Haftungsfragen in der Blockchain: The Distributed Liability of Distributed Ledgers”

Bei einer Block­chain wer­den Daten auf ver­schie­dene Ser­ver über­tra­gen (dis­tri­bu­ted led­gers) und dort in einer spe­zi­fi­schen Rei­hen­folge gespei­chert. Dies schützt vor Mani­pu­la­tion, denn es müss­ten zahl­rei­che Ser­ver gleich­zei­tig gehackt wer­den. Die (bis­lang gezeigte) Zuver­läs­sig­keit die­ser Tech­no­lo­gie ermög­licht Anwen­dun­gen im Unter­neh­mens- und Finanz­markt­be­reich. Die gespei­cherte Posi­tion kann als Wäh­rungs­ein­heit die­nen (Bit­coin) oder als Mit­glieds­aus­weis (Token). Mit der Ver­tei­lung der Daten­blö­cke auf Viele im Netz ent­fällt die Zustän­dig­keit einer ein­zi­gen Stelle (Zen­tral­bank, Zen­tral­ver­wah­rer); auch Inter­me­diäre (z.B. Bank) sind ver­zicht­bar, wenn die Betei­lig­ten durch die Vali­die­rung der Daten­blö­cke für hin­rei­chende Trans­ak­ti­ons­si­cher­heit sor­gen. Doch nicht nur die große anonyme Block­chain, wie man sie von den Digi­tal­wäh­run­gen kennt, son­dern auch Anwen­dun­gen unter Betei­li­gung weni­ger Unter­neh­men sind denk­bar – und …

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Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 80. Geburtstag

Die soeben erschie­nene 2. Fest­schrift für Cana­ris ist mit Pri­vat­rechts­dog­ma­tik im 21. Jahr­hun­dert” beti­telt. Rund 60 hoch­re­nom­mierte Zivil­rechts­leh­rer aus dem In- und Aus­land wür­di­gen den Jubi­lar daher durch grund­le­gende, aktu­elle Bei­träge zur Zivil­rechts­dog­ma­tik”, heißt es in der Ankün­di­gung. Ob aktu­ell” und grund­le­gend” zusam­men­pas­sen, sei dahin­ge­stellt. Jeden­falls fin­det der mit dem Unter­neh­mens­recht Befasste einige Auf­sätze, die sein Inter­esse wecken (s. Inhalts­ver­zeich­nis). Voran steht der Bei­trag von Mathias Haber­sack über Pri­vat­rechts­dog­ma­tik und Gesell­schafts­recht”, der eine Summe der Rechts­ent­wick­lung seit etwa 40 Jah­ren zieht, die von rich­ter­li­cher Rechts­fort­bil­dung im leb­haf­ten Dia­log mit der Rechts­wis­sen­schaft geprägt war sowie einem akti­ven natio­na­len und euro­päi­schen Gesetzgeber.

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Iudex calculat: Prozentangaben bei der GmbH-Beteiligung (update 27.9.)

Hält ein Gesell­schaf­ter mehr als einen Geschäfts­an­teil, ist in der Liste der Gesell­schaf­ter zudem der Gesamt­um­fang der Betei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal als Pro­zent­satz geson­dert anzu­ge­ben.” So bestimmt es seit kur­zem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Trans­pa­renz gewich­ti­ger Betei­li­gun­gen (> 25%) erhöht wer­den (s. auch hier zum Trans­pa­renz­re­gis­ter), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der Pro­zent­satz” bezo­gen, wie wird er aus­ge­drückt, wie viele Nach­kom­ma­stel­len, kön­nen es auch Bruch­zah­len sein, darf gerun­det wer­den, was gilt bei addier­ten Geschäfts­an­tei­len? Diese Fra­gen zäh­len viel­leicht nicht zu den ganz gro­ßen unse­rer Zeit” (oder etwa doch?); sie wer­den von Seibert/​Bochmann/​Cziupka in einem Bei­trag für die GmbHR beant­wor­tet. Diese mit Blick auf den …

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Was macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?

Die 3. Auf­lage, die mit der Kon­zern­rechts­kom­men­tie­rung von Kop­pen­stei­ner begann (2004), nähert sich der Voll­endung. In die­sen Tagen wird die umfäng­li­che Erläu­te­rung der §§ 241 ff AktG aus­ge­lie­fert (§§ 241 – 249: Noack/​Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Win­nen) sind im Druck, wei­tere Teile wer­den im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Trö­ger; §§ 192 – 201: Drygala/​Staake). Dann feh­len noch wenige Abschnitte – und diese Auf­lage ist im Jahr 2018 end­lich voll­endet! An der 4. Auf­lage wird schon gearbeitet … .

Über die Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht habe ich im Jahr 2015 anläss­lich des Ver­lags­ju­bi­lä­ums im Fest­heft geschrieben:

Dun­kel­rote Back­steine mit …

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Zur Versammlungsleitung bei der GmbH …

… ist in der GmbH-Rund­schau vom 1.8.2017 mein Bei­trag erschie­nen. Er kann hier bezo­gen wer­den (PDF).

Der Auf­satz beruht auf Vor­trä­gen, die mit fol­gen­den The­sen schlossen:

  1. Eine Beschluss­fest­stel­lung ist für die Beschluss­wirk­sam­keit nicht erfor­der­lich. Ein Ver­samm­lungs­lei­ter wird im GmbH-Recht nicht zwin­gend benö­tigt.
  2. Ist eine (kom­pe­tente) Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, rich­tet sich dage­gen die Anfech­tungs­klage. Ist keine Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, ist die Rechts­lage durch Fest­stel­lungs­klage zu klä­ren. Die Beschluss­fest­stel­lung ist danach für die Kla­gen und für die mate­ri­elle (vor­läu­fige) Beschluss­wirk­sam­keit konstitutiv.
  3. Die kate­go­riale Unter­schei­dung zwi­schen Anfech­tungs- und Fest­stel­lungs­klage ent­spricht her­kömm­li­cher Dog­ma­tik, doch ist sie in der Sache nicht berech­tigt. Die vor­läu­fige Wirk­sam­keit des fest­ge­stell­ten Beschlus­ses besteht nur im Ansatz. Beschluss­feh­ler unter­halb der Nich­tig­keit („Anfech­tungs­gründe“) müs­sen bei
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Die Parteien zur Wahl – ohne Gesellschaftsrecht (2. update)

Die Pro­gramme der Par­teien zur Bun­des­tags­wahl 2017 ent­hal­ten selbst­ver­ständ­lich gesell­schaft­li­che Gegen­stände, aber kaum gesell­schafts­recht­li­che. Selbst der Dau­er­bren­ner Vor­stands­ver­gü­tung ist nur am Rande bei SPD und Grü­nen zu fin­den, wel­che die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Mana­ger­ge­häl­tern auf 500.000 Euro begren­zen“ wol­len; zur Frage, wer über die Ver­gü­tung ent­schei­den soll, fin­det sich (im Gegen­satz zu 2013) keine Aus­sage mehr (die Frage stellt sich bei der Umset­zung der neuen Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie in der nächs­ten Wahlperiode).
Zur pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat wie­der­ho­len SPD und Grüne ihre Ankün­di­gung, den Schwel­len­wert auf 1000 Beschäf­tigte sen­ken zu wol­len (SPD S. 16, Grüne S. 128).
Die Frau­en­quote in Auf­sichts­rä­ten wird als ers­ter Erfolg bezeich­net, wei­tere Anstren­gun­gen“ seien not­wen­dig (CDU, …

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