Ein Fall zum Aktienrecht in Europa (BA-CA)

In ganz­sei­ti­gen Zei­tungs­an­zei­gen („Offe­ner Brief”) fragt ein eng­li­scher Fonds den Vor­stand der öster­rei­chi­schen Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG, warum er die Betei­li­gung an einer pol­ni­schen Toch­ter­ge­sell­schaft an die ita­lie­ni­sche Mehr­heits­ak­tio­nä­rin zu einem ‑wie gerügt wird- zu nied­ri­gen Preis ver­äu­ßert. Eine Ant­wort muss der Vor­stand nicht ertei­len, denn § 112 österr. AktG gewährt nur ein Fra­ge­recht in der Haupt­ver­samm­lung” (ebenso § 131 deut­sches AktG). Die geplante — in die­sem Punkt sehr umstrit­tene — EU-Richt­li­nie über Aktio­närs­rechte könnte das zuguns­ten der Aktio­näre ändern. Ein Kom­pro­miss­vor­schlag geht dahin, ab einer Betei­li­gung von 1% ein Fra­ge­recht auch außer­halb der idR nur ein­mal jähr­lich statt­fin­den­den Haupt­ver­samm­lung einzuräumen. 

Auch im Übri­gen ist der Fall ein akti­en­recht­li­cher Lecker­bis­sen. Da wird die ver­bo­tene …

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Bundesrat bringt UBGG-Novelle beim Deutschen Bundestag ein

Der Bun­des­rat hat in der ver­gan­ge­nen Woche den Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Geset­zes über Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten beim Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht. Mit dem Gesetz sol­len die Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men erleich­tert und der Markt für Wag­nis­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen an inno­va­ti­ven Fir­men belebt wer­den … . Ziel ist es, unnö­tige Beschrän­kun­gen und Hemm­nisse für die Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten zu besei­ti­gen und die gel­tende Rechts­lage an Ent­wick­lun­gen bei eigen­ka­pi­tal­ähn­li­chen Finan­zie­rungs­for­men und bei euro­päi­schen Rechts­for­men anzupassen.” 

Mei­nen skep­ti­schen Kom­men­tar behalte ich bei. Und ergän­zend sei hin­ge­wie­sen auf die Neu­re­ge­lung des Rechts nach­ran­gi­ger Gesell­schaf­ter­dar­le­hen durch den MoMiG-Ent­wurf. Danach ginge § 24 UBGG‑E ins Leere, wenn dort von einer Zurech­nung nach den Regeln über den Eigen­ka­pi­tal­er­satz” gespro­chen wird (von der die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft aus­ge­nom­men sein soll). 

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DJT: der Pulk

Die Grund­stim­mung in der wirt­schafts­recht­li­chen DJT-Abtei­lung (Thema: Gläu­bi­ger­schutz bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten) zum MoMiG war ins­ge­samt freund­lich. Die Bewah­rer sagen: noch ein­mal davon­ge­kom­men; die Neue­rer hof­fen: das ist erst der Anfang. So sind zunächst ein­mal fast alle zufrieden. 

Das Haupt­thema der anfäng­li­chen Grund­satz­dis­kus­sion war, ob man es bei einer (klei­nen) GmbH-Reform belas­sen oder ob man daneben/​stattdessen eine neue Rechts­form (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) ein­füh­ren soll. Die strikt insol­venz­recht­li­che Ein­ord­nung der Nach­ran­gig­keit von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, die Ver­schär­fun­gen für Bestat­tungs­fälle” etc. wur­den durch­weg posi­tiv auf­ge­nom­men. Zwie­späl­tig fiel das Echo auf den Ver­such aus, dem Cash-Pool-Pro­blem mit einer Beto­nung des Gesell­schafts­in­ter­es­ses bei­zu­kom­men. Ver­misst wurde eine Berei­ni­gung der Vor­schrif­ten und Rich­ter­rechts­re­geln über die Kapitalaufbringung. 

Abge­lehnt wur­den Vor­schläge einer Absen­kung des Min­dest­ka­pi­tals und zur Ein­füh­rung von Sol­venz­tests zur Aus­schüt­tungs­li­mi­tie­rung. Eben­falls abge­lehnt wur­den eine Locke­rung bzw. …

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Mitbestimmungsvereinbarung bei Allianz / RAS

§§ 1 Abs. 221 Abs. 3 SE-Betei­li­gungs­ge­setz eröff­nen die Mög­lich­keit, dass die Par­teien eine Ver­ein­ba­rung über die Mit­be­stim­mung tref­fen”. Vor­ge­se­hen ist ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (§ 11 ff SEBG). Das beson­dere Ver­hand­lungs­gre­mium” schließt mit den Lei­tun­gen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer in der SE ab (§ 13 SEBG). 

So ist das ges­tern bei der Alli­anz und RAS gesche­hen. Nach MAN Die­sel ist dies jetzt der zweite Fall einer Ver­hand­lungs­lö­sung über die Mit­be­stim­mung. Inter­es­sant bei bei­den: der Auf­sichts­rat wurde ver­klei­nert; seine pari­tä­ti­sche Beset­zung bei­be­hal­ten; die Arbeit­neh­mer der aus­län­di­schen Stand­orte wer­den einbezogen. 

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Vereinbarung über Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein acting in concert” (BGH)

Die Ver­ein­ba­rung unter Groß­ak­tio­nä­ren, wer (nach inter­ner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der werde, ist kein abge­stimm­tes Ver­hal­ten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG. 

Der BGH hat am 18.9.2006 ent­schei­den: Das abge­stimmte Ver­hal­ten ist nach dem Gesetz nur für Abstim­mun­gen in der Haupt­ver­samm­lung ver­bo­ten, und bei der Wahl des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den han­delt es sich um einen Ein­zel­fall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz WpÜG, der von den Ver­pflich­tun­gen nach dem WpÜG aus­ge­nom­men ist. 

Das ist eine wich­tige und gute Klar­stel­lung gegen­über der Vor­in­stanz (OLG Mün­chen v. 27.4.2005). Diese Ent­schei­dung hatte für erheb­li­che Unsi­cher­heit gesorgt. Die schrift­li­chen Urteils­gründe lie­gen noch nicht vor; Pres­se­mit­tei­lung hier. …

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Deutscher Juristentag in Stuttgart

Mor­gen beginnt in Stutt­gart der 66. Deut­sche Juris­ten­tag. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht beson­ders span­nend sind die Abtei­lun­gen Wirt­schafts­recht und Arbeitsrecht. 

Im Wirt­schafts­recht lau­tet das Thema: Reform des gesell­schafts­recht­li­chen Gläu­bi­ger­schut­zes. Übri­gens: Das BMJ hat bei der Vor­stel­lung des MoMiG-Refe­ren­ten­ent­wurfs aus­drück­lich betont, die Bera­tun­gen des DJT in die Über­ar­bei­tung hin zu einem Regie­rungs­ent­wurf einzubeziehen. 

Im Arbeits­recht geht es um: Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung vor dem Hin­ter­grund euro­pa­recht­li­cher Entwicklungen. 

Die The­sen der Gut­ach­ter und Refe­ren­ten gibt es hier.

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