Aktienrechtsnovelle 2011

Das gel­tende Akti­en­recht bedarf der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung”. So pro­sa­isch beginnt der Refe­ren­ten­ent­wurf für eine kleine Akti­en­rechts­no­velle, die soeben den inter­es­sier­ten Krei­sen” vor­ge­stellt wird (und dazu zäh­len gewiss die Leser der unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen).
Der Gesetz­ent­wurf sieht (neben der Behe­bung eini­ger Redak­ti­ons­ver­se­hen) fol­gende Rege­lun­gen vor: 

  • Die Namens­ak­tie soll für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten als die allei­nige Akti­en­art vor­ge­schrie­ben werden. 
  • Die Nich­tig­keits­klage wird rela­tiv befris­tet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekannt­ma­chung einer Beschluss­män­gel­klage erho­ben werden. 
  • Vor­zugs­ak­tien sol­len auch ohne Nach­zah­lungs­an­spruch aus­ge­ge­ben wer­den können. 
  • Die umge­kehrte Wan­del­schuld­ver­schrei­bung wird ein­ge­führt (Wand­lungs­recht des Emit­ten­ten: Schul­den aus der Anleihe in Eigenkapital) 
  • Öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten, an der eine Gebiets­kör­per­schaft betei­ligt ist (Sat­zungs­re­ge­lung)

10 Kommentare

  1. Und das alles wird drin­gend gebraucht, weil es im Akti­en­recht ansons­ten keine Pro­bleme gibt, um die sich der Gesetz­ge­ber vor­ran­gig küm­mern müsste…

  2. Mir fiel auf, dass in dem RefE keine Aen­de­rung des
    § 122 Abs. 2 S. 2 AktG, dem Erga­en­zungs­ver­lan­gen der Aktio­naere im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung, vor­ge­se­hen ist. Wie die Pra­xis zeigt, herrscht grosse Unsi­cher­heit, ob hin­sicht­lich der ueber den Ver­weis auf § 122 Abs. 1 AktG und damit mit­tel­bar auf § 142 Abs. 2 S. 2 AktG Anwen­dung fin­den­den legi­ti­mie­ren­den Vor­be­sitz­zeit nach der bis­her wohl h.M. auf den Zeit­punkt des Erga­en­zungs­ver­lan­gens (so Huef­fer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 122 Rn. 9; Zie­mons, K.Schmidt/Lutter AktG, 2008, § 122 Rn. 27; Gro­be­cker, NZG 2010, 165, 167) oder dem Wort­laut entpre­chend auf den Tag der Haupt­ver­samm­lung abge­stellt wer­den muss. In der HV-Sai­son die­sen Jah­res haben sich die Gesell­schaf­ten, wie eine Aus­wer­tung der HV-Ein­la­dun­gen zeigt, zu glei­chen Tei­len fuer die eine oder die andere Moe­g­lich­keit ent­schlos­sen. Um in die­sem Punkt Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen und unnoe­ti­gen Anfech­tungs- bzw. Nich­tig­keits­kla­gen vor­zu­beu­gen, waere eine kleine” Aen­de­rung und Klar­stel­lung des Wort­lauts des § 122 Abs. 2 S. 1 AktG im Rah­men der klei­nen” Akti­en­rechts­no­velle zu begru­es­sen. Schliess­lich dient die Novelle auch der Besei­ti­gung […]durch das Gesetz zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie vom 30. Juli 2009 (ARUG, BGBl. I S. 2479) ent­stan­de­nen Unklarheit[en]”.

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