AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen: Gutachten und Reformvorschläge

Die AGB-Inhalts­kon­trolle der §§ 307 ff BGB soll für groß­vo­lu­mige Ver­träge” im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr ent­fal­len, es sei denn, der Ver­wen­der hat eine über­mä­ßige Markt­macht”. Bei den ande­ren Ver­trä­gen im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr sol­len sum­men­mä­ßige Haf­tungs­be­schrän­kun­gen mög­lich sein, deren Wirk­sam­keit von einem Publi­zi­täts­akt oder einer qua­li­fi­zier­ten Ein­be­zie­hungs­kon­trolle abhän­gig ist. – Das sind die bei­den Vor­schläge, die ein jetzt ver­öf­fent­lich­tes Gut­ach­ten im Auf­trag des BMJV unter­brei­tet. Der Gut­ach­ter war Prof. Dr. Lars Leu­sch­ner (Uni­ver­si­tät Osna­brück) unter Mit­ar­beit von Dr. Fre­de­rik Meyer. Die Stu­die befasst sich ins­be­son­dere mit dem recht­stat­säch­li­chen Hin­ter­grund und der in die­sem Bereich wich­ti­gen schieds­ge­richt­li­chen Praxis.

Die seit Jah­ren anhal­tende Dis­kus­sion über die sach­ge­rechte Rege­lung des ver­trag­li­chen Rechts­ver­kehrs zwi­schen Unter­neh­men könnte damit in eine gesetz­ge­be­ri­sche Lösung ein­mün­den. Einen Vor­schlag dazu hat bereits im Jahr 2012 der Zivil­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins vor­ge­legt. Im sel­ben Jahr hat sich der 69. Deut­sche Juris­ten­tag für eine Reform aus­ge­spro­chen, s. zur Beschluss­lage hier (S. 8).

Ein Kommentar

  1. Ohne die Vor­schläge genau zu ken­nen, stimmt mich Ihr Vor­trag ein wenig trau­rig. Denn ich halte die §§ 305 ff. BGB auch im unter­neh­me­ri­schen Ver­kehr für eine der größ­ten Errun­gen­schaf­ten des dt. Zivil­rechts. Denn gerade für klei­nere Fir­men ist dies häu­fig der ein­zige ver­nünf­tige Hebel, um bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen nicht völ­lig unter die Räder zu geraten.

    Auch ich kenne den immer wie­der pro­pa­gier­ten Wunsch der zumeist in Groß­bu­den” ange­sie­del­ten Kol­le­gen, sich das Leben durch die Abschaf­fung” der §§ 305 ff. BGB leich­ter machen zu wol­len. Aller­dings sehe ich auch auf­grund mei­ner täg­li­chen Pra­xis im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr der­zeit kei­nen Grund für eine so tief­grei­fende Neu­re­ge­lung, die wahr­schein­lich erst nach eini­gen Jah­ren eine greif­bare Kon­tu­ie­rung durch eine sich ent­wi­ckelnde höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung erfah­ren wird.

    Wer sich dem Regime der §§ 305 ff. BGB ent­zie­hen will, hat grds. die Mög­lich­keit über ent­spre­chende Ver­trags­ge­stal­tun­gen i.V.m. einer ggfs. dazu pas­sen­den gesell­schaft­recht­li­chen Auf­be­rei­tung der eige­nen Kon­zern­struk­tur sich dem dt. Recht zu ent­zie­hen. Auch das Argu­ment, dass der dt. Rechts„markt„platz für Dritte attrak­ti­ver wer­den soll, ver­fängt vor dem Hin­ter­grund einer in die­sem Bereich über­las­te­ten Zivil­ge­richts­bar­keit nicht.

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