Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010

Es hat etwas län­ger gedau­ert als geplant, aber jetzt ist sie im Buch­han­del: die Neu­auf­lage des Baumbach/​Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letz­te­res ent­spre­chend den Gepflo­gen­hei­ten der Verlagsbranche). 

Das Vor­wort: Die GmbH war und ist wei­ter­hin die erfolg­reichste Rechts­form des deut­schen Unter­neh­mens­rechts. Die Kon­kur­renz aus­län­di­scher Rechts­for­men, ins­be­son­dere der eng­li­schen Pri­vate Limi­ted Com­pany hat ihr ent­ge­gen vie­len Unken­ru­fen das Was­ser nicht abzu­gra­ben ver­mocht. Die­ser Kon­kur­renz durch Erleich­te­run­gen für die Grün­dung und Finan­zie­rung der GmbH ent­ge­gen­zu­wir­ken hat sich der deut­sche Gesetz­ge­ber den­noch bemüht. Abwei­chend von ursprüng­li­chen Plä­nen und vie­len Vor­schlä­gen ist er dabei mit Zurück­hal­tung vor­ge­gan­gen, hat aber gleich­wohl mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheb­lich …

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Regelungsvorschläge der Länderarbeitsgruppe Managerverantwortlichkeit“

Eine von der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Län­der ein­ge­setzte Arbeits­gruppe Mana­ger­ver­ant­wort­lich­keit” (Bericht­erstat­ter: Bay­ern) hat einen bun­ten Strauß von Vor­schlä­gen ent­wi­ckelt. Ob diese teil­weise unaus­ge­go­re­nen Vor­stel­lun­gen zu einer Geset­zes­in­itia­tive des Bun­des­rats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) füh­ren ist unge­wiss. Die Län­der­ar­beits­gruppe will: 

- Bonus­zah­lun­gen an Auf­sichts­rats­mit­glie­der verbieten 

- Rück­for­de­rung über­höh­ter Vor­stands­be­züge einführen 

- Offen­le­gung von Vor­stand­ge­häl­tern bei Spar­kas­sen (bun­des­recht­li­che Regelung) 

– Karenz­zeit von zwei Jah­ren für den Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat bei bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men — Strei­chung der im Vors­tAG vor­ge­se­he­nen 25% Klausel. 

- Ver­rin­ge­rung der Zahl Auf­sichts­rats­man­date auf drei oder 5 

- Ver­bot der Stimm­rechts­aus­übung, wenn der Auf­sichts­rat über Maß­nah­men befin­det, aus denen sich Haf­tungs­an­sprü­che gegen das jewei­lige oder ande­res Mit­glied aus frü­he­rer Geschäfts­tä­tig­keit erge­ben können. 

- Anglei­chung …

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Wolfsrudel und die Transparenzregeln für Aktionäre

Kann man öko­no­mi­sche Anreize zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über die Anteils­trans­pa­renz set­zen, so dass eine Durch­set­zung durch die Finanz­markt­auf­sicht ent­behr­lich wird? Damit befasst sich ein Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, ver­fasst von des­sen Geschäfts­füh­rer (Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M Toronto): Chal­len­ging Wolf Packs: Thoughts on the Effi­ci­ent Enfor­ce­ment of Share­hol­der Trans­pa­rency Rules”. Das Arbeits­pa­pier berei­tet sei­nen Vor­trag im Law & Finance Semi­nar der Faculty of Law und der Said Busi­ness School der Oxford Uni­ver­sity vor. Der Ver­fas­ser sagt: Anre­gun­gen und Kom­men­tare sind will­kom­men und wer­den grds. durch Erwäh­nung in der ers­ten Fuß­note honoriert.” 

