72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 72. Deut­schen Juris­ten­ta­ges hat sich für eine grund­le­gende Reform des Beschluss­män­gel­rechts aus­ge­spro­chen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, fle­xi­ble Rechts­fol­gen ein­zu­füh­ren. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses füh­ren“ (gemeint: Nich­tig­erklä­rung ex tunc), viel­mehr kämen auch Auf­he­bung ex nunc, Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit als Feh­ler­folge in Betracht. Vor zehn Jah­ren wurde diese Fle­xi­bi­li­sie­rung vom Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht vor­ge­schla­gen, jetzt hat sie die Wei­hen eines Votums des Juris­ten­tags erhalten.

Im Detail ist der DJT weit­hin den Vor­schlä­gen sei­nes Gut­ach­ters (Jens Koch) gefolgt. Für die ange­mes­sene Rechts­folge soll ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Abwä­gung Nutzen/​Gefahr und Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sowie ein klä­ger­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Betei­li­gungs­höhe des Klä­gers) her­an­ge­zo­gen wer­den. Über die Frage der Auf­he­bung soll nicht im Freigabe‑, son­dern in einem Zwi­schen­ver­fah­ren beim Gericht der Haupt­sa­che (LG; die Zuwei­sung an das OLG wurde abge­lehnt) befun­den werden.

Ohne Gegen­stimme sprach sich die Abtei­lung dafür aus, einen eigen­stän­di­gen Nich­tig­keits­tat­be­stand zwar zu erhal­ten, ihn aber zu beschrän­ken und zu präzisieren.

Die Unter­schei­dung in Nich­tig­keit und Anfecht­bar­keit soll auch bei den übri­gen Gesell­schafts­for­men ein­ge­führt wer­den, fer­ner eine gesetz­li­che Anfech­tungs­frist und die Gesell­schaft als Kla­ge­geg­ner. Bei anfecht­ba­ren Beschlüs­sen soll es nicht nur die Kas­sa­tion geben, son­dern ‑wie für das Akti­en­recht vor­ge­schla­gen — fle­xi­ble Rechtsfolgen.

An den Abstim­mun­gen haben sich durch­schnitt­lich 58 Per­so­nen beteiligt.

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