Bei einer Blockchain werden Daten auf verschiedene Server übertragen (distributed ledgers) und dort in einer spezifischen Reihenfolge gespeichert. Dies schützt vor Manipulation, denn es müssten zahlreiche Server gleichzeitig gehackt werden. Die (bislang gezeigte) Zuverlässigkeit dieser Technologie ermöglicht Anwendungen im Unternehmens- und Finanzmarktbereich. Die gespeicherte Position kann als Währungseinheit dienen (Bitcoin) oder als Mitgliedsausweis (Token). Mit der Verteilung der Datenblöcke auf Viele im Netz entfällt die Zuständigkeit einer einzigen Stelle (Zentralbank, Zentralverwahrer); auch Intermediäre (z.B. Bank) sind verzichtbar, wenn die Beteiligten durch die Validierung der Datenblöcke für hinreichende Transaktionssicherheit sorgen. Doch nicht nur die große anonyme Blockchain, wie man sie von den Digitalwährungen kennt, sondern auch Anwendungen unter Beteiligung weniger Unternehmen sind denkbar – und …
WeiterlesenJahr: 2017
Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 80. Geburtstag
Die soeben erschienene 2. Festschrift für Canaris ist mit „Privatrechtsdogmatik im 21. Jahrhundert” betitelt. „Rund 60 hochrenommierte Zivilrechtslehrer aus dem In- und Ausland würdigen den Jubilar daher durch grundlegende, aktuelle Beiträge zur Zivilrechtsdogmatik”, heißt es in der Ankündigung. Ob „aktuell” und „grundlegend” zusammenpassen, sei dahingestellt. Jedenfalls findet der mit dem Unternehmensrecht Befasste einige Aufsätze, die sein Interesse wecken (s. Inhaltsverzeichnis). Voran steht der Beitrag von Mathias Habersack über „Privatrechtsdogmatik und Gesellschaftsrecht”, der eine Summe der Rechtsentwicklung seit etwa 40 Jahren zieht, die von richterlicher Rechtsfortbildung im lebhaften Dialog mit der Rechtswissenschaft geprägt war sowie einem aktiven nationalen und europäischen Gesetzgeber.
… WeiterlesenIudex calculat: Prozentangaben bei der GmbH-Beteiligung (update 27.9.)
„Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben.” So bestimmt es seit kurzem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Transparenz gewichtiger Beteiligungen (> 25%) erhöht werden (s. auch hier zum Transparenzregister), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der „Prozentsatz” bezogen, wie wird er ausgedrückt, wie viele Nachkommastellen, können es auch Bruchzahlen sein, darf gerundet werden, was gilt bei addierten Geschäftsanteilen? Diese Fragen zählen „vielleicht nicht zu den ganz großen unserer Zeit” (oder etwa doch?); sie werden von Seibert/Bochmann/Cziupka in einem Beitrag für die GmbHR beantwortet. Diese mit Blick auf den …
WeiterlesenVW-Gesetz ist nicht der Knackpunkt
Schon wieder Aufregung um das VW-Gesetz — doch dieses Spezialgesetz für eine AG kann man abschaffen, ohne dass sich an der (politisch brisanten) Sach- und Rechtslage etwas ändert. Ich habe das heute in einem Beitrag für das Handelsblatt/DB-Rechtsboard angemerkt.…
WeiterlesenWas macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?
Die 3. Auflage, die mit der Konzernrechtskommentierung von Koppensteiner begann (2004), nähert sich der Vollendung. In diesen Tagen wird die umfängliche Erläuterung der §§ 241 ff AktG ausgeliefert (§§ 241 – 249: Noack/Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Winnen) sind im Druck, weitere Teile werden im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Tröger; §§ 192 – 201: Drygala/Staake). Dann fehlen noch wenige Abschnitte – und diese Auflage ist im Jahr 2018 endlich vollendet! An der 4. Auflage wird schon gearbeitet … .
Über die Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht habe ich im Jahr 2015 anlässlich des Verlagsjubiläums im Festheft geschrieben:
„Dunkelrote Backsteine mit …
WeiterlesenZur Versammlungsleitung bei der GmbH …
… ist in der GmbH-Rundschau vom 1.8.2017 mein Beitrag erschienen. Er kann hier bezogen werden (PDF).
Der Aufsatz beruht auf Vorträgen, die mit folgenden Thesen schlossen:
- Eine Beschlussfeststellung ist für die Beschlusswirksamkeit nicht erforderlich. Ein Versammlungsleiter wird im GmbH-Recht nicht zwingend benötigt.
- Ist eine (kompetente) Beschlussfeststellung getroffen, richtet sich dagegen die Anfechtungsklage. Ist keine Beschlussfeststellung getroffen, ist die Rechtslage durch Feststellungsklage zu klären. Die Beschlussfeststellung ist danach für die Klagen und für die materielle (vorläufige) Beschlusswirksamkeit konstitutiv.
- Die kategoriale Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage entspricht herkömmlicher Dogmatik, doch ist sie in der Sache nicht berechtigt. Die vorläufige Wirksamkeit des festgestellten Beschlusses besteht nur im Ansatz. Beschlussfehler unterhalb der Nichtigkeit („Anfechtungsgründe“) müssen bei
Die Parteien zur Wahl – ohne Gesellschaftsrecht (2. update)
Die Programme der Parteien zur Bundestagswahl 2017 enthalten selbstverständlich gesellschaftliche Gegenstände, aber kaum gesellschaftsrechtliche. Selbst der Dauerbrenner Vorstandsvergütung ist nur am Rande bei SPD und Grünen zu finden, welche „die steuerliche Absetzbarkeit von Managergehältern auf 500.000 Euro begrenzen“ wollen; zur Frage, wer über die Vergütung entscheiden soll, findet sich (im Gegensatz zu 2013) keine Aussage mehr (die Frage stellt sich bei der Umsetzung der neuen Aktionärsrechte-Richtlinie in der nächsten Wahlperiode).
Zur paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat wiederholen SPD und Grüne ihre Ankündigung, den Schwellenwert auf 1000 Beschäftigte senken zu wollen (SPD S. 16, Grüne S. 128).
Die Frauenquote in Aufsichtsräten wird als erster Erfolg bezeichnet, „weitere Anstrengungen“ seien notwendig (CDU, …