Aktionärsrechte-Richtlinie und das Fragerecht

Einer der umstrit­tens­ten Punkte in der kom­men­den Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie ist das Fra­ge­recht der Aktio­näre. In dem ursprüng­li­chen Vor­schlag der Kom­mis­sion war vor­ge­se­hen, dass auch außer­halb (vor) der Haupt­ver­samm­lung grund­sätz­lich ein Fra­ge­recht besteht. Dage­gen haben sich ins­be­son­dere deut­sche Unter­neh­mens­kreise aus­ge­spro­chen. Man befürch­tet unkon­trol­lier­bare Fra­ge­la­wi­nen und hat (zu Unrecht) Sor­gen wegen des schnei­di­gen (deut­schen) Anfech­tungs­rechts, das sich an unzu­rei­chende Ant­wor­ten knüp­fen könnte. Daher kam aus dem Euro­päi­schen Par­la­ment (Lehne) der Kom­pro­miss­vor­schlag eines qua­li­fi­zier­ten Fra­ge­rechts, geknüpft an eine 1%-Beteiligung. Die­sen Vor­schlag hat die fin­ni­sche Rats­prä­si­dent­schaft nicht auf­ge­grif­fen. Sie hat zuerst das Pro­blem durch Ampu­ta­tion besei­ti­gen wol­len: gar keine Rege­lung eines Fra­ge­rechts. Das Weg­du­cken scheint aber auch nicht der rich­tige Weg zu sein. Die neu­este Vari­ante ent­hält wie­der die Fest­le­gung eines Fra­ge­rechts mit Ant­wort­pflicht nur in der Haupt­ver­samm­lung (nach wie vor ohne Rege­lung der Rechts­fol­gen), wäh­rend die Fra­ge­re­ge­lung außer­halb der Haupt­ver­samm­lung den Mit­glied­staa­ten über­las­sen bliebe. Damit wäre für Deutsch­land in der Umset­zung der Richt­li­nie wohl nichts zu ver­an­las­sen. — Die Fixie­rung der Aus­kunft auf die Ertei­lung in einer Ver­samm­lung ist aller­dings den heu­ti­gen Ver­hält­nis­sen nicht ange­mes­sen. Die Ero­sion der her­kömm­li­chen Haupt­ver­samm­lung ist in der Sache im vol­len Gange; sie hat schon vor über hun­dert Jah­ren begon­nen, als der Aktio­närs­kreis über­re­gio­nal wurde. Ein (internationales)Börsenunternehmen der heu­ti­gen Zeit hat Infor­ma­tio­nen nach kapi­tal­markt­recht­li­chen Regeln an alle Anle­ger zu ertei­len und an anwe­sende Aktio­näre auf Nach­frage in der Haupt­ver­samm­lung. Ersicht­lich klafft hier eine Lücke, die von den Unter­neh­mens­lei­tun­gen durch Ein­zel­ge­sprä­che (one to one) mit für wich­tig erach­te­ten Aktio­nä­ren geschlos­sen wird. Diese Grau­zone zwi­schen öffent­li­cher Anle­ger­infor­ma­tion und ver­samm­lungs­ge­bun­de­ner Aktio­när­saus­kunft bliebe nach wie vor regellos. 

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