Änderungen im Aktien- und GmbH-Recht durch das EHUG

Das EHUG ist ein Arti­kel­ge­setz. Die Arti­kel 9 und 10 brin­gen zahl­rei­che (klei­nere) Ände­run­gen des AktG und des GmbHG. 

Neu durch den Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges ein­ge­fügt wurde eine Ergän­zung des § 175 Abs. 2 AktG, der die Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­samm­lung betrifft. Nach dem neuen Satz 4 brau­chen die Doku­mente (Jah­res­ab­schluss, Berichte) nicht in dem Geschäfts­raum der Gesell­schaft aus­ge­legt wer­den und es kann von Aktio­nä­ren auch keine Abschrift der Vor­la­gen ver­langt wer­den, wenn die Doku­mente auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft zugäng­lich sind”. — Wei­tere Ände­run­gen gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf betref­fen die §§ 67106 AktG. 

Eine Ergän­zung des § 12 GmbHG stellt klar, dass der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger gemeint ist, wenn der Gesell­schafts­ver­trag vom Bun­des­an­zei­ger” spricht. Dies ist unab­hän­gig vom Datum der Ver­ein­ba­rung, gilt also auch für sämt­li­che Alt­ver­träge vor der Neu­ein­fü­gung des § 12 GmbHG zum 1.4.2005.

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