­che Behand­lung vor­sieht. Es ist ein Betrag in Euro als jewei­lige Gesamt­ver­gü­tung anzu­ge­ben. Dafür ist eine Modell­rech­nung erfor­der­lich, die alle Ver­gü­tungs­ele­mente umfasst. Regel­mä­ßig wird eine ver­ein­barte Höchst­grenze (Ver­gü­tungs-Cap) genannt werden. 

Der Auf­sichts­rat ist gut bera­ten, nicht nur die maxi­male, son­dern auch die nied­rigste erreich­bare Ver­gü­tung anzu­ge­ben und even­tu­ell auch (wie es der Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­schwebt) einen Wert zum mitt­le­ren Wahr­schein­lich­keits­sze­na­rio”, also die sich ver­mut­lich erge­bende Ver­gü­tung. Dazu bedarf es einer gesetz­li­chen Anord­nung aber nicht. 

Diese Vor­gabe wird den Auf­sichts­rat ver­an­las­sen, eine Höchst­grenze (Ver­gü­tungs-Cap) für die Ver­gü­tung fest­zu­le­gen und mit dem jewei­li­gen Vor­stand zu ver­ein­ba­ren, wo dies noch nicht gesche­hen ist. Die Rege­lung passt damit naht­los mit den für die­ses Jahr geplan­ten Emp­feh­lun­gen der Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex zusam­men: Die Kom­mis­sion beab­sich­tigt, dem Auf­sichts­rat zu emp­feh­len, Höchst­gren­zen für die Vor­stands­ver­gü­tung zu set­zen und in den Vor­stands­ver­trä­gen zu ver­ein­ba­ren. Diese Gren­zen sind fle­xi­bel und unter­neh­mens­in­di­vi­du­ell for­mu­lier­bar. Der Auf­sichts­rat unter­liegt bei der For­mu­lie­rung der Gren­zen den Vor­ga­ben des § 87 AktG. Diese Höchst­gren­zen kön­nen dann im Rah­men der Vor­stel­lung des Sys­tems an die Haupt­ver­samm­lung als höchs­tens erreich­bare Ver­gü­tung kom­mu­ni­ziert und zur Bil­li­gung gestellt werden. 

Um dem Auf­sichts­rat Klar­heit zu geben, ob die Haupt­ver­samm­lung das Ver­gü­tungs­sys­tem und/​oder die maxi­mal erreich­ba­ren Gesamt­ver­gü­tun­gen bil­ligt oder miss­bil­ligt, sollte eine ent­spre­chend geglie­derte Beschluss­fas­sung erfol­gen. Im Übri­gen wird dem Auf­sichts­rat auf­grund der Debatte die Stim­mung der Anteils­eig­ner nicht ver­bor­gen bleiben. 

Wird das Ver­gü­tungs­sys­tem des Auf­sichts­rats nicht gebil­ligt, so hat das kei­nen Ein­fluss auf die Wirk­sam­keit der Vor­stands­ver­träge und natür­lich auch nicht auf die Organ­be­stel­lung und die Arbeits­fä­hig­keit der Organe und damit auf die Hand­lungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft. Es wäre für die Unter­neh­mens­pra­xis völ­lig untrag­bar, wenn Vor­stands­ver­träge unwirk­sam wür­den und Rechts­un­si­cher­heit in die Unter­neh­men getra­gen würde. Der Beschluss der Haupt­ver­samm­lung bin­det den Auf­sichts­rat im Innen­ver­hält­nis, schränkt aber seine Ver­tre­tungs­macht (recht­li­ches Kön­nen) für die Gesell­schaft nicht ein. Die Neu­re­ge­lung stellt diese zivil­recht­li­che Selbst­ver­ständ­lich­keit aus­drück­lich klar, um Miss­ver­ständ­nis­sen vor­zu­beu­gen und Unsi­cher­hei­ten zu ver­mei­den. Ein schuld­haf­tes Abwei­chen von dem Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss löst aller­dings Scha­dens­er­satz­pflich­ten des Auf­sichts­rats aus. Die Gel­tend­ma­chung der Nich­tig­keit eines sol­chen Beschlus­ses führt eben­falls nicht zu nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die lau­fen­den Vorstandsverträge. 

