Weitere Einschränkungen bei der Organhaftung auf dem Wege …

… aber nur im ehren­amt­li­chen Bereich. Die Haf­tung von Organ­mit­glie­dern ein­zu­schrän­ken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Ande­res gilt für Ver­eine und Stif­tun­gen. Hier haf­tet der Vor­stand für einen Scha­den intern nicht bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­ur­sa­chung. So hat es der Gesetz­ge­ber im Jahre 2009 mit § 31a BGB ange­ord­net. Diese Pri­vi­le­gie­rung gegen­über dem all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­gime soll wei­ter aus­ge­baut wer­den. Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts (GemEntBG; dazu Hüt­te­mann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle Organ­mit­glie­der” (Bei­rat, Auf­sichts­rat, Kura­to­rium) für leichte Fahr­läs­sig­keit dem Ver­ein bzw. der Stif­tung gegen­über nicht haf­ten. Außer­dem sol­len beson­dere Ver­tre­ter” (§ 30 BGB) an der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung teil­ha­ben. Eine sol­che Erwei­te­rung des Anwen­dungs­be­reichs ist in der Fach­li­te­ra­tur gegen den engen Wort­laut, der nur vom Vor­stand” spricht, ver­tre­ten wor­den und wird jetzt vom Gesetz­ge­ber auf­ge­grif­fen. Das Gesetz ist vor kur­zem in 1. Lesung im Bun­des­tag behan­delt worden. 

Die vor­ge­se­hene Haf­tungs­frei­heit kann auch Per­so­nen erfas­sen, die ver­ant­wort­lich für Ver­mö­gens­be­treu­ung und –über­wa­chung sind, wie etwa den Kas­sen­wart eines Ver­eins oder den Ver­wal­ter bei einer Stif­tung. Hier stellt sich schon die Frage, wieso erst bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ein Ver­schul­dens­vor­wurf erho­ben wer­den kann. Vor allem ist die Norm als zwin­gende gestal­tet. Das erscheint nicht sach­ge­recht, denn warum sollte etwa die Stif­tungs­ver­fas­sung (§ 85 BGB) nicht anord­nen kön­nen, dass Voll­haf­tung bestehe? Die Ver­eins- und Stif­tungs­au­to­no­mie aus­ge­rech­net in die­sem Punkt zu besei­ti­gen ist unan­ge­bracht. Rechts­tech­nisch erscheint es erwä­gens­wert, auf die eigen­üb­li­che Sorg­falt (§ 277 BGB) abzu­stel­len. Damit könn­ten die beson­dere Dis­po­si­tion eines Pro­fis (Anwalt, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter), der sich (wie nament­lich im Stif­tungs­be­reich) als Organ­mit­glied” enga­giert, haf­tungs­mä­ßig adäquat erfasst werden. 

Schließ­lich sei bemerkt, dass die Pri­vi­le­gie­rung nicht nur für gemein­nüt­zige Ver­eine gilt. Auch das Organ­mit­glied” eines nicht als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Ver­eins oder eines wirt­schaft­li­chen Ver­eins würde daran teil­ha­ben, soweit nicht die Ver­dienst­grenze von jähr­lich 720 € (neu gem. GemEntBG) über­schrit­ten wird. 

Ein neuer § 31b BGB soll die Bin­nen­haf­tung von Ver­eins­mit­glie­dern regeln. Auch sie haf­ten künf­tig erst ab gro­ber Fahr­läs­sig­keit, wenn sie den Ver­ein bei Wahr­neh­mung von Ver­eins­auf­ga­ben schä­di­gen. Bei Dritt­schä­di­gung kön­nen sie von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen. Die Recht­spre­chung ver­fuhr bis­lang etwas stren­ger, soweit die Grund­sätze über der Arbeit­neh­mer­haf­tung ange­wandt wur­den. Danach kam es bei der omi­nö­sen mitt­le­ren Fahr­läs­sig­keit” zu einer Haf­tungs­tei­lung; nach künf­ti­gem Recht ent­fällt die Haf­tung ganz bzw. es besteht ein Freistellungsanspruch. 

(Bei­trag auch erschie­nen im Rechts­board v. 10.11.2012)

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