Wieso der Handschlag golden ist“

Der Stutt­gar­ter Rechts­an­walt Dr. Jobst Huber­tus Bauer rückt in der FTD die Dinge zurecht. 

Hohe Abfin­dun­gen für geschasste Mana­ger gel­ten vie­len als Gip­fel der Unmo­ral. Die Kri­ti­ker haben offen­sicht­lich nicht die nötige Sach­kunde — dafür aber ein frag­wür­di­ges Rechtsverständnis. … 

Nach Para­graf 84 Akti­en­ge­setz (AktG) bestellt der Auf­sichts­rat Vor­stände für höchs­tens fünf Jahre. Eine wie­der­holte Bestel­lung oder Ver­län­ge­rung der Amts­zeit ist zuläs­sig, aller­dings frü­hes­tens ein Jahr vor Ende der Amts­zeit. Die zugrunde lie­gen­den Dienst­ver­träge dür­fen eben­falls nur für maxi­mal je fünf Jahre geschlos­sen wer­den. Man­che Gesell­schaf­ten sind dazu über­ge­gan­gen, bei Erst­be­stel­lun­gen Vor­sicht wal­ten zu las­sen und Vor­stände zunächst nur für drei Jahre zu beru­fen. Wer­den die Bestel­lung und der Dienst­ver­trag nicht ver­län­gert, hat das Vor­stands­mit­glied keine recht­li­che Hand­habe, sich zu weh­ren. Es genießt — anders als Arbeit­neh­mer — kei­nen Kündigungsschutz. … 

Ein vor­zei­tig abbe­ru­fe­ner Vor­stand (lässt) sich nicht mit einer bil­li­gen” Abfin­dung abspei­sen. Für eine ein­ver­nehm­li­che vor­zei­tige Been­di­gung sind nahe­lie­gen­der­weise die Rest­lauf­zeit des Ver­trags und die Höhe der frei wer­den­den Bezüge von Bedeu­tung. Auf die Bezüge für diese Zeit hat das Vor­stands­mit­glied Anspruch, wenn das Dienst­ver­hält­nis nicht frist­los gekün­digt wor­den ist oder es sich um eine unwirk­same frist­lose Kün­di­gung handelt. … 

Recht­lich pro­ble­ma­tisch sind Abfin­dun­gen, die erst aus Anlass der Been­di­gung zuge­sagt wer­den, wenn sie über die nor­male Ver­trags­er­fül­lung hinausgehen. … 

Abwe­gig ist auch die Idee, Abfin­dun­gen steu­er­lich nicht mehr als Betriebs­aus­ga­ben anzu­er­ken­nen, sofern sie eine bestimmte Summe über­stei­gen. Eine sol­che Rege­lung wäre bereits des­we­gen wider­sin­nig, weil die Bezüge des Vor­stands­mit­glieds bei Wei­ter­lau­fen des Dienst­ver­trags nach Abbe­ru­fung Betriebs­aus­ga­ben dar­ge­stellt hät­ten. Zudem würde die Nicht­an­er­ken­nung als Betriebs­aus­ga­ben zu einer dop­pel­ten Steu­er­pflicht füh­ren, da der Mana­ger die Abfin­dung in jedem Fall ver­steu­ern muss.”

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