AG: keine Kostenerstattung für streitgenössischen Nebeninterventienten bei Klagerücknahme

Ist eine Kos­ten­frage ein Thema für die Unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen”? Ja, denn es geht um die Anfech­tung von Beschlüs­sen der Haupt­ver­samm­lung einer AG. Der am 18.6.2007 (II ZB 23/06) ergan­gene Beschluss ist dem BGH immer­hin eine Pres­se­mit­tei­lung wert. Keine Kos­ten­par­al­le­li­tät bei streit­ge­nös­si­scher Neben­in­ter­ven­tion” ent­schei­det der II. Zivil­se­nat des BGH. Das bedeu­tet das Aus für die zuletzt im Ger­ling-Ver­gleich prak­ti­zierte Masche: sich mit null Auf­wand an eine Anfech­tungs­klage hän­gen und bei der ver­gleichs­wei­sen Erle­di­gung von der dem Klä­ger güns­ti­gen Kos­ten­re­ge­lung pro­fi­tie­ren. Künf­tig muss die­ser Neben­in­ter­ve­ni­ent seine Kos­ten selbst tra­gen. Damit ist immer­hin eine Ein­nah­me­quelle ver­stopft; sie hat zuletzt sogar das Lager der Berufs­op­po­nen­ten ent­zweit (FAZ v. 16.6.2007).

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