Wettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern

Der EuGH lässt Mut­ter­ge­sell­schaf­ten auch für die Kar­tell­rechts­ver­stöße ihrer Toch­ter­un­ter­neh­men haf­ten (Akzo Nobel C‑97/08). Hierzu hat Chris­tian Kers­t­ing einen Bei­trag ver­fasst, der im Herbst in der Zeit­schrift Der Kon­zern” erschei­nen wird. Eine digi­tale Ver­sion ist vorab im SSRN (Social Sci­ence Rese­arch Net­work) als PDF erhält­lich (eng­lisch­spra­chige Zusam­men­fas­sung, deut­scher Text). 

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Abberufung des Aufsichtsrats ohne Ankündigung in der Tagesordnung

Ges­tern war Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins für Bewe­gungs­spiele Stutt­gart 1893 e.V. Sie dau­erte über 9 Stun­den; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mit­glie­der nah­men teil. Die Presse berich­tet: Der Auf­sichts­rats­chef wurde nur müh­sam in sei­nem Amt beim Bun­des­li­gis­ten gehal­ten. 50,7 Pro­zent und damit die Mehr­heit der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der stimm­ten der Abwahl Hundts zu, für die laut Sat­zung aber eine Drei­vier­tel­mehr­heit nötig gewe­sen wäre.” Liest man die Tages­ord­nung, so steht da nichts über den Gegen­stand: Abbe­ru­fung eines Mit­glieds des Auf­sichts­rats. Viel­mehr war in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Antrag gestellt wor­den, diese Abbe­ru­fung auf die Tages­ord­nung zu neh­men, was mehr­heit­lich befür­wor­tet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass

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Lückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag

Auf einen neuen Kom­men­tar zum HGB sei hin­ge­wie­sen, des­sen Her­aus­ge­ber (Heidel/​Schall) zum Auf­takt sagen: Die­ser Hand­kom­men­tar soll eine von uns emp­fun­dene Lücke im gewiss reich­hal­ti­gen Lite­ra­tur­ange­bot zum HGB schlie­ßen” (Vor­wort). Frei­lich gibt es bereits 10 Kom­men­tare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirk­lich etwas Neues kom­men? Und waren die ins­ge­samt 45 Autoren so zu steu­ern, dass diese Aus­sage des Vor­worts zutrifft: Zum Kon­zept unse­res Kom­men­tars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Her­aus­ge­ber for­mu­lie­ren abschlie­ßend durch­aus selbst­be­wusst: Wir den­ken, dass unser Kom­men­tar unse­ren Ansprü­chen gerecht wird” (Her­vorh. v. mir). 

Die ers­ten Ein­drü­cke sind posi­tiv. Das Inter­na­tio­nale Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht wird von Schall kon­zis dar­ge­stellt und wei­ter­füh­rend …

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Die Keule der Kommissarin

Im heute erschei­nen­den Maga­zin Focus” äußert sich die EU-Jus­tiz­kom­mis­sa­rin Viviane Reding so: Wenn ich jetzt die Keule schwinge, wer­den die Herrn Fir­men­chefs sich schon bewe­gen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in Füh­rungs­po­si­tio­nen von Unter­neh­men”, die sie für das Jahr 2015 ankün­digt. Die Keule also – der Beti­te­lung als Kom­mis­sa­rin macht die Äuße­rung alle Ehre. Und wer sind eigent­lich die Her­ren Fir­men­chefs”? Sind es nicht viel­mehr die (in PC-Lang­fas­sung) Inha­be­rin­nen und Inha­ber von Gesell­schafts­an­tei­len, die das Risiko tra­gen und dar­über auto­nom ent­schei­den, wer ihr (!) Unter­neh­men führt?

Wenn maß­geb­li­che Aktio­näre dar­auf drän­gen, kann es zu Vor­stands­be­set­zun­gen im Sinne der Kom­mis­sa­rin kom­men, siehe in die­sen Tagen bei der Deut­schen Tele­kom AG

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Börsenlistung chinesischer Unternehmen: Frankfurt oder New York?

Heri­bert Hirte macht im Han­dels­blatt-Rechts­board auf Begrün­dun­gen auf­merk­sam, warum chi­ne­si­sche Unter­neh­men offen­bar ver­stärkt die Notiz an der Deut­schen Börse anstre­ben:

Ein wei­te­rer genann­ter Aspekt lässt aller­dings den Juris­ten auf­hor­chen: Genannt wird näm­lich auch das verlässliche(re) regu­la­to­ri­sche Umfeld der Deut­schen Börse. Bei Lichte bese­hen könnte dies (auch) hei­ßen, dass das kodi­fi­zierte kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­sche Zivil­recht als ver­läss­li­cher emp­fun­den wird als das stär­ker auf eine Suche nach Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit aus­ge­rich­tete com­mon law. Sicher, regu­la­to­ri­sche Ver­läss­lich­keit” ist nicht allein eine Frage des Rechts­sys­tems, zumal Kapi­tal­markt­recht ohne­hin recht stark kodi­fi­ziert ist, auch in Eng­land und den USA. Aber die Aus­sage macht doch zumin­dest nach­denk­lich, weil sie der Dis­kus­sion um den Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen” eine neue Facette hin­zu­fü­gen könnte. Wer die …

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Festschrift für Günther H. Roth zum 70. Geburtstag

Das Inhalts­ver­zeich­nis ver­spricht eine inter­es­sante Lek­türe zum euro­päi­schen, deut­schen und öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens­recht. Lese­tipp: Bach­mann, Abschaf­fung der Haupt­ver­samm­lung?, S. 37 (s. auch hier). Über den Jubi­lar sagt das Vorwort: 

(…) Am Anfang der wis­sen­schaft­li­chen Lauf­bahn von Gün­ter H. Roth stand bemer­kens­wer­ter­weise ande­res, näm­lich Publi­ka­tio­nen zum Ver­fah­rens­recht ent­spre­chend sei­ner Assis­ten­ten­stelle am Insti­tut für deut­sches und aus­län­di­sches Pro­zess­recht bei sei­nem Leh­rer Walt­her J. Hab­scheid. Her­aus­ra­gend in die­ser Zeit ist die viel­be­ach­tete Dis­ser­ta­ti­ons­schrift zum Vor­be­halt des Ordre public” (1967). Bald danach hat Gün­ter H. Roth sei­nen Weg zum pri­va­ten Wirt­schafts­recht ein­ge­schla­gen. 1971 erschien die Habi­li­ta­ti­ons­schrift Das Treu­hand­mo­dell des Invest­ment­rechts – eine Alter­na­tive zur Akti­en­ge­sell­schaft?”. For­schungs­auf­ent­halte in Har­vard und Ber­ke­ley haben darin ihre Früchte getra­gen. Mit die­sem …

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Regelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege

Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. …

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