Zur Delisting-Regelung

Die gest­rige Anhö­rung im BT-Rechts­aus­schuss ver­mit­telte den Ein­druck, dass das Delis­ting zwar gere­gelt gehört, aber ange­sichts der Kom­ple­xi­tät nicht in letz­ter Minute noch im Rah­men der Akti­en­rechts­no­velle. Diese Novelle soll nach fast fünf­jäh­ri­ger Rei­fe­zeit (dazu Sei­bert, FS Bruno Küb­ler, 2015, S. 665 ff) bis zur Som­mer­pause end­lich ver­ab­schie­det werden. 

Für das Delis­ting wird eine kapi­tal­markt­recht­li­che oder akti­en­ge­setz­li­che Rege­lung erwo­gen. Eine Abfin­dung für Aktio­näre, die auf die Han­del­bar­keit ihrer Aktien ver­traut haben, soll es wohl geben. Sie erhal­ten die Option, ihre Aktien anzu­die­nen. Wem? Der Gesell­schaft, soweit zuläs­sig, oder dem Groß­ak­tio­när, der ggf. dafür ein­steht (s. § 327b III AktG). Umstrit­ten bleibt die Bemes­sung die­ser Abfin­dung. Soll man sich eher an § 31 WpÜG ori­en­tie­ren (gewich­te­ter Bör­sen­kurs, so die Stel­lung­nah­men Haber­sack
und meine) oder an den §§ 29, 30 UmwG (Unter­neh­mens­be­wer­tung)? Mög­li­cher­weise las­sen sich beide Ansätze kom­bi­nie­ren, jeden­falls wenn der Bör­sen­kurs ver­sagt” (s. § 5 IV WpÜG-Ange­bots­ver­ord­nung, in diese Rich­tung, aber wei­ter­ge­hend, die Stel­lung­nahme Koch). Und schließ­lich ist zu beden­ken, dass es auch Sach­ver­halte gibt, die u.a. ange­sichts der Fol­ge­kos­ten einer Bör­sen­no­tie­rung zum Rück­zug zwin­gen – wofür es frei­lich keine Ent­schä­di­gung der einen zu Las­ten der ande­ren Aktio­näre geben kann. Schließ­lich: Eine Nei­gung, die Haupt­ver­samm­lung ein­zu­schal­ten (wie es BGH-„Macrotron” noch vor­sah), besteht eher nicht. 

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat eine empi­ri­sche Unter­su­chung zu den Fol­gen des Delis­ting in Auf­trag gege­ben, deren Ergeb­nisse im Herbst erwar­tet wer­den. Die Debatte über das ob” und das wie” einer gesetz­li­chen Rege­lung wird anhal­ten. Das ist eine gute Sache – und der BGH, der mit Frosta” den Anstoß gab, dafür aus­drück­lich zu loben. Ganz offen­sicht­lich ist die Ange­le­gen­heit eine rechts­po­li­ti­sche, die nicht mit der Set­zung von Rich­ter­recht” zu erle­di­gen, son­dern ein Auf­trag der Legis­la­tive ist. 

Die­sem Auf­trag kom­men Abge­ord­nete nach: MdB Hirte hat soeben einen Vor­schlag ver­öf­fent­licht, der eine (Teil?-)Rege­lung im Spruch­ver­fah­rens­ge­setz vor­sieht. Frag­lich ist, ob das Spruch­ver­fah­rens­recht der rich­tige Ort ist. Denn es geht doch um mate­ri­elle Rege­lungs­ge­gen­stände: Fest­le­gung eines Pflicht­an­ge­bots (und Aus­nah­men davon, s.o.), Anspruchs­geg­ner. Knüpft man an § 31 WpÜG (und die Ange­bots­ver­ord­nung) an, wäre grund­sätz­lich ein Spruch­ver­fah­ren entbehrlich.

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