Aus der bestehen­den Rege­lung zum Say-on-pay” ist der Aus­schluss der Anfech­tung gemäß § 243 AktG über­nom­men. Die Nich­tig­keit des Beschlus­ses kann frei­lich gel­tend gemacht wer­den. Bis­her han­delte es sich nur um einen unver­bind­li­chen Beschluss sui gene­ris, jetzt geht es um einen ech­ten Beschluss, der Pflich­ten des Auf­sichts­rats aus­löst. Die Beschrän­kung auf Nich­tig­keits­fälle ist den­noch sinn­voll, da ansons­ten im Rah­men von Anfech­tungs­kla­gen mög­li­cher­weise inci­den­ter eine Inhalts­kon­trolle des Ver­gü­tungs­sys­tems oder der Berech­nung der maxi­ma­len Ver­gü­tun­gen statt­fin­den würde, die im Ergeb­nis zu einer star­ken For­ma­li­sie­rung der Sys­teme und Büro­kra­ti­sie­rung der Ver­fah­ren füh­ren würde. Da ein Frei­ga­be­ver­fah­ren in die­sen Beschluss­fäl­len nicht vor­ge­se­hen ist, käme es zudem zu lang andau­ern­der Rechts­un­si­cher­heit über das anzu­wen­dende Ver­gü­tungs­sys­tem. Die Neu­re­ge­lung ent­hält sich hin­ge­gen bewusst einer allzu gro­ßen Detail­tiefe. Wegen der jähr­lich neu zu fas­sen­den Bil­li­gungs­be­schlüsse sind die Anteils­eig­ner ohne­hin kon­ti­nu­ier­lich stark ein­ge­bun­den und kön­nen ihre Kri­tik in der Haupt­ver­samm­lung zum Aus­druck bringen. 

Solange ein Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss über ein neues Sys­tem nicht vor­liegt, bleibt der Auf­sichts­rat selbst­ver­ständ­lich berech­tigt, Vor­stands­ver­träge abzu­schlie­ßen. Der Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist für den Auf­sichts­rat bin­dend, und er darf das abge­lehnte Sys­tem für die künf­ti­gen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen nicht ver­wen­den. Dies bedarf kei­ner aus­drück­li­chen Her­vor­he­bung im Geset­zes­text. Der Auf­sichts­rat kann bei nächs­ter Gele­gen­heit ein über­ar­bei­te­tes Sys­tem zur Abstim­mung stel­len, wenn er nicht ein bestehen­des und gebil­lig­tes Sys­tem wei­ter­ver­wen­den möchte. Der Abschluss von Ver­gü­tungs­ver­trä­gen vor einem Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss könnte frei­lich auch auf der Grund­lage der vom Auf­sichts­rat beab­sich­tig­ten Fas­sung des Ver­gü­tungs­sys­tems erfol­gen, müsste dann aber unter den Vor­be­halt einer Nach­ver­hand­lung für den Fall gestellt wer­den, dass die Aktio­näre das Sys­tem oder die Höhe nicht billigen. 

3 Kommentare

  1. In der Vor­le­sung wurde ich dar­auf ange­spro­chen: Müsste man nicht als Fol­ge­än­de­rung bestim­men, dass der Aufsichtsrat(svorsitzende)für Fra­gen zu dem Ver­gü­tungs­sys­tem aus­kunfts­pflich­tig gem. § 131 AktG ist? Denn dass der Vor­stand über das vom AR vor­ge­schla­gene Sys­tem der eige­nen Ver­gü­tung auf­klärt ist doch selt­sam (In der Pra­xis gibt auch der AR-Vor­sit­zende Aus­kunft, die Kom­men­tare sagen dann, der Vor­stand mache sich dies zu Eigen; Kers­t­ing im KK AktG, 3. Aufl. 2010, § 131 Rn. 72).

  2. Noch was: Kommt der neue § 120 IV AktG, dann muss der DCGK (soeben geän­dert) schleu­nigst ange­passt wer­den. Dort heißt es (Nr. 4.2.2): Das Auf­sichts­rats­ple­num setzt die jewei­lige Gesamt­ver­gü­tung der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der fest.” Tritt die Geset­zes­re­form im Som­mer 2013 in Kraft und bliebe der Kodex tur­nus­ge­mäß bis Som­mer 2014 unver­än­dert, müss­ten die Gesell­schafts­ver­wal­tun­gen erklä­ren, dass sie abwei­chen, denn das Gesetz geht ja vor. Das wäre ein ver­wir­ren­des Bild.

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