Wie geht es eigentlich der Aktionärsrechte-Richtlinie?

Die schnelle Ant­wort lau­tet: sehr gut, sie ist seit 2007 in Kraft und 2009 mit dem ARUG umge­setzt wor­den. Doch die Frage zielt heute auf die Erwei­te­rung die­ser Richt­li­nie im Hin­blick auf die För­de­rung der lang­fris­ti­gen Ein­be­zie­hung der Aktio­näre” — so der Titel des Vor­schlags der EU-Kom­mis­sion vom April 2014. Das ist schon über zwei Jahre her. Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat in der 1. Lesung im Juli 2015 erheb­li­che Ände­rungs­vor­stel­lun­gen geäu­ßert; vor allem hat das EP einen neuen Arti­kel ein­ge­baut über Offen­le­gungs­pflich­ten der Unter­neh­men zum Ergeb­nis vor Steu­ern auf­ge­schlüs­selt nach Mit­glied­staa­ten (sog. Coun­try-by-Coun­try Repor­ting, CBCR). Das hat mit den Aktio­närs­rech­ten nichts zu tun, inso­fern ist diese Richt­li­nie ersicht­lich die fal­sche Adresse. Aber poli­tisch …

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VW- Dieselgate, die Entlastung und die Haftung

Der Auf­sichts­rat der Volks­wa­gen AG hat der Haupt­ver­samm­lung die Ent­las­tung der im Geschäfts­jahr 2015 amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der emp­foh­len. (…) Grund­lage die­ser Emp­feh­lung sind die der­zeit vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen aus der umfas­sen­den, wenn­gleich noch nicht abge­schlos­se­nen, Unter­su­chung der US-ame­ri­ka­ni­schen Kanz­lei Jones Day zur Die­sel-The­ma­tik. Auf die­ser Grund­lage hat die Anwalts­so­zie­tät Gleiss Lutz eine umfas­sende recht­li­che Prü­fung vor­ge­nom­men, die auch durch Prof. Wulf Goe­tte (frü­he­rer Vor­sit­zen­der Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof) bestä­tigt wor­den ist. (…). Nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand (sind) keine ein­deu­ti­gen und schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zun­gen von aktu­el­len oder ehe­ma­li­gen Vor­stands­mit­glie­dern fest­ge­stellt wor­den …” . (Pres­se­nach­richt VW v. 11.5.2016)

In einem Gast­bei­trag in der FAZ <v. 4.5.2016> schreibt Rechts­pro­fes­sor Mar­cus Lut­ter, der Volks­wa­gen-Kon­zern habe hohe …

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Die Hauptversammlung ist in einer Sinnkrise“

Aus einem Inter­view mit Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV); das Gespräch führte Marc Tüng­ler, DSW e.V. Erst­ver­öf­fent­li­chung BOARD 2/2016; wei­tere Ver­öf­fent­li­chung Going­Pu­blic.

BOARD: Die Haupt­ver­samm­lun­gen wer­den oft­mals von der Ver­wal­tung als zu lang, träge und läs­tig emp­fun­den? Warum ist das Ihrer Ansicht nach so? 

Sei­bert: Das sind tra­di­tio­nelle Ein­schlei­fun­gen. Man hat über Jahr­zehnte Angst­re­flexe auf­ge­baut vor den Anfech­tungs­kla­gen wegen for­ma­ler Feh­ler und man­geln­der Beant­wor­tung von Fra­gen. Das Akti­en­recht hat sich aber geän­dert. Der Gesetz­ge­ber hat deut­lich gemacht, dass eine nor­male Haupt­ver­samm­lung nicht län­ger als 2 – 4 Stun­den dau­ern sollte, das Geschäfts­mo­dell erpres­se­ri­scher Klä­ger funk­tio­niert seit UMAG und ARUG nicht mehr. Die Anfech­tungs­kla­gen gegen HV-Beschlüsse mit Regis­ter­sperre sind um bis zu 90

