Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet

Nach fünf Jah­ren end­lich am Ziel: die Akti­en­rechts­no­velle. Als eine mar­gi­nale Kor­rek­tu­ren ent­hal­tende kleine Reform im Novem­ber 2010 ange­kün­digt, ist es mit der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung” (Geset­zes­be­grün­dung) im Novem­ber 2015 soweit. Der Bun­des­tag stimmte heute der Akti­en­rechts­no­velle in der Fas­sung durch den Rechts­aus­schuss zu. Was hat sich gegen­über dem letz­ten Regie­rungs­ent­wurf aus dem Jahr 2014 noch wesent­lich verändert?

Neu ist der Ver­zicht auf die gene­relle Vor­gabe, dass die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats durch drei teil­bar sein muss (§ 953 AktG). Der Grund­satz der Drei­teil­bar­keit bleibt für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestehen, für die das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gilt, also für Unter­neh­men mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Das Gesetz sieht ent­ge­gen dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung kei­nen ein­heit­li­chen Nach­weisstich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien vor. Es bleibt bei der bis­he­ri­gen Rechts­lage (3‑Wochen vor der HV bei Inha­ber­ak­tien; kein gesetz­li­cher Stich­tag bei Namens­ak­tien, in der Pra­xis Umschrei­be­stopp im Akti­en­re­gis­ter einige Tage vor der HV). Eine Ent­schlie­ßung des Deut­schen Bun­des­ta­ges bit­tet die Euro­päi­sche Kom­mis­sion, für einen ein­heit­li­chen Stich­tag für den Nach­weis der Aktio­närs­stel­lung in der EU zu sorgen.

Das Gesetz sieht ent­ge­gen dem Ent­wurf keine Rege­lung der rela­ti­ven Befris­tung von Nich­tig­keits­kla­gen vor. Dazu in deut­li­chen Wor­ten der Bericht des Rechts­aus­schus­ses: Das Beschluss­män­gel­recht samt Frei­ga­be­ver­fah­ren beinhal­tet dog­ma­ti­sche Wider­sprü­che und kann im Ein­zel­fall zu Unbil­lig­kei­ten füh­ren, so dass es einer Über­prü­fung bedarf. Zwar kann die Pra­xis auf­grund gesetz­li­cher Maß­nah­men gegen erpres­se­ri­sche Kla­gen … mit der jet­zi­gen Rechts­lage im Ergeb­nis gut leben. Den­noch soll auf die Fort­füh­rung punk­tu­el­ler Ände­run­gen ver­zich­tet wer­den und ist eine geschlos­sene Über­prü­fung oder Reform des Beschluss­män­gel­rechts vorzuziehen.”

Bei der Gele­gen­heit der Akti­en­rechts­no­velle wird die ver­wir­rende Defi­ni­tion (die Rede­weise von der Haf­tung der Gesell­schaf­ter gegen­über den Gläu­bi­gern) des gezeich­ne­ten Kapi­tals” in § 2721 HGB gestri­chen.

Das war‚s.

Bei­be­hal­ten wird vor allem die Zurück­drän­gung der Inha­ber­ak­tie bei Neu­grün­dun­gen. Diese Akti­en­art wurde wegen ihrer Anony­mi­tät als Geld­wä­schein­stru­ment ver­däch­tigt. Da die 4. Geld­wä­sche-Richt­li­nie (2015) die Iden­ti­fi­ka­tion des wirt­schaft­lich an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft Berech­tig­ten (und damit auch die des recht­li­chen Inha­bers) erfor­dert, wäre eine Rege­lung wohl über­flüs­sig gewe­sen. Hier hat die euro­päi­sche Ent­wick­lung das 2010 begon­nene deut­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren überholt.

5 Kommentare

  1. Zwei Dinge sind erstaunlich:
    1. Die ist zum einen die Begrün­dung für die Strei­chung der Rege­lung zum Record Date für Namens­ak­tien. Wie will man auf euro­päi­scher Ebene über­zeu­gend für eine ein­heit­li­che Rege­lung wer­ben, wenn man vor der eige­nen Haus­tür nicht gekehrt hat? Der Gesetz­ge­ber möchte einer­seits die Namens­ak­tie för­dern, nimmt es aber ande­rer­seits hin, dass es für aus­län­di­sche Inves­to­ren nach wie vor größt­mög­li­che Intrans­pa­renz gibt. Ein Record Date für Namens­ak­tien, dass sich an den kur­zen Fris­ten ori­en­tiert, wel­che die Pra­xis für den Umschrei­be­stopp ver­wen­det, hätte nicht nur grö­ßere Trans­pa­renz geschaf­fen, son­dern zugleich die Vor­teile der Namens­ak­tie bewahrt. 

    2. Die Strei­chung der Rege­lung zur Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage über­rascht. Die bis­he­ri­gen Ver­laut­ba­run­gen aus dem BMJ waren stets, dass eine umfas­sende Reform des Beschluss­män­gel­rechts nicht geplant ist, son­dern statt­des­sen punk­tu­elle Kor­rek­tu­ren vor­ge­nom­men wer­den sol­len. Daher erscheint es zwei­fel­haft, ob es tat­säch­lich zu der vom Aus­schuss ange­dach­ten Über­prü­fung und ggf. daran anschlie­ßen­der Reform des Beschluss­män­gel­rechts kommt.

  2. Gibt es einen sach­li­chen Grund, warum § 17 Abs. 1 Satz 3 SEAG nicht auch geän­dert wurde? Wie­der ein­mal Schlam­pig­keit des Gesetzgebers?

  3. Ja, das wurde wohl über­se­hen, da die Ände­rung im letz­ten Moment dazu­kam. Es ist, wie man hört, eine Kor­rek­tur anläss­lich einer der nächs­ten Gesetze (evtl. AREG) auf dem Wege …

  4. Inter­es­sant, dass gänz­lich unver­briefte Aktien jetzt kraft Geset­zes Namens­ak­tien sind. Bedeu­tet das, dass Vin­ku­lie­rungs­klau­seln nun auch bei kom­plet­tem Ver­zicht auf Ver­brie­fung rechts­si­cher durch­ge­setzt wer­den können?
    Falls ja, müsste nur noch mit der BaFin ver­bind­lich geklärt wer­den, ob die kon­se­quente nicht-Ver­brie­fung auch das Betrei­ben des Depot­ge­schäf­tes aus­schließt. Dann könnte das lei­dige Thema Ver­brie­fung” end­lich auch von nicht-bör­sen­no­tier­ten AGs ent­spannt als Relikt betrach­tet werden.

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