Zur Haftung bei fehlender Angabe der GmbH-Rechtsform

Eine aus den Gesell­schaf­tern Max und Moritz bestehende GmbH baut Häu­ser. Ver­träge mit den Bau­her­ren wer­den vom Ver­triebs­mit­ar­bei­ter Klein abge­schlos­sen, der dazu von Geschäfts­füh­rer Bag­ger bereit­ge­stellte Vor­dru­cke benutzt. Dort wird die Firma als Bau­un­ter­neh­men Max&Moritz” bezeich­net. Wer haf­tet für Baumängel? 

  1. Nur die GmbH 
  2. Max und Moritz (neben der GmbH) 
  3. Geschäfts­füh­rer Bag­ger (neben der GmbH) 
  4. Ver­triebs­mit­ar­bei­ter Klein (neben der GmbH) 

Das Rechts­ge­fühl sagt, dass Ant­wort (1) wohl nicht rich­tig sein kann. Schließ­lich wurde beim Bau­her­ren der Ein­druck erweckt, dass sein Ver­trags­part­ner eine Per­so­nen­ge­sell­schaft sei, bei der nor­ma­ler­weise per­sön­lich gehaf­tet wird. Also Ant­wort (2)? Aber Max und Moritz haben sich nicht in die Geschäfte ein­ge­mischt, wozu hat man einen Geschäfts­füh­rer enga­giert? Daher wohl Ant­wort (3), denn Geschäfts­füh­rer Bag­ger hat die irre­füh­ren­den Vor­dru­cke zu ver­ant­wor­ten. Oder doch eher Ant­wort (4), denn Mit­ar­bei­ter Klein hat diese im Außen­dienst ein­ge­setzt, ist aber nur ein wei­sungs­ge­bun­de­ner Arbeitnehmer? 

Wir brau­chen einen Joker und fra­gen beim BGH. Des­sen Aus­kunft (4) gefällt uns nicht so recht. Dass Herr Klein für u.U. sehr hohe Sum­men ein­ste­hen muss, wenn er For­mu­lare sei­ner Firma benutzt, ist sehr pro­ble­ma­tisch. Mög­li­cher­weise hat auch der Bau­herr nichts davon, wenn er einen im Zwei­fel wenig zah­lungs­kräf­ti­gen Arbeit­neh­mer ver­klagt. Schließ­lich hat der Arbeit­neh­mer einen Regress­an­spruch gegen die GmbH und diese gegen den Geschäfts­füh­rer – warum nicht gleich so? Wir bevor­zu­gen Ant­wort 3

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