Private Equity Beteiligungen: Veranstaltung

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf lädt am 27.11. 2008 (18 Uhr) herz­lich ein zu einer wei­te­ren Ver­an­stal­tung des Forums Unter­neh­mens­recht zum Thema 

Pri­vate Equity Betei­li­gun­gen an deut­schen Unternehmen”.

Die Betei­li­gung von Pri­vate Equity Fonds an deut­schen Unter­neh­men ist auch — oder gerade — in Anbe­tracht der Finanz­krise ein aktu­el­les Thema: Finanz­krise als Chance zum Ein­stieg? Ande­rer­seits geht es aber auch um die Defen­sive, näm­lich darum, fra­gi­len Finan­zie­run­gen zu ent­kom­men. Zwei Exper­ten wer­den das Pro & Con­tra diskutieren:

  • Prof. Dr. Uwe H. Schnei­der,
    Inha­ber des Lehr­stuhls für Kre­dit­recht Zivil­recht, deut­sches und aus­län­di­sches Wirt­schafts­recht und Arbeits­recht im Fach­be­reich an der Tech­ni­schen Hoch­schule Darm­stadt und Direk­tor des Insti­tuts für inter­na­tio­na­les Recht des Spar‑, Giro- und
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Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte verbessern“

Bei gro­ßer Koali­tion tun sich die klei­nen Frak­tio­nen schwer, mit ihren rechts­po­li­ti­schen Vor­schlä­gen über­haupt gehört zu wer­den. So dürfte es auch dem jüngs­ten Vor­stoß der FDP-Frak­tion gehen: Pro­fes­sio­na­li­tät und Effi­zi­enz der Auf­sichts­räte deut­scher Unter­neh­men ver­bes­sern.

Vor­ge­schla­gen wird:

  • die Zahl der Auf­sichts­rats­man­date pro Per­son auf maxi­mal 5 zu begrenzen.
  • die Mit­glie­der­zahl des Auf­sichts­rats auf maxi­mal 12 zu begrenzen.
  • die Wahl eines frü­he­ren Vor­stands­vor­sit­zen­den zum Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats eines kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unter­neh­mens soll erst nach einer Frist von 3 Jah­ren erfol­gen können.
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Wo können sie stehen?“ Das ARUG und das Internet

Das ARUG will die Unter­la­gen für die Haupt­ver­samm­lung auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft abruf­bar machen (zB Umwand­lungs­be­richte). Das ist rich­tig, denn die Aus­lage” in den Geschäfts­räu­men” ist ein Fos­sil, ebenso die Papier­über­sen­dung an Ein­zelne auf Anfor­de­rung. In der Pra­xis bil­den sich die Mei­nun­gen und fal­len die maß­geb­li­chen Ent­schei­dun­gen vor dem Ver­samm­lungs­tag, was schließ­lich — gerne manch­mal mit Getöse — in der HV dann offi­zi­ell voll­zo­gen wird. Doch die suk­zes­sive Abkehr vom Modell Lands­ge­meinde” (Hof­stet­ter ZGR 2008, 560 zum Para­dig­men­wech­sel bei der schwei­ze­ri­schen und deut­schen HV) macht man­chen deut­schen Juris­ten große Pro­bleme und sie tra­gen schwer an ihren Beden­ken (J.Schmidt NZG 2008, 734; s. auch hier zum DNotV):

Unklar …

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ARUG: der Regierungsentwurf

Heute hat das Kabi­nett den Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) beschlos­sen. S. auch die Pres­se­mit­tei­lung.

Inter­es­sant für die Gestal­tung der Online-Haupt­ver­samm­lung: Kein Anfech­tungs­grund ist die durch eine tech­ni­sche Stö­rung ver­ur­sachte Ver­let­zung von Rech­ten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elek­tro­ni­schem Wege wahr­ge­nom­men wor­den sind, es sei denn, der Gesell­schaft ist grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­zu­wer­fen” (§ 243 III Nr. 1 AktG‑E).

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Gesellschafterliste nach dem MoMiG: von wem kommt die Mitteilung und reicht sie aus?

Seit Inkraft­tre­ten des MoMiG am 1.11.2008 gibt es eine neu kon­zi­pierte Liste der Gesell­schaf­ter” (§ 40 GmbHG). Diese im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­mene Gesell­schafter­liste legi­ti­miert die dort notier­ten Per­so­nen gegen­über der GmbH (§ 16 I GmbHG). Sie bil­det zudem die Grund­lage für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils (§ 16 III GmbHG). Daher ist es sehr wich­tig, wie jemand auf die Liste kommt oder von ihr gestri­chen wird. Das Gesetz spricht lapi­dar von Mit­tei­lung und Nach­weis”. Auf wes­sen Mit­tei­lung hin die Ände­rung der Liste erfolgt, ist unbestimmt. 

Bei der Aus­lands­be­ur­kun­dung einer Anteils­über­tra­gung ist der deut­sche Notar nicht betei­ligt (und der aus­län­di­sche Notar jeden­falls nicht ein­rei­chungs­pflicht nach § 40 II GmbHG), so dass die Füh­rung der …

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