VW- Dieselgate, die Entlastung und die Haftung

Der Auf­sichts­rat der Volks­wa­gen AG hat der Haupt­ver­samm­lung die Ent­las­tung der im Geschäfts­jahr 2015 amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der emp­foh­len. (…) Grund­lage die­ser Emp­feh­lung sind die der­zeit vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen aus der umfas­sen­den, wenn­gleich noch nicht abge­schlos­se­nen, Unter­su­chung der US-ame­ri­ka­ni­schen Kanz­lei Jones Day zur Die­sel-The­ma­tik. Auf die­ser Grund­lage hat die Anwalts­so­zie­tät Gleiss Lutz eine umfas­sende recht­li­che Prü­fung vor­ge­nom­men, die auch durch Prof. Wulf Goe­tte (frü­he­rer Vor­sit­zen­der Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof) bestä­tigt wor­den ist. (…). Nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand (sind) keine ein­deu­ti­gen und schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zun­gen von aktu­el­len oder ehe­ma­li­gen Vor­stands­mit­glie­dern fest­ge­stellt wor­den …” . (Pres­se­nach­richt VW v. 11.5.2016)

In einem Gast­bei­trag in der FAZ <v. 4.5.2016> schreibt Rechts­pro­fes­sor Mar­cus Lut­ter, der Volks­wa­gen-Kon­zern habe hohe Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Vor­stands­mit­glie­der, in deren Ver­ant­wor­tung der Abgas­skan­dal falle. Denn wie auch immer die jah­re­lan­gen Rechts­ver­stöße zustande kamen, die Ver­hin­de­rung wäre ihre Auf­gabe gewe­sen, und nach § 93 Abs. 2 des Akti­en­ge­set­zes werde ihr indi­vi­du­el­les Ver­schul­den ver­mu­tet. Der Auf­sichts­rat müsse eine Haf­tungs­klage vor­be­rei­ten.” (Legal Tri­bune Online).

4 Kommentare

  1. Die For­mu­lie­rung es seien keine ein­deu­tigen und schwer­wie­genden Pflicht­ver­let­zungen von aktu­ellen oder ehe­ma­ligen Vor­stands­mit­glie­dern fest­ge­stellt wor­den” erscheint selt­sam. Eine ein­fa­che Pflicht­ver­let­zung reicht aus.

  2. Die For­mu­lie­rung nimmt Bezug auf den BGH, wonach ein Ent­las­tungs­be­schluss anfecht­bar ist, wenn Gegen­stand der Ent­las­tung ein Ver­hal­ten ist, das ein­deu­tig einen schwer­wie­gen­den Geset­zes- oder Sat­zungs­ver­stoß dar­stellt.” (BGH NZG 2003, 280, 281 und öfter). Offen­bar im Umkehr­schluss wird hier vom AR für mög­lich gehal­ten, unter­halb die­ser Schwelle eine Ent­las­tung vorzuschlagen.

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