Dissertationen zum Beschlussmängelrecht

Wegen eines lau­ten Hand­trock­ners auf der Toi­lette der Olym­pia­halle wer­den die Beschlüsse der Sie­mens-Haupt­ver­samm­lung über die Osram-Abspal­tung ange­foch­ten, so berich­tet die Presse. Diese und wei­tere Kurio­si­tä­ten (s. auch hier) rich­ten den Blick erneut auf das Beschluss­män­gel­recht bei der Akti­en­ge­sell­schaft. U.a. hat der Deut­sche Juris­ten­tag 2012 eine Reform ange­mahnt. Da passt es gut, wenn Stu­dien aus der Rechts­wis­sen­schaft sich um die kon­zep­tio­nel­len Grund­la­gen bemü­hen. In letz­ter Zeit sind einige aus­ge­zeich­nete Dis­ser­ta­tio­nen erschie­nen, die sich dem Gegen­stand wid­men und rechts­po­li­ti­sche Alter­na­ti­ven prä­sen­tie­ren. Sie seien hier in knap­per Weise vorgestellt: 

Über die akti­en­recht­li­che Anfech­tungs­klage zwi­schen sub­jek­ti­vem Rechts­schutz und objek­ti­ver Rechts­kon­trolle – ein Bei­trag zur Reform des Beschluss­män­gel­rechts” schreibt Phil­ipp Dorn­bach (2013). Die Bon­ner Dis­ser­ta­tion wurde von Hoff­mann-Becking

Weiterlesen

Über Vorstandsvergütung entscheidet künftig das BAsVvV

Nach der Volks­ab­stim­mung in der Schweiz über Vor­stands­ge­häl­ter ist hier­zu­lande die Dis­kus­sion wie­der auf­ge­flammt (am Köcheln war sie immer). Rechts­po­li­ti­ker ver­schie­de­ner Cou­leur tre­ten dafür ein, die Haupt­ver­samm­lung (HV) nicht nur kon­sul­ta­tiv (§ 120 IV AktG), son­dern bin­dend über die Ver­gü­tung ent­schei­den zu las­sen. Das könne man gleich noch der Akti­en­rechts­no­velle 2011 – 2013 anflan­schen. Dass die Eigen­tü­mer” über die Bezah­lung ihrer Ver­wal­ter” ent­schei­den, erscheint als sym­pa­thi­sche Idee, ja als Selbst­ver­ständ­lich­keit. Aber das Sys­tem der Akti­en­ge­sell­schaft ist (anders in der Schweiz) auf drei Säu­len gebaut: HV, Auf­sichts­rat, Vor­stand. Diese Ent­schei­dung über die Vor­stands­ver­gü­tung an die HV zu geben bedeu­tet der Sache nach, dass die HV auch über die Bestel­lung der Vor­stände …

Weiterlesen

Der Aufsichtsrat und die Hoheit“

Auf­sichts­rat will Bahn­vor­stand Hoheit ent­zie­hen”. So titelte ges­tern eine dpa-Mel­dung, die in fast allen (Online-)Medien mit die­ser Über­schrift wie­der­ge­ge­ben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem Staats­kon­zern” gilt § 111 AktG: Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung kön­nen dem Auf­sichts­rat nicht über­tra­gen wer­den” (Abs. 4 S. 1). Der Auf­sichts­rat hat die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (Abs. 1). Offen­bar soll ein Pro­jekt der Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des (Stutt­gart 21) inten­si­ver durch einen Aus­schuss des Auf­sichts­rats (§ 107 Abs. 3 AktG) über­wacht wer­den. That‚s it. …

Weiterlesen

Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70.Geburtstag

Am ver­gan­ge­nen Sams­tag wurde sie im Düs­sel­dor­fer Indus­trie­club fei­er­lich über­reicht: die Fest­schrift für RA Prof. Dr. Michael Hoff­mann-Becking, hrsg. von Krieger/​Lutter/​Schmidt, erschie­nen im Beck-Ver­lag, fast 1500 Sei­ten, 87 Bei­träge. Dass alle Auf­sätze (Inhalts­ver­zeich­nis) für das Unter­neh­mens­recht unmit­tel­bar ein­schlä­gig sind, ver­steht sich von selbst bei einem Werk, das einer Per­sön­lich­keit gewid­met ist, die in Wirt­schaft, Wis­sen­schaft und Jus­tiz ebenso wie bei sei­nen Berufs­kol­le­gen als füh­ren­der Gesell­schafts­rechts­an­walt aner­kannt ist und das Aktien- und Kon­zern­recht wie kaum ein ande­rer Prak­ti­ker geprägt hat” (Vor­wort).…

Weiterlesen

BAG zum Rechtsweg des gekündigten GmbH-Geschäftsführers

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat jüngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789/12) erneut klar­ge­stellt, dass der Rechts­weg zu den Gerich­ten für Arbeits­sa­chen nicht eröff­net ist, wenn der Geschäfts­füh­rer noch amtiert. Dies folge aus § 5 I 3 ArbGG, wonach Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans nicht als Arbeit­neh­mer gel­ten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kom­pli­ziert, nur den Rechts­weg. Sach­lich kann das Anstel­lungs­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers wegen des­sen star­ker inter­ner Wei­sungs­ab­hän­gig­keit” (BAG) als Arbeits­ver­hält­nis zu qua­li­fi­zie­ren sein. Dann haben die zustän­di­gen ordent­li­chen Zivil­ge­richte eben mate­ri­el­les Arbeits­recht anzuwenden. 

Im Fall des BAG wurde 2009 ein Arbeits­ver­trag mit dem Klä­ger geschlos­sen. 2011 wurde der Klä­ger zum Geschäfts­füh­rer bestellt. Ein zusätz­li­cher Ver­trag wurde inso­weit nicht …

Weiterlesen

Der Entwurfskommentar — eine neue Kategorie?

Egal wie am Ende die ver­ab­schie­dete Ver­ord­nung aus­se­hen wird – die­ser ein­zig­ar­tige Ent­wurfs­kom­men­tar ist für jeden mit der The­ma­tik befass­ten Juris­ten unver­zicht­bar”. So wirbt ein Ver­lags­pro­spekt (Sel­lier) für einen Kom­men­tar zu dem 2011 vor­ge­leg­ten Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion über ein euro­päi­sches Kauf­recht. Bei allem Respekt für das beson­ders in Deutsch­land gepflegte Kom­men­tar­we­sen: Braucht man wirk­lich einen Kom­men­tar zu Ent­wür­fen? Die Ver­ord­nung hat noch einen lan­gen Weg vor sich, rechts­po­li­ti­sche Hür­den tun sich auf, und kei­nes­wegs kann es egal” sein, wie der amt­li­che Text des euro­päi­schen Kauf­rechts im Jahr ???? lau­tet, falls es soweit kommt. 

Weiterlesen

Eingriff in das Aktieneigentum durch schuldrechtliche Abrede mit der AG?

A ver­äu­ßert einen Gegen­stand an B. Im Ver­trag wird A die Option ein­ge­räumt, den Gegen­stand unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen unent­gelt­lich wie­der von B zu ver­lan­gen. Ver­letzt die Pflicht zur unent­gelt­li­chen Rück­über­tra­gung das Eigen­tums­grund­recht? Ver­stößt die Klau­sel gegen die guten Sit­ten? Kei­nes­wegs. B hat über sein Eigen­tum dis­po­niert; dem bil­lig und gerecht Den­ken­den stößt das nicht auf. 

Anders soll das nach dem Urteil des BGH v. 22.1.2013 (II ZR 80/10) sein, wenn eine A eine Akti­en­ge­sell­schaft ist: Ein schuld­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen einer Akti­en­ge­sell­schaft und einem Aktio­när, wonach der Aktio­när seine Aktien auf die Gesell­schaft unent­gelt­lich zu über­tra­gen hat, wenn der Ver­trag been­det wird, ist jeden­falls dann nich­tig, wenn der Aktio­när die Aktien zuvor ent­gelt­lich erwor­ben hat.” 

Der BGH

Weiterlesen