… das halte ich für absolut zwingend …

Die Bun­des­kanz­le­rin: Wir haben heute im Kabi­nett dar­über gespro­chen, dass es in Deutsch­land sehr wohl recht­li­che Grund­la­gen gibt, um Mana­ger und Auf­sichts­räte in die Haf­tung zu neh­men. Wir stel­len aller­dings fest, dass diese gesetz­li­chen Rege­lun­gen so gut wie nicht genutzt wer­den. Ich glaube, wir alle soll­ten dar­auf schauen, wie wir es dazu brin­gen kön­nen, dass sie bes­ser genutzt wer­den, oder wie wir Gesetze so ändern, dass sie genutzt wer­den. Auch das halte ich für abso­lut zwingend.” 

Die Vor­schläge: Ange­sichts der Ban­ken­krise erwägt die Union, die Bestim­mun­gen für die Haf­tung von Mana­gern zu ver­schär­fen. Ein ent­spre­chen­des Gesetz könne fest­le­gen, dass keine Abfin­dung und keine Ver­gü­tung bis zum Beginn des Ren­ten­al­ters mit 65 gezahlt wür­den, sagte der finanz­po­li­ti­sche Spre­cher der Uni­ons­frak­tion, Otto Bern­hardt. Eine wei­tere Mög­lich­keit sei, dass Vor­stände bei vor­sätz­li­chem oder fahr­läs­si­gem Han­deln bereits erhal­tene Boni zurück­zah­len müssten. 

Das Buch zum Thema: Haf­tung von Organ­mit­glie­dern ein bedeut­sa­mes Thema. Scharfe Haf­tungs­nor­men fan­den sich schon immer im AktG, GmbHG oder im GenG. Stän­dig aus­ge­wei­tet wer­den aber die Pflich­ten der Organ­mit­glie­der mit der Folge, dass Pflicht­ver­let­zun­gen heute sehr viel leich­ter mög­lich sind und zu hohen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen füh­ren. Vor­stände, Geschäfts­füh­rer und Auf­sichts­räte sind durch eine Fülle kaum mehr über­schau­ba­rer Nor­men in Spe­zi­al­ge­set­zen in die Pflicht genom­men — Nor­men, die vom Kar­tell­recht und Umwelt­recht über das Arbeits­recht bis hin zum Steuer- und Sozi­al­recht rei­chen. Dar­über hin­aus erge­ben sich ins­be­son­dere bei Akti­en­ge­sell­schaf­ten für Vor­stände und Auf­sichts­räte neue kapi­tal­markt­recht­li­che Gefah­ren­fel­der, über­wie­gend im Bereich der sog. Organaußenhaftung.”

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