PartGG mbH im BT beschlossen

Das Gesetz zur Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Berufs­haf­tung wurde ges­tern im Bun­des­tag in drit­ter Lesung ver­ab­schie­det. Der Gesetz­ent­wurf lag seit über einem Jahr vor. Zeit­weise sah es so aus, als ob das Vor­ha­ben nicht wei­ter ver­folgt werde. Umstrit­ten war und ist, ob für Rechts­an­wälte bzw. Steu­er­be­ra­ter ein Son­der­recht ein­ge­führt wer­den soll, das die Haf­tung wegen feh­ler­haf­ter Berufs­aus­übung auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen der Part­ner­schaft begrenzt. Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf wur­den die Rege­lun­gen zur Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung geändert. 

Nun hat der Bun­des­rat das letzte Wort. Er könnte das Gesetz in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wei­sen und Ein­spruch ein­le­gen (Art. 77 Abs. 2, 3 GG). Dann wird es knapp für eine erneute Beschluss­fas­sung durch den Bun­des­tag, da die Wahl­pe­ri­ode im Herbst endet (Dis­kon­ti­nui­tät, s. § 125

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Gesellschaftspolitik mit Gesellschaftsrecht?

Unter­neh­mens­recht und Cor­po­rate Gover­nance als Akti­ons­feld gesell­schafts­po­li­ti­scher Wün­sche. Dies sehen Sie nicht nur bei der Über­le­gung, Cor­po­rate Gover­nance zur Wachs­tums­stei­ge­rung ein­zu­set­zen, dies sehen Sie natür­lich auch bei dem Thema Frau­en­för­de­rung und Frau­en­quote. Im Kern geht es hier um gesell­schafts­po­li­ti­sche Ver­än­de­run­gen, die mit gesell­schafts­recht­li­chen Mit­teln durch­ge­setzt wer­den sol­len. Des­sen muss man sich bewusst sein.” Das sagte ges­tern die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin (laut Rede­ma­nu­skript) auf der 12. Cor­po­rate Gover­nance Kon­fe­renz in Ber­lin. Und das ist ein gro­ßes Pro­blem. Natür­lich ste­hen die Akti­en­ge­sell­schaf­ten nicht außer­halb der Gesell­schaft – aber es han­delt sich um pri­vate Asso­zia­tio­nen, nicht um halb­staat­li­che Ein­rich­tun­gen. Als sol­che jedoch wer­den große bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten zuneh­mend betrach­tet und reglementiert. 

Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin gab auch einen Aus­blick: Was könnte in …

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BGH zu §§ 35, 38 WpÜG

§ 35 WpÜG ent­hält kein Indi­vi­du­al­recht auf ein Kauf­an­ge­bot durch den Kon­troll­in­ha­ber an die übri­gen Aktio­näre. Ebenso wenig ver­mit­telt § 38 WpÜG einen selb­stän­di­gen Zins­an­spruch. Über diese umstrit­te­nen Rechts­fra­gen hat heute der II. Zivil­se­nat des BGH ent­schie­den (II ZR 80/12). Es bleibt also bei den Sank­tio­nen des WpÜG (ins­be­son­dere Rechts­ver­lust nach § 59 WpÜG), wenn der Kon­troll­in­ha­ber nicht bie­tet (d.h. keine Ange­bots­un­ter­lage” bei der BaFin ein­reicht und veröffentlicht).…

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Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)

Eine Zeit­lang war sie in Deutsch­land groß in Mode: die eng­li­sche Pri­vate Limi­ted Com­pany. Ver­läss­li­che Zah­len über den gegen­wär­ti­gen Bestand sind nicht zu bekom­men. Ein Anbie­ter spricht davon, mehr als 60 000 deut­sche Unter­neh­mer hät­ten sich für eine Ltd. ent­schie­den. Jeden­falls hat der deut­sche Gesetz­ge­ber im Jahr 2008 dage­gen­ge­hal­ten. Seine Erfin­dung, die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)” hat eben­falls eine beein­dru­ckende Kar­riere hin­ge­legt. Mitt­ler­weile sind deut­lich über 70 000 UG (haf­tungs­be­schränkt) in den Han­dels­re­gis­tern ein­ge­tra­gen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limi­ted hier­zu­lande zurückgedrängt? 

