ZHR-Symposion 2013 zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

Sind wir auf dem Wege zur rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit im 21. Jahr­hun­dert? Otto v. Gierke hätte seine Freude gehabt an der Dis­kus­sion auf dem dies­jäh­ri­gen ZHR-Sym­po­sion in Königstein/​T am 18./19.1. Die rund 100 Teil­neh­mer befass­ten sich am zwei­ten Tag mit Kon­zern­ver­ant­wor­tung im Wirt­schafts­ver­wal­tungs­recht” (Refe­ren­ten: Bosch, Trö­ger, Löbbe). Im Kern geht es darum, ob an das Kon­zern­un­ter­neh­men als sol­ches oder an den jewei­li­gen Rechts­trä­ger der Unter­neh­mens­ein­heit anzu­knüp­fen ist. Wem das zu rechts­theo­re­tisch” erscheint, sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich an die­ser Wei­che ent­schei­det, ob Mil­lio­nen- oder gar Mil­li­ar­den­sum­men zu zah­len sind. Stich­wort: kar­tell­recht­li­che Bebuß­ung”. Wer nach dem Ansatz des deut­schen (Konzern-)Rechts auf den Rechts­trä­ger fokus­siert, wird die Ober­ge­sell­schaft nur aus­nahms­weise und kon­struk­tiv auf­wen­dig in die Mit­haf­tung neh­men kön­nen; wer hin­ge­gen nach dem Ansatz des euro­päi­schen (Kartell-)Rechts den Blick auf die Unter­neh­mens­gruppe als wirt­schaft­li­che Ein­heit” rich­tet, kann die Gesamt­ver­ant­wor­tung pos­tu­lie­ren (und ‑nota bene- den Kon­zern­um­satz als Mess­größe für die Kar­tell­buße neh­men). Auch das übrige Wirt­schafts­ver­wal­tungs­recht setzt funk­tio­nal an, also an der Durch­set­zung der öffent­lich-recht­li­chen Ziele ori­en­tiert, und küm­mert sich eher nicht die Auf­glie­de­rung in ein­zelne Kon­zern­ge­sell­schaf­ten. Diese Befunde haben auf dem Sym­po­sion eine leb­hafte Debatte aus­ge­löst, die letzt­lich in dem Klas­si­ker mün­dete: Was eigent­lich ist der Konzern? 

Der erste Tag des Sym­po­si­ons war dem Gegen­stand Anle­ger­schutz und Finanz­markt­re­gu­lie­rung” gewid­met (Refe­ren­ten: Mül­bert, Clouth, Gri­go­leit, Buck-Heeb). Dass man für Anle­ger” ein Son­der­recht benö­tige, d.h. die zivil­recht­li­chen Anfech­tungs- und Haf­tungs­re­geln nebst Straf­recht nicht aus­reich­ten, war die nicht in Frage gestellte Prä­misse. Davon aus­ge­hend wurde refe­riert und dis­ku­tiert, wie die Infor­ma­tion des Anle­gers beim Pro­dukt­ver­trieb beschaf­fen sein muss, ob gar Pro­dukt­ver­bote ange­bracht seien und es eine default rule” geben solle, wonach im all­ge­mei­nen die (Banken-)Beratung auf ein stan­dar­di­sier­tes risi­ko­ef­fi­zi­en­tes Port­fo­lio” aus­zu­rich­ten sei. Ein libe­ra­ler Pater­na­lis­mus” sei hier durch­aus ange­bracht. Dem­ge­gen­über erscheint das Son­der­recht für Ver­brau­cher fast zurück­hal­tend (s. aber hier). Noch ist es ein Unter­schied, ob jemand in ein Auto­mo­bil (Kon­sum) oder in Auto-Aktien (Anlage) inves­tiert. Dem Auto­käu­fer braucht also nicht per default rule” zu einem Mit­tel­klas­se­wa­gen gera­ten zu werden. 

Der Nach­mit­tag des 18.1. gehörte dem zwei­ten Aspekt: Finanz­markt­re­gu­lie­rung (insb. EU-Ebene, kon­krete Vor­schläge zur Reform der Markt­miss­brauchs- und der Trans­pa­renz­richt­li­nie). Refe­ren­ten: Klöhn, Seibt, Veil.

Die Refe­rate und Dis­kus­si­ons­be­richte wer­den 2013 im Heft 3/4 der Zeit­schrift für das gesamte Han­dels- und Wirt­schafts­recht (ZHR) erscheinen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .