Wechsel im Aufsichtsrat: künftig eine Liste einreichen

Bis­lang hatte der Vor­stand einen Wech­sel der Auf­sichts­rats­mit­glie­der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger bekannt zu machen und diese Bekannt­ma­chung zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen (§ 106 AktG a.F.). Das inter­es­sierte Publi­kum durfte sich dann aus die­sen Ein­zel­mel­dun­gen den aktu­el­len Auf­sichts­rat zusam­men­puz­zeln, was bei grö­ße­ren Räten oder häu­fi­gen Wech­seln kaum mög­lich war. 

Ab 1.1.2007 gilt gem. Art. 9 Nr. 8 EHUG eine andere Rege­lung. Der Vor­stand hat bei bei jeder Ände­rung in den Per­so­nen der Auf­sichts­rats­mit­glie­der unver­züg­lich eine Liste der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats, aus wel­cher Name, Vor­name, aus­ge­üb­ter Beruf und Wohn­ort der Mit­glie­der ersicht­lich ist, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen; das Gericht hat nach § 10 des Han­dels­ge­setz­buchs einen Hin­weis dar­auf bekannt zu machen, dass die Liste zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reicht wor­den ist.“ Diese neue Fas­sung des § 106 AktG, die von der des Regie­rungs­ent­wurfs eines EHUG abweicht, hat der Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges vor­ge­schla­gen. Diese Ände­rung (gilt auch für GmbH-Auf­sichts­räte, § 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG n.F.) hat sich noch kaum herumgesprochen. 

Künf­tig also: bei jedem Wech­sel muss eine Gesamt­liste zum Han­dels­re­gis­ter. Dort kann man sie online ein­se­hen und fest­stel­len, wer aktu­ell im Auf­sichts­rat sitzt. 

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