Alte Monographien in die Online-Dienste!

Vor fast 50 Jah­ren erschien die Habi­li­ta­ti­ons­schrift von Wolf­gang Zöll­ner über Schran­ken mit­glied­schaft­li­cher Stimm­rechts­macht bei den pri­vat­recht­li­chen Per­so­nen­ver­bän­den” im Ver­lag C.H.Beck. Zuwei­len errei­chen mich (wohl in mei­ner Eigen­schaft als sein aka­de­mi­scher Schü­ler) Anfra­gen, ob ich Zöll­ners Grund­la­gen­werk ver­füg­bar habe, da ent­we­der kein Biblio­theks­zu­gang besteht oder das Buch in der Biblio­thek nicht (mehr) vor­han­den ist. Die­sel­ben Pro­bleme gibt es für andere ältere Mono­gra­phien und auch für Bei­träge zu Fest­schrif­ten. Diese oft noch bedeut­sa­men Werke gera­ten damit in ein unver­dien­tes Abseits. Daher mein Vor­schlag an die Ver­lage, den Text digi­tal zu erfas­sen und online über die ent­spre­chen­den Dienste (Beck online, Legios, Juris, Lexis­Nexis) frei zugäng­lich zu machen. Was Google books kann, sollte auch den Ver­la­gen mög­lich sein. Die älte­ren Mono­gra­phien und Fest­schrif­ten sind schon lange maku­liert, so dass ein wirt­schaft­li­ches Inter­esse nicht mehr besteht. Der jewei­lige Online-Dienst würde durch das Zusatz­an­ge­bot juris­ti­scher Pre­tio­sen eine schöne Auf­wer­tung erhalten. 

3 Kommentare

  1. Zu Fest­schrift­bei­trä­gen siehe die gesetz­li­che Rege­lung in § 38 UrhG:
    „(1) Gestat­tet der Urhe­ber die Auf­nahme des Wer­kes in eine peri­odisch erschei­nende Samm­lung, so erwirbt der Ver­le­ger oder Her­aus­ge­ber im Zwei­fel ein aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht zur Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung. Jedoch darf der Urhe­ber das Werk nach Ablauf eines Jah­res seit Erschei­nen ander­weit ver­viel­fäl­ti­gen und ver­brei­ten, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist.
    (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Bei­trag zu einer nicht peri­odisch erschei­nen­den Samm­lung, für des­sen Über­las­sung dem Urhe­ber kein Anspruch auf Ver­gü­tung zusteht.”

    ohne abwei­chende Ver­ein­ba­rung (Ver­lags­ver­träge wer­den idR dort nicht geschlos­sen) kann also nach einem Jahr der Urhe­ber sei­nen Fest­schrift­bei­trag weiterverwerten.

    Bei Mono­gra­phien sieht die Rechts­lage dem­ge­gen­über kom­ple­xer aus. Dem Urhe­ber ver­bleibt nur ein Rück­rufs­recht wegen Nicht­aus­übung” — siehe § 41 UrhG:
    „(1) Übt der Inha­ber eines aus­schließ­li­chen Nut­zungs­rechts das Recht nicht oder nur unzu­rei­chend aus und wer­den dadurch berech­tigte Inter­es­sen des Urhe­bers erheb­lich ver­letzt, so kann die­ser das Nut­zungs­recht zurück­ru­fen. Dies gilt nicht, wenn die Nicht­aus­übung oder die unzu­rei­chende Aus­übung des Nut­zungs­rechts über­wie­gend auf Umstän­den beruht, deren Behe­bung dem Urhe­ber zuzu­mu­ten ist.
    (2) Das Rück­rufs­recht kann nicht vor Ablauf von zwei Jah­ren seit Ein­räu­mung oder Über­tra­gung des Nut­zungs­rechts oder, wenn das Werk spä­ter abge­lie­fert wird, seit der Ablie­fe­rung gel­tend gemacht wer­den. Bei einem Bei­trag zu einer Zei­tung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Bei­trag zu einer Zeit­schrift, die monat­lich oder in kür­ze­ren Abstän­den erscheint, sechs Monate und bei einem Bei­trag zu ande­ren Zeit­schrif­ten ein Jahr.
    (3) Der Rück­ruf kann erst erklärt wer­den, nach­dem der Urhe­ber dem Inha­ber des Nut­zungs­rechts unter Ankün­di­gung des Rück­rufs eine ange­mes­sene Nach­frist zur zurei­chen­den Aus­übung des Nut­zungs­rechts bestimmt hat. Der Bestim­mung der Nach­frist bedarf es nicht, wenn die Aus­übung des Nut­zungs­rechts sei­nem Inha­ber unmög­lich ist oder von ihm ver­wei­gert wird oder wenn durch die Gewäh­rung einer Nach­frist über­wie­gende Inter­es­sen des Urhe­bers gefähr­det würden.
    (4) Auf das Rück­rufs­recht kann im vor­aus nicht ver­zich­tet wer­den. Seine Aus­übung kann im vor­aus für mehr als fünf Jahre nicht aus­ge­schlos­sen werden.
    (5) Mit Wirk­sam­wer­den des Rück­rufs erlischt das Nutzungsrecht.
    (6) Der Urhe­ber hat den Betrof­fe­nen zu ent­schä­di­gen, wenn und soweit es der Bil­lig­keit entspricht.
    (7) Rechte und Ansprü­che der Betei­lig­ten nach ande­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten blei­ben unberührt.”

    Aus prak­ti­scher Sicht: Neuere Arbei­ten bie­ten die Ver­lage bereits teil­weise als (völ­lig über­teu­erte!) eBooks an, siehe
    http://​www​.duncker​-hum​blot​.de/​?​m​n​u​=​1100&​t​y​p​=​1118&​c​m​d​=​1106&​c​t​p​=​2&​t​i​d​=​1&​c​s​b​=​1107&​c​s​o​=​1110
     — bis zu 120 Euro für eine PDF-Datei…

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .