Änderung des Rechts des Namensaktie durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenenRisiken

Das BMF hat jetzt den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken vor­ge­legt. Nach des­sen Art. 3 soll § 67 Akti­en­ge­setz dahin geän­dert wer­den, dass die Ein­tra­gung als Ermäch­tig­ter” stets offen­zu­le­gen ist und die Sat­zung eine sol­che Ein­tra­gung aus­schlie­ßen oder ein­schrän­ken kann. Fer­ner hat der Ein­ge­tra­gene der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten des­je­ni­gen mit­tei­len, für den er die Aktien hält. Auch diese Per­son muss mit­tei­len, ob ihr die Aktien gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Aus­kunfts­pflicht ent­spre­chend fort. Dras­ti­sche Sank­tion bei Ver­let­zung: keine Rechte aus den Aktien. 

Die Begrün­dung des Ent­wurfs spricht vom wah­ren Inha­ber” bzw. vom eigent­li­chen Akti­en­in­ha­ber” und davon, dass man Aktien in Eigen­be­sitz” halte oder eben nicht. Das ist eine etwas naive Vor­stel­lung, die mit der moder­nen Akti­en­welt wenig zu tun hat. Aktien ste­hen nicht mehr als Papier­ur­kun­den in sachen­recht­li­chem Eigen- oder Fremd­be­sitz, son­dern sind Buchungs­pos­ten in einem Finanz­sys­tem. Es ist wie bei der Ver­drän­gung von Bar­geld durch Buch­geld. Wenn die Aktie ein Buchungs­pos­ten ist, dann kann im Grunde jeder, der ein sol­ches Konto führt, als Aktio­när gel­ten. Es ist eine Frage des Rechts, einen Schnitt zu machen und zu sagen: die­ser Kon­to­füh­rer ist Aktio­när und jener nicht. Die­ser Schnitt kann gewiss nicht am wirt­schaft­li­chen Inter­esse anset­zen, da viel zu unsi­cher. Viel­mehr muss im Ansatz eine for­male Tren­nung gel­ten. Das deut­sche Akti­en­recht hat bei Namens­ak­tien bis­lang die Ein­tra­gung im Akti­en­re­gis­ter als Trenn­li­nie gezo­gen (§ 67 II AktG: Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft gilt als Aktio­när nur, wer als sol­cher im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist”). Diese for­male (= Rechts­si­cher­heit gewähr­leis­tende) Hand­ha­bung soll nun ganz auf­ge­ge­ben wer­den, ohne dass klar wird, wel­ches Kri­te­rium in Zukunft für die Iden­ti­fi­ka­tion des wah­ren Aktio­närs” zu gel­ten hat und wer dies eigent­lich ist. — Die Frage des ulti­mate inves­tor” in Akti­en­kon­ten­sys­te­men wurde übri­gens im euro­päi­schen Kon­text ein­ge­hend unter­sucht und blieb bei der Schaf­fung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie wegen deren Kom­ple­xi­tät zunächst unge­re­gelt. Sie soll Gegen­stand einer Emp­feh­lung der Kom­mis­sion sein, die im Spät­herbst 2007 erwar­tet wird. 

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