Aktienrechtsnovelle 2014/2015

Und wie­der die beliebte Frage: Was macht eigent­lich die Akti­en­rechts­no­velle? Sie wurde am 6.3.2015 im Bun­des­rat behan­delt, der sich in sei­ner Stel­lung­nahme mit guten Grün­den gegen einen ein­heit­li­chen Stich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien drei Wochen vor der HV aus­spricht. Viel­mehr sollte es dabei blei­ben, dass die Aktio­närs­ei­gen­schaft anhand der Ein­tra­gung im Akti­en­re­gis­ter am Tag der Haupt­ver­samm­lung geprüft wird. Aus tech­ni­schen Abwick­lungs­grün­den ist dies meist auch der Bestand am Tag des Anmel­de­schlus­ses, der in der Regel zwi­schen dem sieb­ten und dem drit­ten Tag vor der Haupt­ver­samm­lung liegt.” 

Neues zum Delis­ting: Der Bun­des­rat bit­tet, dass die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren von Akti­en­ge­sell­schaf­ten, deren Aktien zum Han­del an einer Börse zuge­las­sen sind, im Falle eines Rück­zu­ges der Gesell­schaft von der Börse aus­rei­chend geschützt wer­den. Wie die FAZ im Februar berich­tete, ist dies auch der Plan der Regie­rung für das wei­tere Gesetzgebungsverfahren. 

Am kom­men­den Don­ners­tag (26.3.) ist im Deut­schen Bun­des­tag die erste Lesung ange­setzt, dann die Über­wei­sung an den Rechts­aus­schuss. Dort könnte es zu dem Drauf­sat­teln” einer Delis­ting-Rege­lung kommen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .