Ab August 2022: Virtuelle Versammlungen bei der GmbH — wenn alle einverstanden sind

Der am 22.3.2022 ver­öf­fent­lichte BMJ-Gesetz­ent­wurf eines DIREG sieht vor (Art. 5 Nr. 2), dem § 48 Absatz 1 GmbHG fol­gen­den Satz anzu­fü­gen: Ver­samm­lun­gen kön­nen auch fern­münd­lich oder mit­tels Video­kom­mu­ni­ka­tion abge­hal­ten wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter sich damit in Text­form ein­ver­stan­den erklä­ren.“ Damit kann auch ohne Grund­lage in der GmbH-Sat­zung eine tele­fo­ni­sche oder audio­vi­su­elle Beschluss­fas­sung erfol­gen — wenn alle Gesell­schaf­ter die­sem Ver­fah­ren per E‑Mail u.a. zustim­men. Diese Zustim­mung kann vor der vir­tu­el­len Ver­samm­lung erfol­gen oder in ihr, etwa durch Chatnachricht. 

Auch satzungs­än­dernde Beschlüsse kön­nen in einer Video­ver­samm­lung ein­stim­mig gefasst wer­den, die nota­ri­elle Beur­kun­dung wird dafür eröff­net (Art. 6 Nr. 2 c DIREG). Und über­haupt kann der Gesell­schafts­ver­trag bei Grün­dung einer GmbH künf­tig voll­stän­dig mit­tels Video­kom­mu­ni­ka­tion” (§ 16c Beur­kun­dungsG, neu­ge­fasst durch Art. 3 Nr. 3 DIREG) beur­kun­det wer­den, denn der (zum DiRUG viel­fach kri­ti­sierte) Aus­schluss von Sach­grün­dun­gen wird besei­tigt. Aller­dings soll diese Erwei­te­rung nota­ri­el­ler Beur­kun­dung auf Sach­grün­dun­gen, sat­zungs­än­dernde Beschlüsse und Erklä­run­gen zur Über­nahme eines Geschäfts­an­teils anläss­lich von Kapi­tal­erhö­hun­gen erst ab August 2023 gel­ten, da dies einen erheb­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Auf­wand” erfor­dere (Begrün­dung RefE S. 21).

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