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Hinweis auf Stimmrechtsvertretung: neues Urteil des Kammergerichts (gegen die Frankfurter Schule“)

Beleh­run­gen sind so eine Sache. Sind sie falsch” (unvoll­stän­dig, unzu­tref­fend, unge­nau), dann stellt sich die Frage nach der Rechts­folge. Die Haupt­ver­samm­lungs­or­ga­ni­sa­to­ren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vor­ge­se­he­nen) Hin­weis auf die Stimm­rechts­ver­tre­tung auch in die Ein­be­ru­fung nach § 121 AktG auf­ge­nom­men und zuwei­len mit dem Satz ergänzt, dass die Voll­macht schrift­lich zu ertei­len sei. Letz­te­res ist nicht ganz zutref­fend („falsch”), da Kre­dit­in­sti­tute und Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen auch nicht­schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den konn­ten. Sind die in der HV gefass­ten Beschlüsse daher feh­ler­haft? So haben es in der Tat das LG Frank­furt („Leica”; dazu hier) und das OLG Frank­furt gese­hen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.…

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Forum Unternehmensrecht: Satzungsautonomie und Mitbestimmungsvereinbarungen bei der SE

Über die­ses sehr umstrit­tene Thema (kann die Ver­ein­ba­rung nach § 21 SEBG von deut­schem Akti­en­recht abwei­chen oder ist sie wie die Sat­zung an des­sen Vor­ga­ben, s. § 23 Abs. 5 AktG, gebun­den? Wie steht sie in der Nor­men­hier­ar­chie gem. Art. 9 SE-VO?) refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Pro­fes­sor Dr. Chris­toph Teich­mann (Würz­burg) und Rechts­an­walt Dr. Roger Kiem (Frankfurt/​M). Die (für alle offene und kos­ten­freie) Ver­an­stal­tung fin­det statt am 12. Novem­ber 2009, 18 Uhr an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät (Raum 1.65, Geb. 24.91) in der Reihe Forum Unter­neh­mens­recht”. Eine Anmel­dung ist erwünscht.…

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BGH bekräftigt Sitztheorie

Eine Ltd. aus Sin­ga­pur mit Sitz” in Deutsch­land hat hier einen Anwalt beauf­tragt, aber nicht bezahlt. Wer schul­det sein Hono­rar? Der IX. Zivil­se­nat des BGH (IX ZR 227/06 v. 8.10.2009) sagt: Die für die Gesell­schaft Han­deln­den haf­ten per­sön­lich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesell­schaf­ter haf­ten ent­spre­chend § 128 HGB

Begrün­dung: Die Sitz­theo­rie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bun­des­ge­richts­hof nur für die Berei­che auf­ge­ge­ben, in denen nach aus­län­di­schem Recht gegrün­dete Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Inland Nie­der­las­sungs­frei­heit genie­ßen ( BGHZ 153, 353, 355

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Koalitionsvereinbarung 2009 – 2013: die unternehmensrechtlichen Vorhaben

Die unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ha­ben der neuen Koali­tion nach dem Ent­wurf eines Koali­ti­ons­ver­trags (im Fol­gen­den nicht berück­sich­tigt: steu­er­recht­li­che, arbeits- und auf­sichts­recht­li­che Pläne):

1. Gesell­schafts­recht

  • (Es) sind die jüngs­ten Geset­zes­an­pas­sun­gen zur Haf­tung und Ver­gü­tung wei­ter zu ent­wi­ckeln. (728729)
  • Wir unter­stüt­zen die Pro­fes­sio­na­li­sie­rung der Auf­sichts­rats­ar­beit. Wir wer­den das Mit­spra­che­recht der Haupt­ver­samm­lung bei der Fest­le­gung der Eck­punkte von Vor­stands­ver­gü­tun­gen stär­ken. Wir wol­len eine Min­dest­war­te­frist von zwei Jah­ren für ehe­ma­lige Vor­stands­vor­sit­zende beim Wech­sel zum Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den des­sel­ben bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens – dabei sind aller­dings die Beson­der­hei­ten von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen. (744749)
  • Ent­spre­chend den Grund­sät­zen der Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance Codex) wer­den wir in Gesprä­che über die Größe von Auf­sichts­rä­ten ein­tre­ten. Dar­über hin­aus soll neben Auf­sichts­rä­ten und Vor­stän­den auch ein Ehren­ko­dex
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