Am besten niemand“ (DCGK-Vorsitz)

FAZ​.net: Wenn eine ver­meint­li­che Top-Posi­tion zu beset­zen ist und nie­mand fin­det sich, dann ist irgend­was faul. Die Suche nach einem neuen Vor­sit­zen­den für die Cor­po­rate-Gover­nance-Kom­mis­sion ist dafür ein bered­tes Bei­spiel: Ger­hard Cromme war der erste Front­mann des Gre­mi­ums, Nach­fol­ger Klaus-Peter Mül­ler, sei­nes Zei­chens Auf­sichts­rats­chef der Com­merz­bank, will die­ses Jahr auf­hö­ren — und nie­mand steht bereit. All­mäh­lich aber drängt die Zeit: Wer also soll es machen? Am bes­ten nie­mand”, sagt BASF-Chef Kurt Bock. Der Klar­den­ker aus Lud­wigs­ha­fen ist der erste Vor­stands­vor­sit­zende eines Dax-Kon­zerns, der offen aus­spricht was auch andere den­ken: Die Kom­mis­sion hat sich über­lebt. Jetzt wäre der geeig­nete Zeit­punkt, sie ganz auf­zu­lö­sen, der Abschied ist über­fäl­lig”, sagt Bock, der den Club lie­ber heute …

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Vorstandsvergütung, mal wieder (ergänzt)

Heute hat das Bun­des­ka­bi­nett als For­mu­lie­rungs­hilfe beschlos­sen, dass § 120 Absatz 4 AktG wie folgt gefasst wer­den soll: 

(4) Die Haupt­ver­samm­lung der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft beschließt jähr­lich über die Bil­li­gung des vom Auf­sichts­rat vor­ge­leg­ten Sys­tems zur Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der. Die Dar­stel­lung des Sys­tems hat auch Anga­ben zu den höchs­tens erreich­ba­ren Ver­gü­tun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach Vor­stands­vor­sitz, des­sen Stell­ver­tre­tung und ein­fa­chem Mit­glied des Vor­stands, zu ent­hal­ten. Der Beschluss berührt nicht die Wirk­sam­keit der Ver­gü­tungs­ver­träge mit dem Vor­stand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar.” 

S. auch Pres­se­mit­tei­lung BMJ.

Die Begrün­dung lautet: 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung stärkt die Eigen­tü­mer­rechte durch grö­ßere Ver­gü­tungs­trans­pa­renz und Über­tra­gung von Ent­schei­dungs- und Kon­troll­kom­pe­tenz an die Hauptversammlung. 

Es han­delt sich um eine sys­tem­kon­forme Fort­ent­wick­lung des bis­he­ri­gen Say-on-pay”-Ansatzes (bis­he­ri­ger §

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Der Aufsichtsratsvorsitzende kann nicht ruhen“

Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes der Bay­ern Mün­chen Akti­en­ge­sell­schaft solle sein Amt ruhen” las­sen, bis über des­sen Steu­er­an­ge­le­gen­heit ent­schie­den sei. So berich­ten Medien (z.B. hier) über Erwä­gun­gen aus dem Auf­sichts­rat der Gesellschaft.
Aber ein Ruhen­las­sen” kennt das Akti­en­ge­setz nicht. 

Der Auf­sichts­rat (AR) hat aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den zu bestim­men (§ 1071 AktG). Er kann ihn auch wie­der abbe­ru­fen. Ein mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefass­ter Abbe­ru­fungs­be­schluss ist sofort wirk­sam (ent­spre­chend § 84 III 4 AktG). Die abbe­ru­fene Per­son bleibt AR-Mit­glied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender. 

Der AR-Vor­sit­zende kann jeder­zeit und unab­hän­gig vom Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des sein Amt nie­der­le­gen, ohne damit aus dem AR aus­schei­den zu müs­sen (Mertens/​Cahn

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Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefun­den zu haben. Dabei han­delt es sich um eine beson­ders skur­rile Erschei­nung im Kon­text der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage. Seit das Land­ge­richt Mün­chen im Jahr 2009 die Nicht-Beschal­lung des Foy­ers als Anfech­tungs­grund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wie­der der feh­lende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG Mün­chen befun­den, dass der laute Hand­trock­ner auf dem Klo die Ein­tra­gung der Beschlüsse der Sie­mens-Haupt­ver­samm­lung (OSRAM-Abspal­tung) nicht hin­dert (Frei­ga­be­be­schluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offen­bar nicht im Ernst für jus­ti­tia­bel hal­ten. Die kla­gen­den Aktio­näre hät­ten sich in der HV schließ­lich nicht zu Wort gemel­det und Fra­gen gestellt (mit­ge­teilt von Wil­sing, Gast­kom­men­tar DB v. 3.5.2013

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Emittentenleitfaden der BaFin: Konsultation zur 4. Auflage

Emit­ten­ten­leit­fa­den” klingt nach klei­ner Hand­rei­chung, aber dahin­ter ver­birgt sich weit­aus mehr. Es han­delt sich um das Bre­vier der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht. Der Leit­fa­den soll prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen für den Umgang mit den Vor­schrif­ten des Wert­pa­pier­han­dels­rechts bie­ten, ohne eine juris­ti­sche Kom­men­tie­rung dar­zu­stel­len. Er bie­tet einen Ein­stieg in die Rechts­ma­te­rie und erläu­tert die Ver­wal­tungs­pra­xis der BaFin.” Ins­be­son­dere auf den letz­ten Halb­satz kommt es an: Die Auf­sicht wird durch die Aus­sa­gen des Leit­fa­dens geprägt. Die Behörde ist der­zeit dabei, die vierte Auf­lage vor­zu­be­rei­ten. In der Sache geht es um Anpas­sun­gen an Ände­run­gen, die das Anle­ger­schutz- und Funk­ti­ons­ver­bes­se­rungs­ge­setz (vor zwei Jah­ren!) mit sich brachte. Infor­ma­tio­nen über bedeu­tende Stimm­rechts­an­teile ist inso­weit ein haupt­säch­lich betrof­fe­nes Kapi­tel. Nach dem Vor­bild der SEC wird der …

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Facebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen

Die Haupt­ver­samm­lung kann statt über den Inter­net-Bun­des­an­zei­ger mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ein­be­ru­fen wer­den (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständ­lich, doch die Sat­zung kann etwas ande­res” bestim­men – und das tut sie auch, ins­be­son­dere die E‑Mail wird ver­brei­tet als Mit­tel der Infor­ma­tion benannt. Könnte die Klau­sel auch lau­ten, dass eine Face­book-Nach­richt genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktio­näre erreicht wer­den kön­nen, sollte dem nichts ent­ge­gen­ste­hen. Vor­aus­set­zung wäre also, dass die Aktio­näre eine ent­spre­chende Face­book-Gruppe bil­den oder die Seite sub­skri­biert haben. Eine öffent­li­che Ein­la­dung auf der Face­book-Seite der Gesell­schaft würde nicht genü­gen, denn die Nach­richt soll den Aktio­nä­ren über­bracht wer­den („push”), die Erwar­tung, dass sie abge­ru­fen werde („pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die …

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Online-Vorlesungen zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

Die Vor­le­sun­gen zum Gesell­schafts­recht (Noack), zum inter­na­tio­na­len Wirt­schafts­recht und zur Rechts­öko­no­mie (Beurs­kens) an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf sind online in der Media­thek abruf­bar. Auch wei­tere Lehr­ver­an­stal­tun­gen sind ganz oder teil­weise in die­ser Weise zugänglich. 

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