Das bestrei­tet eine Uni­ver­si­täts­stu­die aus Kopenhagen/​Oxford: Cor­po­rate Mobi­lity in the Euro­pean Union – A Flash in the Pan? An Empi­ri­cal Study on the Suc­cess of Law­ma­king and Regu­la­tory Com­pe­ti­tion”

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DAV-Handelsrechtsausschuss zur HV-Kompetenz für Vorstandsvergütung

Soll die Haupt­ver­samm­lung über die vom Auf­sichts­rat vor­ge­se­hene Vor­stands­ver­gü­tung ent­schei­den? Der DAV-Han­dels­rechts­aus­schuss übt Grund­satz­kri­tik in sei­ner jüngs­ten Stel­lung­nahme: Dies bedeu­tet eine grund­le­gende Ver­än­de­rung und wesent­li­che Gewichts­ver­la­ge­rung im sorg­fäl­tig aus­ta­rier­ten Sys­tem der Kom­pe­ten­zen der drei Organe der Akti­en­ge­sell­schaft. … Das geht … weit hin­aus über eine Ver­schär­fung der Rechen­schafts­pflicht des Auf­sichts­rats gegen­über den Eigen­tü­mern, weil eine mate­ri­elle Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz der Haupt­ver­samm­lung begrün­det wer­den soll. Dadurch wird die Posi­tion des Auf­sichts­rats auch nicht etwa gestärkt, son­dern im Gegen­teil geschwächt, und zwar auch und gerade gegen­über dem Vor­stand, da der Auf­sichts­rat in Fra­gen der Vor­stands­ver­gü­tung nur noch ein­ge­schränkt ent­schei­dungs­fä­hig ist.” 

Die For­mu­lie­rung des Ent­wurfs eines neu­ge­fass­ten § 120 Abs. 4 AktG wird aus­ein­an­der­ge­nom­men. Wenn sich der Gesetz­ge­ber dazu ent­schließt, sollte …

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Presseartikel zu Hauptversammlungen

Haupt­ver­samm­lun­gen sind das roman­ti­sche Groß­ver­spre­chen der Markt­wirt­schaft. Die Eigen­tü­mer von Akti­en­ge­sell­schaf­ten sol­len ein­mal im Jahr Vor­stand und Auf­sichts­rat kri­ti­sie­ren und die Marsch­route ihres Unter­neh­mens fest­le­gen. Wenn zwi­schen­durch etwas Wich­ti­ges ansteht, gibt es eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung. Basis­de­mo­kra­tie in ziem­lich rei­ner Form.”
(DIE WELT, 2013: Beim Kas­per­le­thea­ter” für Aktio­näre von Praktiker).

Divi­den­den, Bilanz­ge­winne, Kapi­tal­erhö­hun­gen? Von wegen – die The­men auf deut­schen Haupt­ver­samm­lun­gen rei­chen von poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen bis hin zu pri­va­ten Pro­ble­men. Der eigent­li­che Sinn und Zweck der Aktio­närs­tref­fen tritt häu­fig in den Hin­ter­grund.”
(IMPULSE, 2013: Alle Macht den Aktio­nä­ren: Zir­kus­arena Hauptversammlung).

Die letz­ten Haupt­ver­samm­lun­gen gro­ßer Gesell­schaf­ten haben gezeigt, daß eine bestimmt auf­tre­tende Ver­wal­tung, ohne dabei das Akti­en­recht zu ver­let­zen, die Debat­ten in Gren­zen

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Schlussanträge des Generalanwalts im VW-Gesetz-Fall: Klage abzuweisen

Für die Volks­wa­gen-AG gilt nach deren Sat­zung, aber eben auch VW-gesetz­lich: Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung, für die nach dem Akti­en­ge­setz eine Mehr­heit erfor­der­lich ist, die min­des­tens drei Vier­tel des bei der Beschluß­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals umfaßt, bedür­fen einer Mehr­heit von mehr als vier Fünf­tel des bei der Beschluß­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals der Gesell­schaft.” 4 III VW-Gesetz). Das Land Nie­der­sach­sen ist an der VW-AG mit 20% beteiligt.

Hat der EuGH im Jahr 2007 gerügt, dass diese Bestim­mung des VW-Geset­zes für sich genom­men euro­pa­rechts­wid­rig sei? Er hat jeden­falls fest­ge­stellt, das (sei­ner­zei­tige) gesetz­li­che Ent­sen­dungs­recht des Lan­des in den Auf­sichts­rat und die (sei­ner­zei­tige) gesetz­li­che Fest­le­gung eines Höchst­stimm­rechts auf 20% ver­stoße gegen die Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV). Doch

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