Das ARUG will die Unterlagen für die Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar machen (zB Umwandlungsberichte). Das ist richtig, denn die „Auslage” in den „Geschäftsräumen” ist ein Fossil, ebenso die Papierübersendung an Einzelne auf Anforderung. In der Praxis bilden sich die Meinungen und fallen die maßgeblichen Entscheidungen vor dem Versammlungstag, was schließlich — gerne manchmal mit Getöse — in der HV dann offiziell vollzogen wird. Doch die sukzessive Abkehr vom Modell „Landsgemeinde” (Hofstetter ZGR 2008, 560 zum Paradigmenwechsel bei der schweizerischen und deutschen HV) macht manchen deutschen Juristen große Probleme und sie tragen schwer an ihren Bedenken (J.Schmidt NZG 2008, 734; s. auch hier zum DNotV):
„Unklar ist aber vor allem auch, wie das „Zugänglichmachen” während der Hauptversammlung ausgestaltet sein muss. Die Gesetzesbegründung hilft hier mit dem einzigen Beispiel „Aufstellen von Computerbildschirmen” nur wenig: Wie viele sind erforderlich? Wo können sie stehen? Muss die Möglichkeit eines Ausdrucks gegeben sein? Vor allem aber stellt sich die Frage, welche anderen Gestaltungen möglich sind. Genügt etwa ein Aushang? Nicht ausreichend wird wohl jedenfalls die bloße fortdauernde Einstellung ins Internet sein, denn es kann von den Aktionären kaum erwartet werden, mit Laptop oder Blackberry zu erscheinen, um die Informationen während der Hauptversammlung online abrufen zu können.”
Der Klassiker darf nicht fehlen: „Trotz der weiten Verbreitung des Internets gibt es nämlich auch heute noch Aktionäre, die keinen Zugang haben.”
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