Rechtsausschuss Bundesrat zum EHUG

Der Rechts­aus­schuss BR schlägt für die BR-Sit­zung am 10.2. 2006 vor als Fazit zum EHUG zu beschlie­ßen: Der Bun­des­rat bit­tet, den Gesetz­ent­wurf im wei­te­ren Ver­lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens so aus­zu­ge­stal­ten, dass die Unter­neh­men nur mit euro­pa­recht­lich zwin­gend gebo­te­nen Auf­wen­dun­gen und Ver­pflich­tun­gen belas­tet wer­den.” — Soweit völ­lig in Ordnung. 

Rät­sel­haft finde ich die dafür gege­bene Begrün­dung, die auf Art. 3 Abs. 4 der Publi­zi­täts­richt­li­nie hin­weist: Die Mit­glied­staa­ten (kön­nen) zwi­schen den unter­schied­li­chen Arten der Bekannt­ma­chung (Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem) frei wäh­len. Bei der Aus­übung die­ses Wahl­rechts haben die Ent­wurfs­ver­fas­ser nicht grund­sätz­lich dar­auf geach­tet, die deut­schen Unter­neh­men so wenig wie mög­lich zu belasten.” 

Voll­be­kannt­ma­chung, Hin­weis­be­kannt­ma­chung, Ein­stel­lung in ein elek­tro­ni­sches Sys­tem: die ers­ten bei­den betref­fen den Umfang der …

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Reform des Vereinsrechts: Bundesratsinitiative geplant

Die baden-würt­tem­ber­gi­sche Lan­des­re­gie­rung („Minis­ter­rat”) will eine Bun­des­rats­in­itia­tive zur Moder­ni­sie­rung des Ver­eins­rechts auf den Weg brin­gen. Drei Eck­punkte wer­den genannt: 

Die Anmel­dung des Ver­eins soll direkt beim Amts­ge­richt erfol­gen, ohne Umweg über den Notar, der bis­lang die Erklä­run­gen zu beglau­bi­gen hatte (§§ 77, 129 BGB). — Nach mei­nen Erfah­run­gen mit der Notar­lobby im Vor­feld des EHUG (es war daran gedacht, § 12 HGB idS zu ändern, dar­aus ist nichts gewor­den) bin ich gespannt, ob wenigs­tens die Form­er­leich­te­rung im Ver­eins­recht gelingt. 

Die Haf­tung der Mit­glie­der unter­ein­an­der soll so gere­gelt wer­den, dass nicht jede Fahr­läs­sig­keit dazu führt, Scha­dens­er­satz leis­ten zu müs­sen. — Bis­lang bestand nach dem Geset­zes­wort­laut ein sol­ches Haf­tungs­pri­vi­leg an sich schon für Mit­glie­der nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­eine (§§ 54 S. 1, 708 BGB), …

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Renaissance des Depotstimmrechts?

Die Spar­kas­sen haben die Stimm­rechts­ver­tre­tung ihrer Depot­kli­en­tel seit eini­gen Jah­ren auf­ge­ge­ben. Nicht nur, aber auch des­halb ist ein star­kes Sin­ken der Kapi­tal­prä­sen­zen auf den Haupt­ver­samm­lun­gen zu kon­sta­tie­ren (im Durch­schnitt nur noch 46% bei den DAX30-Gesell­schaf­ten). Des­halb wird dis­ku­tiert, ob ein Bonus für die HV-Teil­nahme aus­ge­schüt­tet wer­den soll. Das aller­dings erscheint den Kre­dit­in­sti­tu­ten offen­bar im tech­ni­schen Ablauf zu kompliziert. 

Statt des­sen ver­nimmt man neue Töne. Der Prä­si­dent des Deut­schen Spar­kas­sen- und Giro­ver­ban­des (DSGV) Dr. Hop­pen­s­tedt erklärte auf einem Par­la­men­ta­ri­schen Abend am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag in Berlin: 

Wir (sind) bereit, künf­tig das Depot­stimm­recht wie­der wahr­zu­neh­men und so allen Aktio­närs­in­ter­es­sen ange­mes­se­nen Ein­fluss zu ver­schaf­fen. Aller­dings würde uns die Wahr­neh­mung die­ser Auf­gabe leich­ter fal­len, wenn auch der Gesetz­ge­ber den ver­än­der­ten Bedin­gun­gen

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Internet statt Blatt”

