Angemessene Vorstandsbezüge und Sonderzahlungen – (k)ein Fall für die Gerichte?

Hier mein unter der Über­schrift Akti­en­recht­ler wider­spre­chen den Bun­des­rich­tern” in der heu­ti­gen FAZ (S. 29) erschie­ne­ner Artikel: 

Der Guts­ver­wal­ter darf keine Geschenke ver­tei­len, das sei Sache des Guts­herrn. So wurde der Vor­sit­zende Rich­ter des 3. BGH-Straf­se­nats anläss­lich der Urteils­ver­kün­dung in der Revi­sion Man­nes­mann“ zitiert. In der Urteils­be­grün­dung wird ein ähn­li­cher Ver­gleich bemüht. Der Ein­zel­un­ter­neh­mer könne einem ver­dien­ten Mit­ar­bei­ter eine frei­wil­lige Son­der­zah­lung zuwen­den, der Auf­sichts­rat als Betreuer frem­den Ver­mö­gens aber grund­sätz­lich nicht. Daher sei die Zah­lung einer nicht ver­ein­bar­ten Aner­ken­nungs­prä­mie als straf­recht­li­che Untreue zu wer­ten. Das ein­gän­gige Bild vom Guts­hof ist frei­lich schief. Denn die Guts­her­ren — die Aktio­näre — ent­schei­den nach deut­schem Akti­en­recht gar nicht über die Ver­gü­tung des Vor­stands. Viel­mehr ver­tritt der Auf­sichts­rat die Gesell­schaft in die­ser wich­ti­gen Ange­le­gen­heit. Um im Bild zu blei­ben: die Guts­auf­sicht bestimmt anstelle der Guts­her­ren das Ent­gelt der Guts­lei­tung. Dass der Auf­sichts­rat eine Geld­zah­lung gewährt, ist kein Regel­ver­stoß, son­dern systemgerecht. 

Im Man­nes­mann-Ver­fah­ren war zu klä­ren, ob eine sol­che Zah­lung nach­träg­lich an ein bald aus­schei­den­des Vor­stands­mit­glied erfol­gen darf. Das hat der BGH ver­neint, da er bei der kom­pen­sa­ti­ons­lo­sen Aner­ken­nungs­prä­mie“ kei­nen zukunfts­be­zo­ge­nen Nut­zen“ erken­nen konnte. Ver­mut­lich wird die mor­gen begin­nende neue Ver­hand­lung des­halb eben diese Zukunfts­be­zo­gen­heit zum Thema haben. Anfang 2000 ging es um die rasche Ein­bin­dung der über­nom­me­nen Gesell­schaft in einen inter­na­tio­na­len Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­zern. Man kann durch­aus statt von einer Aner­ken­nungs- von einer Abwrack­prä­mie spre­chen, die im Inter­esse der neu zu for­mie­ren­den Unter­neh­mens­gruppe mit Ein­ver­ständ­nis des neuen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters Voda­fone gezahlt wurde. 

Über den spek­ta­ku­lä­ren Fall hin­aus ist die Frage nach Aner­ken­nungs­prä­mien bedeut­sam. Han­delt ein Auf­sichts­rat akti­en­recht­lich unkor­rekt, wenn er eine dienst­ver­trag­lich nicht geschul­dete Son­der­zah­lung ver­an­lasst? Das wird von Akti­en­recht­lern mehr­heit­lich anders als vom BGH-Straf­se­nat gese­hen. Denn nicht sel­ten wird im Dienst­ver­trag, den der Auf­sichts­rat mit dem Vor­stand schließt, zunächst eine vor­sich­tige Ent­geltre­ge­lung getrof­fen; nach Ablauf eini­ger Zeit lässt sich das Wir­ken des Top­ma­na­gers natür­lich bes­ser beur­tei­len, wes­halb dann eine nach­träg­li­che Leis­tungs­prä­mie ange­mes­sen sein kann. Ange­mes­sen: das ist das Stich­wort für die Beur­tei­lung. § 87 Abs. 1 Akti­en­ge­setz bestimmt, dass die Gesamt­be­züge in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Auf­ga­ben des Vor­stands­mit­glieds und zur Lage der Gesell­schaft ste­hen“. Das Gesetz zählt bei­spiel­haft auf, was es unter Gesamt­be­zü­gen ver­steht: Gehalt, Gewinn­be­tei­li­gun­gen, Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, Ver­si­che­rungs­ent­gelte, Pro­vi­sio­nen, und Leis­tun­gen ver­wand­ter Art. Aller­dings ist für den BGH-Straf­se­nat eine Zah­lung gegen Ende der Ver­trags­zeit schon dem Grunde nach unzu­läs­sig“, wes­halb sich die Frage der Ange­mes­sen­heit gar nicht erst stelle. Diese rigide Ein­engung, die sich auf die ver­meint­lich ver­gleich­bare zivil­recht­li­che Pflich­ten­lage zwi­schen Ver­mö­gens­be­treuer und sei­nem Kun­den stützt, wider­spricht dem akti­en­recht­li­chen System. 

Die Pra­xis hat reagiert. Da das Ver­dikt nur für eine zuvor im Dienst­ver­trag nicht ver­ein­barte Son­der­zah­lung“ gilt, sind ent­spre­chende Prä­mien-Öff­nungs­klau­seln üblich gewor­den. Ob der höchst­rich­ter­lich ver­an­lasste Bei­trag zur ver­fei­ner­ten Kautel­ar­ju­ris­pru­denz wirk­lich eine Ver­bes­se­rung darstellt? 

