Wo können sie stehen?“ Das ARUG und das Internet

Das ARUG will die Unter­la­gen für die Haupt­ver­samm­lung auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft abruf­bar machen (zB Umwand­lungs­be­richte). Das ist rich­tig, denn die Aus­lage” in den Geschäfts­räu­men” ist ein Fos­sil, ebenso die Papier­über­sen­dung an Ein­zelne auf Anfor­de­rung. In der Pra­xis bil­den sich die Mei­nun­gen und fal­len die maß­geb­li­chen Ent­schei­dun­gen vor dem Ver­samm­lungs­tag, was schließ­lich — gerne manch­mal mit Getöse — in der HV dann offi­zi­ell voll­zo­gen wird. Doch die suk­zes­sive Abkehr vom Modell Lands­ge­meinde” (Hof­stet­ter ZGR 2008, 560 zum Para­dig­men­wech­sel bei der schwei­ze­ri­schen und deut­schen HV) macht man­chen deut­schen Juris­ten große Pro­bleme und sie tra­gen schwer an ihren Beden­ken (J.Schmidt NZG 2008, 734; s. auch hier zum DNotV):

Unklar ist aber vor allem auch, wie das Zugäng­lich­ma­chen” wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung aus­ge­stal­tet sein muss. Die Geset­zes­be­grün­dung hilft hier mit dem ein­zi­gen Bei­spiel Auf­stel­len von Com­pu­ter­bild­schir­men” nur wenig: Wie viele sind erfor­der­lich? Wo kön­nen sie ste­hen? Muss die Mög­lich­keit eines Aus­drucks gege­ben sein? Vor allem aber stellt sich die Frage, wel­che ande­ren Gestal­tun­gen mög­lich sind. Genügt etwa ein Aus­hang? Nicht aus­rei­chend wird wohl jeden­falls die bloße fort­dau­ernde Ein­stel­lung ins Inter­net sein, denn es kann von den Aktio­nä­ren kaum erwar­tet wer­den, mit Lap­top oder Black­berry zu erschei­nen, um die Infor­ma­tio­nen wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung online abru­fen zu können.”

Der Klas­si­ker darf nicht feh­len: Trotz der wei­ten Ver­brei­tung des Inter­nets gibt es näm­lich auch heute noch Aktio­näre, die kei­nen Zugang haben.”

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