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BGH zum Media-Saturn-Gesellschafterstreit

Mit­tei­lung der Pres­se­stelle des BGH
(Her­vor­he­bung unten von mir; die Urteils­gründe lie­gen meis­tens erst in eini­gen Wochen vor)

Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH

Urteil vom 12. April 2016II ZR 275/14

Der Bun­des­ge­richts­hof hat heute die Klage einer Gesell­schaf­te­rin der Media-Saturn-Hol­ding abge­wie­sen und dabei über die Gren­zen der Pflicht eines Gesell­schaf­ters zur Zustim­mung zu Beschluss­an­trä­gen entschieden.

Bei der beklag­ten GmbH han­delt es sich um die Kon­zern­hol­ding­ge­sell­schaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte wer­den als Enkel­ge­sell­schaf­ten der Beklag­ten betrie­ben. Dabei wird regel­mä­ßig für jeden Markt eine eigene Gesell­schaft gegrün­det, die dann die erfor­der­li­chen Miet­ver­träge abschließt.

Die Klä­ge­rin ist an der Beklag­ten mit 21,62 %, die Streit­hel­fe­rin der Beklag­ten, ein Kon­zern­un­ter­neh­men der Metro

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Shareholder and Hedge Fund Activism Seminar

Auf eine inter­es­sante Ver­an­stal­tung am 7./8. April in Frankfurt/​M. sei hin­ge­wie­sen, die vom Insti­tute for Law and Finance und der Kanz­lei de Cha­peau­rouge + Part­ners orga­ni­siert wird. Es geht darum, akti­vis­ti­sche Hedge Fonds über die gesamte Kapi­tal­struk­tur hin­weg bes­ser zu ver­ste­hen. Dabei soll zum einen ihr Ein­fluss auf deut­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten (Equity Akti­vis­mus), zum ande­ren ihre Durch­schlags­kraft gegen­über Gesell­schaf­ten in der Krise (Debt-based Akti­vis­mus) erfasst wer­den. Dafür haben die Ver­an­stal­ter sehr fach­kun­dige Refe­ren­ten aus den USA, Eng­land und den eige­nen Gefil­den gewin­nen kön­nen, u.a. aus akti­vis­ti­schen Sozie­tä­ten und deren Gegen­spie­ler aus der Verteidigungsperspektive.…

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AReG verabschiedet; CSR-Umsetzungsentwurf vorgelegt

Zwei Noti­zen zur Gesetzgebung:

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Festschrift für Hans-Jürgen Ahrens

Rechts­durch­set­zung — Rechts­ver­wirk­li­chung durch mate­ri­el­les Recht und Ver­fah­rens­recht: so lau­ten Titel und Unter­ti­tel der Fest­schrift, die der Osna­brü­cker Eme­ri­tus Hans-Jür­gen Ahrens zum 70. Geburts­tag erhielt. Das Unter­neh­mens­recht im wei­te­ren Sinne erfasst das Wett­be­werbs­recht und das Recht des geis­ti­gen Eigen­tums, die Schwer­punkte die­ser Fest­schrift bil­den (Inhalts­ver­zeich­nis). Aus dem Gesell­schafts­recht ist der Bei­trag von Lars Leu­sch­ner zu erwäh­nen: Der Dis­pens vom Schä­di­gungs­ver­bot bei der GmbH. Er geht darin u.a. der Frage nach, wel­che Aus­wir­kung ein ent­spre­chen­der Dis­pens hat, wenn die betrof­fene Maß­nahme gleich­zei­tig gegen § 30 GmbHG oder das Exis­tenz­ver­nich­tungs­ver­bot ver­stößt. Die gän­gige Sicht­weise, dass in die­sen Fäl­len der Dis­pens nich­tig und damit gänz­lich wir­kungs­los ist, erscheint ihm weder mit § 43 Abs. 3 GmbHG ver­ein­bar noch interessengerecht.…

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