VW-Gesetz reloaded

Das BMJ teilt mit, dass das VW-Gesetz nicht auf­ge­ho­ben, son­dern so weit wie mög­lich erhal­ten” blei­ben soll. Die Rege­lun­gen, die nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens vor dem EuGH waren, sol­len nicht geän­dert wer­den. Das gilt ins­be­son­dere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errich­tung oder Ver­le­gung von Pro­duk­ti­ons­stät­ten der Zustim­mung des Auf­sichts­rats. Der Auf­sichts­rat ent­schei­det mit der Mehr­heit von 2/3 sei­ner Mit­glie­der.” Damit kann die Arbeit­neh­mer­seite zwar eine Ver­le­gung blo­ckie­ren – auch eine Schlie­ßung?

Auf­ge­ho­ben wer­den sol­len die Beschrän­kung des Stimm­rechts (auf den fünf­ten Teil des Grund­ka­pi­tals) und die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand. Zu letz­te­ren erklärt das BMJ: Die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand wer­den dem­entspre­chend durch die Sat­zung der VW-AG geregelt.” 

In § 12 der Sat­zung der VW-AG  sind Ent­sen­de­recht für den Bund und das Land Nie­der­sach­sen fest­ge­legt; diese Aktio­näre kön­nen je 2 Mit­glie­der ent­sen­den. Dies frei­lich wider­spricht (nach Auf­he­bung der ent­spre­chen­den Son­der­re­ge­lung im VW-Gesetz) § 101 Abs. 2 S. 4 AktG. Die Sat­zung müsste also geän­dert wer­den, wobei dafür nach der bei­be­hal­te­nen höhe­ren Mehr­heit (> 80%; § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) sowohl die Zustim­mung des Lan­des Nie­der­sach­sen als auch der Por­sche SE erfor­der­lich ist. <update zur Notiz von heute Vor­mit­tag nach Hin­weis eines Lesers>

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