Der Geschäfts­füh­rer des Zei­tungs­ver­le­ger­ver­ban­des Diet­mar Wolff kri­ti­siert in der FAZ v. 27.1.2006 eine geplante Geset­zes­än­de­rung, wonach es keine Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen in Tages­zei­tun­gen mehr geben soll („Regie­rung zwingt Zei­tungs­le­ser ins Inter­net“). Das ist schon im Ansatz nicht zutref­fend. Die Neu­re­ge­lung durch das EHUG ?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” /> bestimmt aus­drück­lich, auf Ver­lan­gen und auf Kos­ten des Ein­ge­tra­ge­nen könne die Bekannt­ma­chung auch in einer Tages­zei­tung erfol­gen (§ 10 HGB‑E). Künf­tig wer­den die Unter­neh­men aber selbst dar­über ent­schei­den, ob das Regis­ter­ge­richt zusätz­lich eine Zei­tungs­an­zeige für sie auf­gibt.

Die Han­dels­re­gis­ter wer­den ab 2007 elek­tro­nisch geführt, was in der Sache sinn­voll und durch die EU-Publi­zi­täts­richt­li­nie von 2003 vor­ge­ge­ben ist. Spie­gel­bild­lich zur digi­ta­len Regis­trie­rung der Daten soll deren

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Dickes Pfund für den Aufsichtsrat

Soeben ist die Lie­fe­rung 24 der 4. Auf­lage des Groß­kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz (her­aus­ge­ge­ben von Hopt und Wie­de­mann) erschie­nen. Kom­men­tiert sind die Vor­schrif­ten über den Auf­sichts­rat (§§ 95 – 117 AktG). Und? Nun, die Lie­fe­rung für diese 22 Para­gra­fen ent­hält erschre­ckende 1520 Sei­ten und ist über 6 cm dick. 

Die Kom­men­tie­rung der­sel­ben Nor­men in der 3. Auf­lage des Groß­kom­men­tars aus der Feder von Meyer-Land­rut kam noch mit 161 Sei­ten aus. Diese Erläu­te­rung erschien 1972

Man fragt sich, was in die­sen 34 Jahre pas­siert ist, dass der Umfang der Erläu­te­rung von im Grunde unver­än­dert geblie­be­nen Bestim­mun­gen der­ma­ßen ange­schwol­len ist. Und was das für eine 5. Auf­lage bedeu­tet, wenn die Ent­wick­lung so weitergeht. 

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Der Genosse wird zum Mitglied: Gesetz zur Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht

Ges­tern hat die Bun­des­re­gie­rung einen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­recht beschlos­sen. Wir erhal­ten eine neue supra­na­tio­nale Rechts­form: Die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft. Und das alt­ehr­wür­dige Genos­sen­schafts­recht wird moder­ni­siert, was heut­zu­tage auch heißt, die Bezeich­nung der Genosse“ durch die geschlechts­neu­trale” (Pres­se­mit­tei­lung des BMJ) und schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung Mit­glied der Genos­sen­schaft“ zu erset­zen. Die andere, sach­li­chen Ände­run­gen muss ich mir in Ruhe anschauen: viel­leicht ist die Genos­sen­schaft neuen Typs eine geeig­nete Rechts­form für die Wei­ter­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten, die an mei­ner Fakul­tät statt­fin­den und für die ein Rechts­trä­ger gesucht wird? 

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Cash-Pool-Konzern und GmbH-Gründung: ein Ding der Unmöglichkeit?

Die Kapi­tal­auf­brin­gung einer GmbH im Rah­men eines so genann­ten «Cash-Pool-Sys­tems» ent­spricht nicht den Kapi­tal­auf­brin­gungs­vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern stellt ein unwirk­sa­mes Umge­hungs­ge­schäft in Form einer ver­deck­ten Sach­ein­lage dar.” So hat es der 2. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs am 16.01.2006 ent­schie­den. Sach­ver­halt: Die Bar­ein­lage wurde von einer Kon­zern­ge­sell­schaft (Cash-Pool-Betrei­ber) zur Ver­fü­gung gestellt, an die das Geld einige Tage spä­ter im Wege des kon­zern­weit prak­ti­zier­ten Cash-Pool-Sys­tems als Abzug über­schüs­si­ger Liqui­di­tät wie­der floss. 

Schön und gut und wohl auch kon­se­quent. Aber wie der Volks­mund sagt: allzu scharf macht schar­tig. Im Ergeb­nis haben wir aber­mals eine Ver­schär­fung des Grün­dungs­re­gimes, von dem etli­che Jahre spä­ter zwar die Insol­venz­gläu­bi­ger pro­fi­tie­ren (weil der Insol­venz­ver­wal­ter die Ein­lage nach­for­dert) — doch der dama­lige Vor­gang hat mit …

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