Mit ent­spre­chen­der Ver­trags­ge­stal­tung sind nach­träg­li­che Zah­lun­gen dem Grunde nach also gerecht­fer­tigt, aber es inter­es­siert doch eigent­lich die Höhe. Wären im Man­nes­mann-Fall — angeb­lich grund­los — nur einige Tau­sen­der geflos­sen, hätte sich nie­mand aufgeregt. 

In den Vor­stands­eta­gen der 30 DAX-Unter­neh­men wur­den im Geschäfts­jahr 2005 durch­schnitt­lich 1,7 Mil­lio­nen Euro ver­dient, hat die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz fest­ge­stellt. Für die Ange­mes­sen­heit von Vor­stands­ge­häl­tern macht das Akti­en­ge­setz kaum Vor­ga­ben. Es kommt auf die Auf­ga­ben des Vor­stands­mit­glieds an. Der Vor­sit­zende ver­dient mehr als seine Kol­le­gen mit den Fach­res­sorts. Und es ist die Lage der Gesell­schaft zu beach­ten. Das heißt nicht, dass in Kri­sen­un­ter­neh­men stets wenig gezahlt wird, denn ein erfah­re­ner Sanie­rer hat sei­nen Preis. Der deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 4.2.2.) ergänzt, es seien der Erfolg und die Zukunfts­aus­sich­ten des Unter­neh­mens unter Berück­sich­ti­gung sei­nes Ver­gleichs­um­felds zu beach­ten. Ersicht­lich führt auch dies zu kei­nen ein­deu­ti­gen Fest­le­gun­gen, wes­halb nicht die Suche nach dem gerech­ten Preis“, son­dern die Trans­pa­renz über den gezahl­ten Preis im Vor­der­grund steht. 

Seit lan­gem kön­nen die Gesamt­be­züge des Vor­stands und des Auf­sichts­rats im Anhang zum Jah­res­ab­schluss nach­ge­le­sen wer­den. Ab 2007 muss indi­vi­dua­li­siert für jedes Vor­stands­mit­glied offen gelegt wer­den. Diese rechts­po­li­tisch umstrit­tene Rege­lung in § 285 HGB wurde im ver­gan­ge­nen Jahr gesetz­lich ein­ge­führt. Aller­dings kann die Haupt­ver­samm­lung mit Drei­vier­tel-Mehr­heit gegen eine indi­vi­du­elle Offen­le­gung optie­ren. Davon haben Por­sche und elf wei­tere MDAX-Werte Gebrauch gemacht. 

Der Cor­po­rate Gover­nance Kodex ent­hält Details einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tungs­re­ge­lung. So sol­len die mone­tä­ren Ver­gü­tungs­teile fixe und varia­ble Bestand­teile umfas­sen. Zu den letz­te­ren gehö­ren Akti­en­op­tio­nen, die erst ein­mal wert­hal­tig wer­den müs­sen. Der Auf­sichts­rat soll hier eine Begren­zung für außer­or­dent­li­che Ent­wick­lun­gen ver­ein­ba­ren. Die Haupt­ver­samm­lung ist über die Grund­züge des Ver­gü­tungs­sys­tems zu infor­mie­ren. Vor kur­zem wurde der Kodex um ein Trans­pa­renz­in­stru­ment erwei­tert (Nr. 4.2.5): ein Ver­gü­tungs­be­richt soll als Teil des Cor­po­rate Gover­nance Berichts das Ver­gü­tungs­sys­tem in ver­ständ­li­cher Form erläutern. 

Man sieht: die oft kom­ple­xen Vor­stands­be­züge sind — ver­gli­chen mit dem Zustand vor weni­gen Jah­ren — unbe­streit­bar trans­pa­ren­ter gewor­den. Das erlaubt dem Kapi­tal­markt, sich sein Urteil über deren Ange­mes­sen­heit zu bil­den. Gerichts­ver­fah­ren sind nicht bekannt gewor­den, vom Son­der­fall Man­nes­mann ein­mal abgesehen. 

Dies könnte sich ändern, wenn eine neue Rechts­frage zu ent­schei­den ist, die mit dem Über­tritt vom akti­ven Vor­stand in den Auf­sichts­rat zu tun hat. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor der Zeit aus, kann es zu einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung kom­men, für die der Auf­sichts­rat zustän­dig ist. Doch besteht diese Zustän­dig­keit auch, wenn das Vor­stands­mit­glied das Unter­neh­men nicht ver­lässt, son­dern in den Auf­sichts­rat wech­selt? Das Vor­stands­amt ist sehr gut bezahlt, das Man­dat im Auf­sichts­rat dage­gen deut­lich gerin­ger. Die Dif­fe­renz mag sich das neue Auf­sichts­rats­mit­glied ver­gü­ten las­sen. Im Fall Deut­sche Bank“ (FAZ v. 21.10.2006) ist jetzt strei­tig gewor­den, ob dafür nicht nach § 113 AktG die Haupt­ver­samm­lung zustän­dig ist. Dann wäre die Aus­zah­lung der ver­meint­li­chen Abfin­dung ohne Rechts­grund erfolgt. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .