Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht

Was im euro­päi­schen Gesellschafts‑, Kapi­tal­markt- und Wett­be­werbs­recht gilt kann man nicht in einer Kodi­fi­ka­tion nach­schla­gen. Die Rechts­ge­biete sind durch Richt­li­nien, Ver­ord­nun­gen und EuGH-Leit­ent­schei­dun­gen geprägt. Die Umset­zung in und die Aus­wir­kung auf das deut­sche Recht ist ein wei­te­res Kapi­tel. Da ist es sehr von Nut­zen, alle diese Doku­mente etc. in einer Daten­bank zum deut­schen und euro­päi­schen Wirt­schafts­recht fin­den zu kön­nen. Mein Augs­bur­ger Kol­lege Tho­mas M.J.Möllers betreibt mit sei­nen Leu­ten diese sehr gut struk­tu­rierte und — wich­tig — aktu­ell gehal­tene Daten­bank. Ampel­far­ben zei­gen den Sta­tus des Rechts­akts an. Auch wird der Ver­such unter­nom­men, Gerichts­ent­schei­dun­gen im Hin­blick auf den Gegen­stand (etwa: Haupt­ver­samm­lung) und Norm zu kate­go­ri­sie­ren. Bei dem ste­ten Strom an Ent­schei­dun­gen eine Herkulesaufgabe!…

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Brennpunkt AG 2014

2 Tage zum Aktien- und Kapi­tal­markt­recht im Sep­tem­ber in Düs­sel­dorf. Ja, eine kom­mer­zi­elle Ver­an­stal­tung (Euro­fo­rum), die ich mode­riere. Her­vor­zu­he­ben die Betei­li­gung von drei Rich­tern aus LG, OLG und BGH am ers­ten Vor­mit­tag. Die Her­aus­for­de­rung Geschlech­ter­quote” (wo bleibt eigent­lich der Gesetz­ent­wurf?) u.a. am Nach­mit­tag. Früh­sport am nächs­ten Kon­fe­renz­tag, dann wie­der vol­les Fach­pro­gramm, u.a. zu Trends bei der Hauptversammlung. …

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Unternehmensrechtliche Vertiefung (Vorlesung online)

Eine Vor­le­sung im Düs­sel­dor­fer Schwer­punkt­be­reich Arbeit und Unter­neh­men”: Zur GmbH, ins­be­son­dere zu deren Geschäfts­füh­rer, zum (mit­be­stimm­ten) Auf­sichts­rat, zu Vor­stand und Com­pli­ance, zum euro­päi­schen Gesell­schafts­recht, ins­be­son­dere zur SE. Die gesamte Ver­an­stal­tung von PD Dr. Beurs­kens in 14 Ein­hei­ten in der Media­thek der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät.

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Ulrich Seibert: 60!

Pro­fes­sor Dr. Ulrich Sei­bert voll­endet heute sein 60. Lebens­jahr. Der Satz ist bewusst im Aktiv geschrie­ben, denn genau das zeich­net den Jubi­lar aus. Gut ein Drit­tel der Lebens­jahre hat er beruf­lich dem Gesell­schafts­recht gewid­met — und zwar dem Legal Design, wie er es zuwei­len nennt. Der Jubi­lar ist als Minis­te­ri­al­rat im Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz tätig und dort Refe­rats­lei­ter für Gesell­schafts­recht, Cor­po­rate Gover­nance. Seit dem Jahr 2001 ist er Hono­rar­pro­fes­sor an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät in Düs­sel­dorf. Die Reform­ge­setze zum Akti­en­recht – vom Gesetz über die kleine Akti­en­ge­sell­schaft (1994) bis zum ARUG (2009) – sowie zur GmbH das MoMiG (2008) sind von ihm betreut wor­den. Betreu­ung ist ein schil­lern­der Begriff, …

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Aktienrechtsnovelle: die Stellungnahmen

Das Quo­ten­ge­setz lässt auf sich war­ten (Spe­ku­la­tio­nen dar­über), und so ver­trei­ben wir uns die Zeit mit der klei­nen Akti­en­rechts­no­velle. Dazu haben die (wie es heißt) inter­es­sier­ten Ver­bände” inzwi­schen Stel­lung genom­men. Der Deut­sche Rich­ter­bund emp­fiehlt, die Novelle auf­zu­schie­ben und mit der Umset­zung der (vor­ge­schla­ge­nen) EU-Richt­li­nien zu ver­bin­den sowie mit einer Revi­sion des Beschluss­män­gel­rechts. Die Gefahr von Redak­ti­ons­ver­se­hen, die in nicht unbe­trächt­li­cher Zahl jetzt schon zu kor­ri­gie­ren sei, dürfte beson­ders hoch sein, wenn eine Viel­zahl von Geset­zes­än­de­run­gen inner­halb kur­zer Zeit erfolgt. Aktu­elle Kom­men­tar­li­te­ra­tur, die ein Ver­se­hen auf­deckt und kor­ri­giert, ist bei neue­rer Gesetz­ge­bung viel­fach ent­we­der noch nicht vor­han­den oder jeden­falls bei den Gerich­ten nicht greifbar.” 

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut (DAI) befasst sich mit der …

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Aktiensperre durch die Depotbank?

Die Gesell­schaft gewährt nur dem­je­ni­gen ein Teil­nahme- und Stimm­recht an der Haupt­ver­samm­lung, der die Stü­cke bis Ablauf der Haupt­ver­samm­lung nach­weis­lich hält. Aus die­sem Grund wer­den die Aktien gesperrt.” So schreibt mir die Bank im Rah­men der Mit­tei­lung über die Haupt­ver­samm­lung einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft mit Inha­ber­ak­tien. Das wun­dert mich doch sehr, denn § 123 Abs. 3 S. 3 AktG ist zwin­gend: Es kommt auf den Anteils­be­sitz” im Depot am 21. Tag vor der Ver­samm­lung an; es gibt weder Hin­ter­le­gung noch Sperre. Und ein Blick in die Teil­nah­me­be­din­gun­gen der Gesell­schaft zeigt dies auch: Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt für die Teil­nahme an der Ver­samm­lung oder die Aus­übung des Stimm­rechts als Aktio­när nur, wer den Nach­weis des …

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