§ 30 I 1 Nr. 1 WpÜG idF des Umsetzungsgesetzes zur Übernahmerichtlinie hat ab Mitte Juli 2006 eine deutliche Erweiterung der Zurechnung von Aktien gebracht. Bis zur Neuregelung gab es nur eine Zurechnung nach oben, seither auch eine Zurechnung nach unten (Personen die den Bieter kontrollieren) und eine Zurechnung zur Seite (Tochtergesellschaften der den Bieter kontrollierenden Personen). Die Norm hat kontroverse Beurteilungen erfahren, contra und (eher) pro.
Wie man hört, erstickt die BaFin in Befreiungsanträgen (§ 37 WpÜG), denn ein bloßes „Umhängen” von Beteiligungen in einer tief- und weitverzweigten Unternehmensgruppe mag zwar neue Zurechnungen, aber kann in der Sache kein Pflichtangebot auslösen, darf nicht zum Stimmrechtsverlust führen und mit Bußgeldern verfolgt sein (§§ 59, 60 WpÜG). Über …
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