Zwischenbilanz: Gesellschaftsrecht in der 18. Legislaturperiode

Die zweite Halb­zeit läuft, was ist gesche­hen und was kommt noch? Dazu Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV) in der Son­der­aus­gabe HV-Recht des HV-Maga­zins 2016

Zum Aus­blick: Es bleibt noch eini­ges auf der Agenda. So müs­sen wir mit der 4. EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, die am 25. Juni 2015 in Kraft getre­ten ist, eine Rege­lung zur Mel­dung der Bene­fi­cial Owners (wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer) aller Han­dels­ge­sell­schaf­ten und sons­ti­ger juris­ti­scher Per­so­nen in einem Bene­fi­cial-Owners­hip-Regis­ter vor­le­gen. Es geht dabei nicht nur um wesent­li­che Anteils­eig­ner, son­dern auch um deren even­tu­elle Hin­ter­män­ner. Das könnte ein büro­kra­ti­sches Mons­ter wer­den – das wer­den wir vermeiden! 

Fer­ner haben wir die SUP-Richt­li­nie und — für die Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor allem von Inter­esse — die Ände­rung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie zu erwar­ten. …

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Kritisches zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Arbeits­kreis Externe und Interne Über­wa­chung der Unter­neh­mung (AKEIÜG) hat sich im aktu­el­len Heft Der Betrieb” (Nr. 7/2016, S. 395) kri­tisch zum DCGK geäu­ßert. Ins­be­son­dere wer­den die Aus­höh­lung des com­ply-or-exp­lain-Prin­zips und eine zuneh­mende Ver­recht­li­chung” beklagt. Der Arbeits­kreis gelangt zu den fol­gen­den Thesen: 

  • Das dem angel­säch­si­schen Rechts­kreis ent­nom­mene Kon­zept com­ply-or-exp­lain sichert dem Kodex ein Min­dest­maß an Beach­tung. Der Kapi­tal­markt und andere Sta­ke­hol­der­grup­pen sol­len ent­schei­den, wie sie even­tu­elle Abwei­chun­gen von den Emp­feh­lun­gen im Unter­neh­men bewer­ten. Das hin­ter dem Kodex ste­hende Prin­zip der frei­wil­li­gen Selbst­re­gu­lie­rung wurde in den ver­gan­ge­nen Jah­ren aller­dings zuneh­mend durch die Über­nahme von Stan­dards in gesetz­li­che Rege­lun­gen sowie durch den Begrün­dungs­zwang im Rah­men der Ent­spre­chens­er­klä­rung kon­ter­ka­riert. Um die ursprüng­lich ange­strebte
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Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie in das deutsche Recht”

Dazu fin­det am 22.2.2016, 17 Uhr in Düs­sel­dorf eine Ver­an­stal­tung statt (Reihe Forum Unter­neh­mens­recht). Ort: Haus der Uni­ver­si­tät, Scha­dow­platz 14, 40212 Düs­sel­dorf, Ebene U1 (Gro­ßer Saal). Es dis­ku­tie­ren: Dr. Armin Jung­bluth, Minis­te­ri­al­rat, Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Ener­gie und Filip Kubik, Euro­päi­sche Kom­mis­sion, Gene­ral­di­rek­tion Wett­be­werb sowie als Dis­kus­si­ons­lei­ter Prof. Dr. Chris­tian Kers­t­ing, Insti­tut für Kar­tell­recht, Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf und­Prof. Dr. Nicola Preuß, Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düsseldorf.

Herr Jung­bluth ist im Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium für den Refe­ren­ten­ent­wurf zur Umset­zung der Richt­li­nie in das deut­sche Recht zustän­dig und wird daher aus ers­ter Hand etwas zu den Vor­stel­lun­gen der Bun­des­re­gie­rung sagen kön­nen. Herr Kubik beob­ach­tet aus der Sicht der Euro­päi­schen Kom­mis­sion die Umset­zung der Richt­li­nie in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten, u. a. …

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Ist das Aktienregister ein erlaubnispflichtiges Depotgeschäft?

Namens­ak­tien gibt es unab­hän­gig von einer Ver­brie­fung”. Dies wurde durch die Akti­en­rechts­no­velle 2016 in § 67 Abs. 1 S. 1 AktG klar­ge­stellt. Damit braucht kein Wert­pa­pier über die Aktie, weder eine Ein­zel- noch eine Sam­mel­ur­kunde, aus­ge­stellt zu wer­den. Die Akti­en­ge­sell­schaft hat ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren, das den Namen, das Geburts­da­tum und die Adresse des Aktio­närs sowie die Akti­en­zahl ent­hält. Diese Regis­ter soll – so ist aus der Pra­xis zu hören – bei der Bafin als geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Depot­ge­schäft gel­ten, wenn es mehr als 5 Aktio­näre ent­hält! Das ist schon im Ansatz schief. Denn der Vor­stand ist ver­pflich­tet, ein Akti­en­re­gis­ter zu füh­ren. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begrün­det, wäh­rend die Bafin ihre Erfül­lung unter Erlaub­nis­vor­be­halt stellt. 

Wei­ter …

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Modernisierung des Vereinsrechts – Was muss sich ändern?“

Die Ver­eins­wirk­lich­keit hat sich zum Teil dras­tisch ver­än­dert – man denke nur an Schlag­zei­len her­vor­ru­fende Groß­ver­eine. Oder an die Falschaus­kunft des § 54 S. 1 BGB. Doch das Ver­eins­recht ist seit Jahr­zehn­ten ohne wesent­li­chen Reform­schub geblie­ben.
Mit grund­sätz­li­chen Fra­gen des Ver­eins­rechts und sei­ner Fort­ent­wick­lung befasst sich eine Tagung an der Uni­ver­si­tät Osna­brück, die am kom­men­den Frei­tag (5.2.2016) statt­fin­det. Sie wird von Lars Leu­sch­ner orga­ni­siert. — Auf nach Osnabrück!…

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Gesellschaftsblätter: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Im Aktien- und Umwand­lungs­ge­setz ist ver­schie­dent­lich bestimmt, dass Bekannt­ma­chun­gen in Gesell­schafts­blät­tern” zu erfol­gen haben. Haupt­bei­spiel: Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung (§ 121 Abs. 4 S. 1 AktG). Seit heute gilt: Für einen Frist­be­ginn oder das sons­tige Ein­tre­ten von Rechts­fol­gen ist ab dem 1. Februar 2016 aus­schließ­lich die Bekannt­ma­chung im Bun­des­an­zei­ger maß­geb­lich.” Diese Rege­lung in § 26h Abs. 3 EGAktG zielt auf die seit 31.12.2015 in Kraft befind­li­che Neu­fas­sung des § 25 AktG: Bestimmt das Gesetz oder die Sat­zung, daß eine Bekannt­ma­chung der Gesell­schaft durch die Gesell­schafts­blät­ter erfol­gen soll, so ist sie in den Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken.” Der Begriff Blät­ter” für das Inter­net­me­dium Bun­des­an­zei­ger ist ebenso irre­füh­rend …

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